04.12.2017 · Fachbeitrag ·
Umsatzsteuer
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die Grenze für Rechnungen über Kleinbeträge nach § 33 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) von 150 Euro auf 250 Euro erhöht. Diese Erhöhung gilt rückwirkend zum 01.01.2017 (BMF, Schreiben vom 15.11.2017, GZ III C 2 - S 7285/07/10002). Nutzen Sie diese Änderung als Physiotherapeut auch für Leistungsrechnungen Ihrer Praxis, die 250 Euro nicht übersteigen (Zuzahlungen, Selbstzahlerleistungen, Kursgebühren).
29.11.2017 · Fachbeitrag ·
Arbeitgeberleistungen
Seit 2015 können Arbeitgeber Mitarbeitern unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für eine Kinderbetreuung steuerfrei erstatten. Bisher war nicht geklärt, für welche Kinder diese Steuervergünstigung gilt.
05.11.2017 · Fachbeitrag ·
Umsatzsteuer
Bei der Besteuerung physiotherapeutischer Leistungen geht es vor allem darum, ob eine umsatzsteuerfreie Heilbehandlung nach § 4 Nr. 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) vorliegt oder nicht. Auch Unterrichtsleistungen können ...
17.10.2017 · Nachricht · Lohnsteuer
Wenn Sie Ihrer Crew täglich kostenlos Brötchen in Körben auf einem Buffet in der Cafeecke zur Verfügung stellen und auch der Kaffee kostenlos ist, reicht das nicht, dass das Finanzamt einen lohnsteuerpflichtigen Sachbezug in Form eines Frühstücks unterstellen darf. Das hat das FG Münster entschieden. Die Finanzamt lässt aber nicht locker. Es hat Revision beim BFH eingelegt.
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17.10.2017 · Fachbeitrag ·
Lohnsteuer
Erstatten Sie als Praxisinhaber Ihren Therapeuten die Fahrtkosten für Hausbesuche mit dem privaten Pkw, bleiben diese nur steuerfrei, wenn Sie für jede Fahrt entsprechende Aufzeichnungen geführt haben.
12.09.2017 · Fachbeitrag ·
Steuern
Steuervergünstigungen gelten auch für Abfindungen, die der Arbeitnehmer infolge eines einvernehmlich geschlossenen Aufhebungsvertrags erhält. Das hat das Finanzgericht (FG) Münster am 17.03.2017 entschieden (Az.
14.06.2017 · Nachricht ·
Betriebsausgaben
Wenn Sie als Praxisinhaber Kunden oder Geschäftsfreunde beschenken, muss der Beschenkte diese Zuwendung versteuern. Wenn Sie diese Steuer übernehmen und der Wert des Geschenks zzgl. Steuer 35 Euro übersteigt, dürfen Sie die Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben abziehen (Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 30.03.2017, Az. IV R 13/14, Abruf-Nr. 194363 194363 ).