Eine Vergütungsvereinbarung muss von einer Gebührenvereinbarung unterschieden werden. Erstere liegt vor, wenn zwischen Anwalt und Mandant eine höhere oder niedrigere als die gesetzlich festgelegte Vergütung vereinbart werden soll. Fehlt es an gesetzlich festgelegten Gebühren, handelt es sich bei einer Honorarregelung um eine Gebührenvereinbarung.
1. Bei einer Vergütungsvereinbarung muss eindeutig feststehen, für welche Tätigkeiten der Auftraggeber eine höhere als die gesetzliche Vergütung zahlen soll. Eine pauschale Bezeichnung der anwaltlichen Tätigkeit ...
§ 4a Abs. 2 Nr. 1 RVG begründet kraft Gesetzes eine Garantenstellung des Rechtsanwalts. Er muss seinen Mandanten vor Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung über die voraussichtliche gesetzliche Vergütung ...
Eine Vergütungsvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant, die gegen die Formvorschriften des § 3a Abs. 1 S. 1 und 2 RVG oder die Voraussetzungen für den Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung nach § 4a Abs. 1 und 2 RVG verstößt, ist wirksam. Aus ihr kann die vereinbarte Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühr gefordert werden (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, BGH 5.6.14, IX ZR 137/12, Abruf-Nr. 142106 ).
Eine Vergütungsvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant, die gegen die Formvorschriften des § 3a Abs. 1 S. 1 und 2 RVG oder die Voraussetzungen für den Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung nach § 4a Abs.
Seit dem 1.7.08 sind Erfolgshonorare nicht mehr per se gesetzlich verboten (BGBl. I. 2008, 1000), und § 4a Abs. 1 S. 1 RVG verweist zur Definition des Erfolgshonorars auf § 49b Abs. 2 BRAO. Die Rechtsprechung ...
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Gemäß § 11 Abs. 5 RVG ist die Festsetzung abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Allein die Erhebung der Einwendungen führt zur Ablehnung der Festsetzung. Grundsätzlich ist eine Substanziierung der Einwendungen nicht erforderlich (OLG Jena 10.2.14, 3 W 599/13).