Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Geringfügige Beschäftigung

    Minijob 2026: Höherer Verdienst, neue Regeln und was sonst zu beachten ist

    von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    Durch die unlängst beschlossene Erhöhung des Mindestlohns gibt es seit dem 01.01.2026 auch wieder Änderungen im Minijob-Bereich. Daneben sind weitere Neuerungen geplant, wie die Minijob-Zentrale mitgeteilt hat. Dieser Beitrag gibt einen Überblick, was aktuell zu beachten ist.

    Mindestlohn steigt ‒ Die Verdienstgrenzen bei Minijobs auch

    Seit 2015 gilt in Deutschland kraft Gesetzes ein flächendeckender Mindestlohn (damals zunächst 8,50 EUR), der für alle Beschäftigten über 18 Jahre gilt. Über die Höhe des Mindestlohns entscheidet ein Expertengremium, die sogenannte Mindestlohnkommission (§ 9 Abs. 1 Mindestlohngesetz [MiLoG]). Am 29.10.2025 beschloss das Bundeskabinett die Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung. Damit steigt der gesetzliche Mindestlohn zum 01.01.2026 zunächst auf 13,90 Euroje Zeitstunde und in einem weiteren Schritt zum 01.01.2027 auf 14,60 Euro.

     

    Mit der Anhebung des Mindestlohnes zum 01.01.26 erhöht sich auch die Verdienstgrenze im Minijob und zwar auf 603 Euro monatlich beziehungsweise 7.236 Euro jährlich. Es gilt also: Erhöht sich der Mindestlohn, erhöht sich auch die Verdienstgrenze beim Minijob.

     

    PRAXISTIPP — Die Berechnung der Verdienstgrenze erfolgt nach dieser Formel: Mindestlohn x 130 : 3.

     

    Das Ergebnis wird jeweils auf volle Eurobeträge aufgerundet. Auf die Verdienstgrenze von Minijobs wirkt sich die geplante Erhöhung des Mindestlohns konkret wie folgt aus:

     

    • Im Jahr 2026 steigt die Verdienstgrenze im Minijob auf 603 Euro.
    • Im Jahr 2027 erfolgt eine erneute Anpassung auf 633 Euro.
     

    Es verändert sich auch ab dem 01.01. 2026 die untere Midijob-Grenze, sie liegt dann bei 603,01 EUR. Die obere Grenze bleibt aber unverändert bei 2.000 Euro. Das bedeutet: Arbeitnehmer, die im Jahr 2025 durchschnittlich zwischen 556,01 und 603 Euro im Monat verdient haben, sollten aufpassen. Wenn ihr durchschnittlicher monatlicher Verdienst im Jahr 2026 bis 603 Euro bleibt, verlieren sie ihren Status als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte und gelten dann als Minijobber. Arbeitnehmer, die weiterhin sozialversicherungspflichtig beschäftigt bleiben wollen, müssen ihre Arbeitszeit und ihren monatlichen Verdienst im Jahr 2026 entsprechend anpassen und mehr als 603 Euro im Monat verdienen.

    Ehrenamtspauschale und Übungsleiterfreibetrag

    Durch das Steueränderungsgesetz 2025 wird die Ehrenamtspauschale von 840 auf 960 Euro angehoben. Der Übungsleiterfreibetrag ist ebenfalls auf 3.300 Euro(zuvor 3.000 Euro) gestiegen. Einnahmen für solche Tätigkeiten bleiben als Aufwandsentschädigungen steuerfrei, soweit sie die Höhe der Ehrenamtspauschale oder des Übungsleiterfreibetrags nicht überschreiten.

     

    Das Sozialversicherungsrecht schließt sich dieser Regelung an: Einnahmen bis zur Höhe der steuerfreien Übungsleiterpauschale oder Ehrenamtspauschale bleiben auch sozialversicherungsfrei. Für diese Vergütungen müssen somit keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden. Das gilt auch für Arbeit. Die Pauschalen haben keinen Einfluss auf die Minijob-Verdienstgrenze.

    Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

    Nach Mitteilung der Minijob-Zentrale sollen Minijobber voraussichtlich ab 01.07.2026 eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig wieder rückgängig machen können. Dafür müssen sie einen Antrag bei ihrem Arbeitgeber stellen. Bei mehreren Minijobs ist dies nur einheitlich möglich. Die Aufhebung der Befreiung gilt jeweils ab dem nächsten Monat, der auf den Monat der Antragstellung folgt ‒ vorausgesetzt, die Minijob-Zentrale widerspricht der Meldung nicht innerhalb eines Monats. Die Aufhebung der Befreiung gilt nur für die Zukunft. Eine rückwirkende Aufhebung ist also nicht möglich.

     

    Wichtig — Beantragen Minijobber die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wieder rückgängig zu machen, ist keine erneute Befreiung von der Rentenversicherungspflicht mehr möglich.

    Wegfall der Rechtskreistrennung für Beitragsnachweise

    Die bisherige Trennung nach Rechtskreisen West (für Beschäftigte in den alten Bundesländern einschließlich Berlin-West) und Ost (neue Bundesländer einschließlich Ost-Berlin) entfällt ab dem 01.01.2026. Es reicht dann ein gemeinsamer Beitragsnachweis des Arbeitgeber für alle Beschäftigten.

     

    PRAXISTIPP — Haben Arbeitgeber bisher einen Dauer-Beitragsnachweis mit dem Rechtskreis „Ost“ eingereicht, müssen diese ab dem Beitragsmonat Januar 2026 einen neuen Dauer-Beitragsnachweis ohne Rechtskreistrennung einreichen. Auch wenn bislang für beide Rechtskreise („West“ und „Ost“) Dauer-Beitragsnachweise übermittelt worden sind, ist nun ein neuer Dauer-Beitragsnachweis erforderlich.

     

    Eine Unterscheidung zwischen „West“ und „Ost“ ist auch bei SEPA-Lastschriftmandaten seit dem 01.01.2026 nicht mehr erforderlich.

    Umlagen in der gesetzlichen Rentenversicherung

    Minijobber haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und auf finanzielle Absicherung bei Mutterschaft. Hierfür gibt es die Arbeitgeber-Versicherung der Knappschaft-Bahn-See, um für Arbeitgeber eine unkalkulierbar hohe finanzielle Belastung zu vermeiden. Das gilt sowohl in gewerblichen Minijobs als auch bei Haushaltshilfen im privaten Bereich.

     

    PRAXISTIPP — Gewerbliche Arbeitgener zahlten bislang U1-Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit in Höhe von 1,1 % und U2-Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft in Höhe von 0,22 %. Im privaten Haushalt zahlten Arbeitgeber als Ausgleich bislang für die Aufwendungen bei Krankheit der Haushaltshilfe (U1) in Höhe von 1,1 % und für die Aufwendungen bei Mutterschaft der Haushaltshilfe (U2) in Höhe von 0,22 %. Durch die Beitragszahlung zur Arbeitgeberversicherung haben gewerbliche Arbeitgeer Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für

    • Entgeltfortzahlung bei Krankheit
    • Mutterschutzlohn bei Beschäftigungsverboten nach dem MuSchG
    • Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem MuSchG
     

    In der Arbeitgeber-Versicherung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See sinkt der Umlagesatz zur U1 ab dem 01.01.2026 von 1,1 auf 0,8 %. Alle übrigen Umlagen und Abgaben bleiben unverändert.

    Minijob-Regeln bei schwankendem Verdienst

    Viele Minijobber arbeiten in ihrem Beruf mal mehr, mal weniger Stunden. Das kann verschiedene Gründe haben: kurzfristige Vertretungen, Auftragsschwankungen, saisonale Belastungen oder flexible Einsatzzeiten nach Absprache mit dem Arbeitgeber. In diesen Fällen schwankt auch der monatliche Verdienst, wenn der Minijobber mal mehr, mal weniger arbeitet. Wenn das Einkommen also nicht immer gleich hoch ist, spricht man von einem „schwankenden Verdienst“. Solche Schwankungen sind zulässig, wenn bestimmte Regeln eingehalten werden. Minijobber dürfen ab dem 01.01.2026 603 Euro im Monat bzw. 7.236 Euro im Jahr verdienen. Der monatliche Verdienst in einem Minijob darf im Durchschnitt 603 Euro nicht überschreiten. Entscheidend ist dabei nicht jeder einzelne Monat, sondern der Durchschnitt über ein ganzes Jahr. Das bedeutet: Auch wenn in einzelnen Monaten mehr verdient wird, liegt ein Minijob vor, solange die Jahresverdienstgrenze von 7.236 Euro (2026) eingehalten wird.

     

    Arbeitgeber und Minijobber sollten zu Beginn des Jahres mit einer Prognose für das gesamte Jahr den Einsatz und Umfang der Beschäftigung möglichst genau planen. Regelmäßig wiederkehrende und vertraglich zugesicherte Einmalzahlungen (zum Beispiel Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld) müssen Arbeitgeber bei ihrer Prognose des Verdiensts mit berücksichtigen. Ändern sich Arbeitsumfang oder Verdienst dauerhaft, müssen Arbeitgeber die Prognose neu erstellen. Spätestens nach Ablauf eines Zeitjahres müssen sie die Beschäftigung neu beurteilen. Die Berechnungsschritte sind hierbei:

     

    • Voraussichtlichen Verdienst der einzelnen Monate schätzen (max. 12 Monate).
    • Alle Monatsverdienste addieren.
    • Durch 12 Monate (oder die tatsächlichen Beschäftigungsmonate) teilen.

     

    • Beispiel

    Eine Aushilfe verdient 2026 in einem Eiscafé in den Monaten März bis September 730 Euro monatlich. Von Oktober bis Dezember erhält sie 250 Euro im Monat. Berechnung:

    • 7 x 750 Euro= 5.250 Euro
    • 3 x 250 Euro= 750 Euro

    Gesamtverdienst = 6.000 Euro

    Ein Zehntel dieses Betrags beläuft sich auf 600 Euro (6.000 Euro: 10 Monate).

    Ergebnis: Der durchschnittliche monatliche Verdienst liegt 2026 unter der monatlichen Verdienstgrenze von 603 Euro. Damit handelt es sich um einen Minijob.

     

    Arbeitet ein Minijobber nur für wenige Monate mit hohem Verdienst und reduziert dieser sich danach stark, liegt eine erhebliche Schwankung vor. Diese Schwankungen verändern den Charakter der Beschäftigung. Es handelt sich dann nicht mehr durchgehend um dieselbe Beschäftigung. Die Tätigkeit wird deshalb nicht einheitlich als Minijob beurteilt, auch wenn der Jahresverdienst die Minijob-Grenze nicht übersteigt.

     

    • Beispiel

    Eine Aushilfe verdient 2026 in einem Sonnenstudio in den Monaten April bis September 100 Euro monatlich. In den Monaten Oktober bis März erhält sie 1.000 Euro im Monat. Berechnung:

    • 6 x 1.000 Euro= 6.000 Euro
    • 6 x 100 Euro= 600 Euro

    Gesamtverdienst = 6.600 Euro

    Ein Zwölftel dieses Betrags beläuft sich auf 550 Euro (6.600 Euro: 12 Monate).

    Ergebnis: Der durchschnittliche monatliche Verdienst liegt unter der Verdienstgrenze von 603 Euro. Dennoch liegt nur für die Zeit von April bis September ein Minijob vor. In den Monaten Oktober bis März handelt es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.

     

    Auch bei sorgfältiger Planung kann es zu unvorhersehbaren Schwankungen des Verdiensts kommen (etwa bei Krankheitsvertretung). Überschreitungen sind dann unter den folgenden Voraussetzungen möglich:

    • Das Überschreiten muss unvorhersehbar sein.
    • Es kommt nur gelegentlich vor (maximal zwei Mal in 12 Monaten).
    • Der Verdienst darf nicht mehr als das Doppelte der monatlichen Verdienstgrenze betragen (in 2026 als max. 1.206 Euro im Monat).

     

    • Beispiel

    Ein Verkäufer hat seit dem 01.04.2026 einen Minijob. Er verdient regelmäßig im Monat 550 Euro. Durch eine einmalige Krankheitsvertretung beträgt sein Verdienst im Monat September 1.100 Euro.

    Ergebnis: Es besteht weiterhin ein Minijob. Der Verdienst überschreitet zwar die Jahresverdienstgrenze. Jedoch liegt ein unvorhersehbares und einmaliges Überschreiten mit einem monatlichen Verdienst bis 1.100 Euro vor. Damit sind alle Voraussetzungen erfüllt.

     
    Quelle: ID 50669078