01.12.2025 · Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Beim Urlaubsverfall gilt: Vertrag sticht Gesetz – auch zum Nachteil des Arbeitgebers
| Urlaubsansprüche verfallen nicht, wenn der Arbeitsvertrag einen Verfall auschließt. Dies gilt selbst dann, wenn eine tarifliche Lösung und das Gesetz etwas anderes vorsehen (Bundesarbeitsgericht [BAG], Urteil vom 15.07.2025, Az. 9 AZR 198/24). |
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