· Fachbeitrag · Praxisabgabe
So bilden Sie eine Praxisaufgabe steuerlich ab
von Dipl.-Kfm. Thomas Schneider, Essen
Irgendwann kommt der Zeitpunkt für jeden Physiotherapeuten, die eigene Tätigkeit als Behandler und Praxisinhaber zu beeenden. Wer seine Praxis nicht innerhalb der Familie weitergibt, wird sie entweder schließen oder verkaufen. In beiden Fällen entsteht i. d. R. ein Gewinn, der zu versteuern ist. Wie das geht, erklärt dieser Beitrag.
Schlussbilanz und Aufgabegewinn
Bei der Betriebsaufgabe wird der Therapeut fiktiv zur Bilanzierung nach § 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) übergeleitet, um den Aufgabegewinn korrekt zu ermitteln. Die in Physiopraxen übliche Einnahme-Überschussrechnung (EÜR) reicht nicht aus, um alle steuerlichen Aspekte der Praxisaufgabe abzubilden, da stille Reserven und Entnahmen berücksichtigt werden müssen. Deshalb ist eine Aufgabebilanz zu erstellen, die alle Wirtschaftsgüter und deren Werte zum Zeitpunkt der Aufgabe enthält. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine Betriebsaufgabe sind in § 16 Abs. 3 EStG festgelegt.
Mit der Praxisaufgabe muss der Aufgabegewinn ermittelt und mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden. Allerdings bedeutet „Gewinn“ nicht automatische „Einnahme“, vielmehr kann es sich um einen Buchgewinn handeln. Deshalb sollte bereits vor Einleitung der Betriebsaufgabe eine überschlägige Bestimmung der steuerlichen Folge vorgenommen werden, um mögliche Forderungen des Fiskus zu antizipieren und die erforderlichen Finanzmittel zur Verfügung zu haben. Ein Aufgabegewinn entsteht, wenn Wirtschaftsgüter aufgrund der steuerlichen Abschreibungen mit einem geringeren Wert als dem Verkehrswert in der Bilanz stehen. Therapeuten können Einrichtung und Ausstattung mit der Schließung veräußern.
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