14.05.2018 · Fachbeitrag ·
Sonstige Kostenträger
Der Arzneilieferungsvertrag (ALV) zwischen der Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK) und dem Deutschen Apothekerverband e. V. gilt seit dem 01.07.2007. Durch das Gesetz über Rabatte für Arzneimittel wurde eine Nachtragsvereinbarung notwendig, die am 01.09.2011 in Kraft trat. AH gibt einen Überblick über die Regelungen.
16.04.2018 · Fachbeitrag ·
Sonstige Kostenträger
Der Arznei- und Hilfsmittelversorgungsvertrag für heilfürsorgeberechtigte Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei (PVB) sowie von polizeiärztlichen Diensten der Bundespolizei (BPOL) besteht zwischen der ...
13.03.2018 · Fachbeitrag ·
Sonstige Kostenträger
Der Arznei- und Hilfsmittelversorgungsvertrag für heilfürsorgeberechtigte Polizeivollzugsbeamte (PVB) wird stets zwischen den Apothekerverbänden des entsprechenden Bundeslandes und dem Bundesland selbst geschlossen.
16.02.2018 · Nachricht · Retaxation wegen Formmängeln, Teil 15
Seit 01.06.2016 ist die Neufassung des Rahmenvertrags nach § 129 Sozialgesetzbuch (SGB) V vereinbart. Dieser definiert in § 3 Fälle, in denen Retaxationen der Krankenkassen nicht zulässig sind. Die Regelungen gelten rückwirkend seit dem 23.07.2015. Geeinigt haben sich die Parteien darauf, dass eine Retaxation nicht mehr zulässig ist, wenn das Rezept formale Fehler enthält, die weder die Arzneimittelsicherheit noch die Wirtschaftlichkeit beeinträchtigen. Das gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch ...
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14.02.2018 · Nachricht · Retaxation wegen Formmängeln, Teil 14
Seit 01.06.2016 ist die Neufassung des Rahmenvertrags nach § 129 Sozialgesetzbuch (SGB) V vereinbart. Dieser definiert in § 3 Fälle, in denen Retaxationen der Krankenkassen nicht zulässig sind.
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13.02.2018 · Fachbeitrag ·
Sonstige Kostenträger
Der Arzneilieferungsvertrag der Bundeswehr wurde am 01.07.1996 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Verteidigung (im Vertragswerk als „Bundeswehr“ bezeichnet), und dem ...
29.01.2018 · Nachricht · Retaxation wegen Formmängeln, Teil 13
Seit 01.06.2016 ist die Neufassung des Rahmenvertrags nach § 129 Sozialgesetzbuch (SGB) V vereinbart. Dieser definiert in § 3 Fälle, in denen Retaxationen der Krankenkassen nicht zulässig sind. Die Regelungen gelten rückwirkend seit dem 23.07.2015. Geeinigt haben sich die Parteien darauf, dass eine Retaxation nicht mehr zulässig ist, wenn das Rezept formale Fehler enthält, die weder die Arzneimittelsicherheit noch die Wirtschaftlichkeit beeinträchtigen. Das gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch ...
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