18.03.2022 · Fachbeitrag ·
Arzneimittelversorgung
Die grundsätzliche Verpflichtung des Apothekers zum Ersetzen von verordneten durch kostengünstigere wirkstoffgleiche Fertigarzneimittel besteht schon seit einigen Jahren aufgrund der Regelungen des § 129 Sozialgesetzbuch (SGB) V. Pandemiebedingt gibt es – zeitlich begrenzt – Erleichterungen für die Apotheker, um die Häufigkeit der Personenkontakte zu senken. Außerdem bestehen Ausnahmen von dieser Verpflichtung wie z. B. die sogenannte Akutversorgung. Was aber gilt, wenn zusätzlich zur Akutversorgung ...
10.03.2022 · Fachbeitrag ·
Wirtschaftlichkeit
Aufgrund der Markteinführung der Lenalidomid-Generika sind neue Formalitäten bei der Bearbeitung von T-Rezepten zu beachten.
08.03.2022 · Fachbeitrag ·
Arzneimittelabrechnung
Die Ersatzkassen verzichten für die Dauer des Lieferengpasses von Tamoxifen auf die nach § 5 Abs. 1 vdek-Arzneiversorgungsvertrag vorab benötigte Genehmigung bei Einzelimporten aus dem Ausland. Für die IKK classic ...
18.02.2022 · Fachbeitrag ·
Rabattverträge
Aktuell haben mehrere Anbieter von Medizinalcannabis Rabattverträge mit einzelnen Krankenkassen abgeschlossen. Ein Anbieter wirbt mit der Aussage, als erstes deutsches Pharmaunternehmen gleich mit mehreren gesetzlichen Krankenversicherungen Rabattverträge für Cannabisextrakte und -blüten abgeschlossen zu haben. Dabei ist umstritten, ob bzw. auf welcher Rechtsgrundlage solche Rabattverträge geschlossen werden können.
17.02.2022 · Fachbeitrag ·
Hilfsmittelversorgung
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) gestattet erneut befristet bis zum 31.03.2022 die freie Preiskalkulation bei der Abgabe von zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln. Dies ist auch noch ...
11.02.2022 · Fachbeitrag ·
Wirtschaftlichkeit
Zum 01.01.2022 wurde von den Ersatzkassen die Quote für die Abgabe von Blutzuckerteststreifen der Preisgruppe (PG) 1 von 15 auf 30 Prozent verdoppelt. Die Quote für die PG 2 bleibt unverändert bei 40 Prozent, die ...
28.01.2022 · Fachbeitrag ·
Sonstige Kostenträger
Arzneimittelverordnungen des Kostenträgers Bundespolizei sind seit dem 01.01.2022 nicht mehr einen Monat, sondern nur noch exakt 28 Tage gültig.