· Nachricht · Riester-Rentenversicherung
Unwirksame Klausel zur Herabsetzung des Rentenfaktors
| Eine Klausel ist unwirksam, wenn sie in einem als Altersvorsorgevertrag zertifizierten fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrag bei geänderten Rechnungsgrundlagen zur Kürzung des Rentenfaktors berechtigt, wenn sie keine Rückanpassung des Rentenfaktors für den Fall sich bessernder Rechnungsgrundlagen vorsieht und der Vertrag dem VN auch keine hinreichende Möglichkeit bietet, auf die Rentenabsenkung durch höhere Einzahlungen zu reagieren. |
Das machte das OLG Stuttgart deutlich (30.1.25, 2 U 143/23, Abruf-Nr. 247393). Es schränkte damit die Befugnisse des VR ein, die Gefahr von schlecht laufenden Kapitalanlagen einfach auf den VN zu verschieben. Der Senat wies darauf hin, dass der VR den Vertrag nur anpassen dürfe, wenn vereinbart sei, dass eine vorgenommene Absenkung des Rentenfaktors bis zur Höhe der ursprünglichen Vereinbarung rückgängig gemacht wird, wenn sich spätestens bei Rentenbeginn anhand aktualisierter, nicht nur vorübergehend verbesserter Rechnungsgrundlagen ein höherer Rentenfaktor ergibt.
MERKE | Das Fehlen einer solchen Regelung kann nicht durch nachträgliche Verpflichtungserklärungen in einem Anschreiben ausgeglichen werden. Derartig nachgeschobene Erklärungen bleiben unberücksichtigt. Das folgt darauf, dass die Klausel ausschließlich in dem Kontext zu beurteilen ist, den das Klauselwerk setzt, in dem die auszulegende Allgemeine Geschäftsbedingung aufgeführt ist. |