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  • · Fachbeitrag · Gemeinnützigkeit

    Fehlende satzungsbezogene Tätigkeit: Wann droht der Entzug der Gemeinnützigkeit?

    Dass gemeinnützige Körperschaften ihre Tätigkeit vorübergehend oder teilweise einstellen, kommt gerade bei kleinen Einrichtungen gar nicht so selten vor. Das kann zum Entzug der Gemeinnützigkeit führen. Ein Urteil des Bundesfinanzhofs trifft dazu Klarstellungen.

    Um diesen Fall ging es beim BFH

    Geklagt hatte ein nicht eingetragener Verein, der nach seiner Satzung die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr und der Unfallverhütung sowie mildtätige Zwecke verfolgt. Sinngemäß sollten nach der Satzung Motorradfahrer als Ersthelfer und auch zur Unfallprävention eingesetzt werden. Außerdem sollte der Verein Veranstaltungen zur Unfallprävention anbieten und Unfallbeteiligte betreuen.

     

    In seinem Tätigkeitsnachweis zur Steuererklärung gab der Verein an, dass er unter anderem Motorradfahrer nach Unfällen durch ein Kriseninterventionsteam betreute, Unfallprävention betrieb, Produkte zum Thema Unfallprävention testete, Beiträge und Termine zur Unfallprävention über eine Internetseite veröffentlichte sowie Workshops und Treffen veranstalte. Das Finanzamt vertrat die Ansicht, bei dem Verein handele es sich um einen Motorradclub und die satzungsmäßigen Zwecke wären nicht verwirklicht. Es versagte die Steuerbefreiung als gemeinnützige Körperschaft.

    Darum entschied der BFH zugunsten des Vereins

    Das hielt der BFH für unzulässig (BFH, Beschluss vom 17.11.2025, Az. V B 37/24, Abruf-Nr. 251498).

     

    Satzungszwecke müssen nicht jederzeit umgesetzt werden

    Die Vorgabe, die steuerbegünstigten Satzungszwecke tatsächlich auch auszuüben, leitet der BFH aus § 52 Abs. 1 S. 1 AO ab. Danach verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke, „wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.“

     

    Für entscheidend hält der BFH die Formulierung „darauf gerichtet“. Eine Vollendung der Förderung ist also nicht vorausgesetzt. Es genügen unter Umständen schon vorbereitende Handlungen (so auch BFH, Urteil vom 13.12.1978, Az. I R 39/78). So kann auch schon die Verbreitung von Informationen zu dem steuerbegünstigten Zweck eine hierauf gerichtete Tätigkeit sein.

     

    Unmittelbarkeitsregelung in § 57 AO war hier nicht einschlägig

    Die Regelung des § 57 S. 1 AO (Unmittelbarkeit) hält der BFH hier nicht für einschlägig. Nach dieser Vorschrift verfolgt eine Körperschaft unmittelbar ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke, wenn sie selbst diese Zwecke verwirklicht. Bei dieser Regelung ‒ so der BFH ‒ geht es nur darum, wem die Tätigkeiten zugeordnet sind. Ob die Körperschaft einen steuerbegünstigten Zweck verfolgt, richtet sich dagegen allein nach §§ 52 bis 54 AO.

    Typische Fälle fehlender Satzungstätigkeit

    In der Praxis gibt es bei einem gemeinnützigkeitsrelevanten Nichttätigwerden drei Fälle:

     

    • 1. Eine neu gegründete Organisation setzt in der Anlaufphase noch keine satzungsmäßigen Zwecke um.
    • 2. Eine Einrichtung kann (z. B. wegen fehlender personeller Ressourcen) vorübergehend keine Satzungstätigkeiten ausüben.
    • 3. Eine Organisation hat mehrere gemeinnützige Satzungszwecke und verfolgt einen oder mehrere davon für längere Zeit nicht mehr.

     

    Die Folgen eines Entzugs der Gemeinnützigkeit

    Entzieht das Finanzamt dann die Gemeinnützigkeit, hat das in der Regel keine steuerlichen Folgen, weil mangels Tätigkeiten entsprechende Einkünfte und Umsätze fehlen. Problematisch ist aber der dann fehlende Spendenabzug und der mögliche Wegfall von Fördermitteln, die an die Gemeinnützigkeit gebunden sind.

     

    Problematisch ist hier vor allem, dass die Gemeinnützigkeit oft nicht zeitnah wiedererlangt werden kann. Regelmäßig wird sie nämlich erst für die Folgejahre wiedergewährt. Hier gilt der Grundsatz, dass die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Anerkennung der Steuerbegünstigung bei der Körperschaftsteuer für den gesamten Veranlagungszeitraum vorliegen müssen (AEAO, Ziff. 7 zu § 60 AO).

     

    Eine Ausnahme gilt nur für neugegründete Organisationen: Wird die Gemeinnützigkeit abgelehnt, kann sie noch im gleichen Jahr gewährt werden, wenn die Körperschaft in der Zwischenzeit keine nach außen gerichteten Tätigkeiten entfaltet und keine Mittelverwendung stattgefunden hat.

     

    1. Keine Zweckverwirklichung in der Anlaufphase

    Der häufigste Fall einer fehlenden Zweckumsetzung betrifft sicher die Gründungs- und Anlaufphase. Die aufgrund der Satzungsprüfung nach § 60a AO erteilte Gemeinnützigkeit wird spätestens nach Ablauf eines vollen Kalenderjahres geprüft. In der Regel wird das Rumpfjahr der Gründung nicht eigens geprüft, sondern zusammen mit dem ersten vollen Jahr.

     

    Rechtsprechung und Finanzverwaltung sind sich darin einig, dass vorbereitende Tätigkeiten genügen, um die Anforderung an die tatsächliche Geschäftsführung zu erfüllen. Die Tätigkeiten müssen aber ernsthaft auf die Erfüllung eines steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecks gerichtet sein. Die bloße Absicht, zu einem ungewissen Zeitpunkt einen der Satzungszwecke zu verwirklichen, genügt nicht (AEAO, Ziff. 5 zu § 51 Abs. 1 AO).

     

    Der BFH hat das im Fall eines Segelsportvereins verdeutlicht: Der Verein hatte auch im vierten Jahr nach Gründung noch keine sportlichen Tätigkeiten ausgeübt. Seine im Wesentlichen durch Spenden erlangten Mittel führte er fast vollständig einer Rücklage zum Kauf oder Chartern von Segelbooten zu. Ausgaben tätigte er nur in minimalem Umfang. Er begründetet das vor allem damit, dass sich der Verein noch in der Aufbauphase befunden habe, und die Aufnahme weiterer Mitglieder und die Anschaffung des Bootes am Fehlen eines Bootsliegeplatzes gescheitert seien. Der BFH sah darin noch keinen Grund, die Gemeinnützigkeit zu entziehen (Urteil vom 23.07.2003, Az. I R 29/02, Abruf-Nr. 032760).

     

    Nach seiner Auffassung reichen Tätigkeiten einer neu gegründeten Körperschaft, die die Verwirklichung der steuerbegünstigten Satzungszwecke nur vorbereiten ‒ wie z. B. der Aufbau einer Vereinsorganisation, das Einsammeln von Mitteln zur Erfüllung der Satzungszwecke ‒ aus, um die tätigkeitsbezogenen Voraussetzungen der Steuerbefreiung zu erfüllen. Zur tatsächlichen Geschäftsführung i. S. v. § 63 Abs. 1 AO gehören auch alle Tätigkeiten und Entscheidungen, die der Verwirklichung der Satzungszwecke vorausgehen und sie vorbereiten.

     

    § 63 Abs. 1 AO fordert lediglich, dass die tatsächliche Geschäftsführung und somit die Gesamtheit aller der Körperschaft zuzurechnenden Handlungen auf die Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet ist und den Bestimmungen der Satzung hinsichtlich der Voraussetzung der Steuervergünstigung entspricht. Genügen die Handlungen diesen Anforderungen, darf der Körperschaft daher die Steuervergünstigung nicht mit der Begründung versagt werden, sie habe in ihrer tatsächlichen Geschäftsführung noch nicht mit der Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke begonnen.

     

    PRAXISTIPP — Es kommt hier natürlich wesentlich darauf an, wie die gemeinnützige Einrichtung diese Vorbereitungsphase in ihren Tätigkeitsbericht darstellt. Sie sollte die vorbereitende und planerische Tätigkeit näher beschreiben und begründen, warum noch keine Satzungszwecke tatsächlich umgesetzt wurden. Gründe können insbesondere fehlende Mittel sein, die erst noch eingeworben werden. So können z. B. gestellte Fördermittelanträge und andere Fundraisingaktivitäten solche vorbereitenden Tätigkeiten sein. In der Praxis kommen die Finanzämter den gemeinnützigen Organisationen oft damit entgegen, dass sie die Gemeinnützigkeit auf Basis der Satzungsprüfung und damit den ersten Veranlagungszeitraum ein Jahr verlängern.

     

    2. Fehlende spätere Zweckverwirklichung

    Eine fehlende Umsetzung der Satzungszwecke kann auch in einer späteren Entwicklungsphase der Organisation noch auftreten. Es gelten hier die gleichen Vorgaben wie für die Anlaufphase. Auch hier kann also die Vorbereitung künftiger Tätigkeiten als Zweckerfüllung ausreichen. Das Finanzamt darf aber nicht den Eindruck bekommen, dies sei nur vorgeschoben.

     

    Ein bestimmtes Mindestmaß an Umsetzung der Satzungszwecke verlangt das Gemeinnützigkeitsrecht nicht. Es kann also eine einzige Veranstaltung genügen, um den Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung zu genügen. Auch hier wird es wesentlich darauf ankommen, wie die Einrichtung ihre Aktivitäten im Tätigkeitsbericht darstellt.

    3. Fehlende Verfolgung einzelner Satzungszwecke

    Nicht einheitlich geklärt ist, wie es gemeinnützigkeitsrechtlich zu bewerten ist, wenn eine gemeinnützige Körperschaft mit mehreren Satzungszwecken einen Teil davon nicht tatsächlich umsetzt.

     

    Ein Problem sind hier regelmäßig sog. „Vorratszwecke“. Das sind gemeinnützige Zwecke, die „für später“ in die Satzung aufgenommen wurden, aber zunächst nicht ausgeübt werden. Hier ist bisher durch die Rechtsprechung nicht geklärt, ob das einen Verstoß gegen den Grundsatz der gegenwärtigen Zweckerfüllung darstellt.

     

    Auch hier wird zunächst gelten, dass es unschädlich für die Gemeinnützigkeit sein muss, wenn die Verfolgung dieser Zwecke für die Zukunft tatsächlich angestrebt wird und erkennbar ist, dass die Einrichtung entsprechende vorbereitende Tätigkeiten an den Tag legt. Das Gebot der Ausschließlichkeit (§ 56 AO) verlangt nur, dass die gemeinnützige Körperschaft ausschließlich begünstigte Satzungszwecke haben muss. Er darf mehrere steuerbegünstigte Zwecke nebeneinander verfolgen. Satzungszwecke und Art ihrer Verwirklichung müssen so genau bestimmt sein, dass das Finanzamt die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung prüfen kann (§ 60 AO).

     

    Wichtig — Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass alle Satzungszwecke auch tatsächlich verfolgt werden müssen. In der Rechtsprechung gibt es keine entsprechenden Urteilsfälle. Die Finanzverwaltung hat dazu u. a. in Bayern Stellung bezogen. Danach ist es gemeinnützigkeitsunschädlich, wenn eine Körperschaft mehrere gemeinnützige Satzungszwecke hat und einige davon über einen längeren Zeitraum hinweg nicht fördert. Eine Satzungsänderung ist erst nötig, wenn ein Zweck endgültig aufgegeben wird (FinMin Bayern, Schreiben vom 25.06.1997, Az. 33-S 0177-19/11-32 948).

     

    Die OFD Nordrhein-Westfalen vertritt dazu eine strengere Auffassung: Bei mehreren Satzungszwecken sei zu beachten, dass sämtliche in der Satzung bezeichneten steuerbegünstigten Zwecke auch tatsächlich nachhaltig und ernsthaft verfolgt werden. Die Anzahl der Satzungszwecke sollte sich daher an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Körperschaft orientieren. Die Aufnahme sog. Vorratszwecke, deren Verfolgung von vornherein nicht ernsthaft beabsichtigt ist, sei nicht zulässig. Es sei nicht notwendig, dass alle Satzungszwecke stets gleichzeitig und in gleichem Umfang verfolgt werden. Es müsse aber erkennbar sein, dass jeder Satzungszweck eine ernsthafte und nachhaltige Verwirklichung erfährt. Die bloße Absicht, einen der Satzungszwecke zu einem unbestimmten Zeitpunkt zu verwirklichen, genügt nicht (Stiftungen aus steuerlicher Sicht, Stand 01.07.2024).

     

    PRAXISTIPP — In aller Regel wird das Finanzamt hier nicht umstandslos die Gemeinnützigkeit aberkennen. Einzelne Ämter fordern aber Satzungsanpassungen. Dann sollte die Organisation durch Sitzungsprotokolle und Beschlüsse dokumentieren, weshalb die „anderen“ steuerbegünstigten Zwecke nicht gefördert wurden. Ein Grund kann hier z. B. die Limitierung der Mittel sein. Auf lange Zeit nicht mehr verwirklichte Satzungszwecke können in der Regel aus der Satzung gestrichen werden. Sie später wieder hinzuzufügen, ist ja problemlos möglich.

     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2026 | Seite 16 | ID 50665049