25.10.2010 | Beweisantrag
Wiederholung eines Beweisantrags
| Eine Verletzung des förmlichen Beweisantragsrechts setzt voraus, dass in der Hauptverhandlung (HV) überhaupt ein prozessordnungsgemäßer Beweisantrag gestellt worden ist. Allein die Stellung von Beweisanträgen in einem HV-Termin, die zur Aussetzung der HV führte, reicht dazu nicht aus, denn nach einer Aussetzung der HV bedarf es der Wiederholung bereits früher gestellter Beweisanträge im neuen HV-Termin (KG 24.8.10, 3 Ws (B) 404/10 - 2 Ss 243/10, Abruf-Nr. 103012). |
Praxishinweis
Es muss nicht nur der in einer ausgesetzten HV gestellte Beweisantrag in einem neuen HV-Termin ggf. wiederholt werden, sondern auch der vor der HV zunächst nur angekündigte Beweisantrag (OLG Hamm NJW 99, 1416; Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 6. Aufl., 2010, Rn. 306b). Anderenfalls kann die Rechtsbeschwerde/Revision auf die Nichtbescheidung dieses Antrags nicht gestützt werden. Es bleibt dann nur noch die Aufklärungsrüge.
Quelle: Ausgabe 11 / 2010 | Seite 197 | ID 139459