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GmbH-Finanzierung: Gesellschafter-Darlehen verzinsen oder nicht?
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
| Vor allem kleinere GmbH erhalten von ihren Gesellschaftern oft Darlehen. In der Praxis stellt sich dann die Frage, ob das Darlehen besser verzinslich gewährt oder unverzinslich überlassen wird. Davon zeugt auch eine Anfrage eines SSP-Lesers. Lernen Sie am konkreten Praxisfall beide Rechtsfolgen kennen und erfahren Sie, ob sich eine Verzinsung rechnet. |
Die Ausgangssituation
A ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH ist. Die GmbH erzielt einen Gewinn in Höhe von jährlich 100.000 Euro und ist in einer Gemeinde mit einem Gewerbesteuer-Hebesatz von 440 Prozent ansässig. A selbst ist alleinstehend und konfessionslos. Sein Einkommen unterliegt dem linearen Steuersatz von 42 Prozent zzgl. 5,5 Prozent Soli.
Weil „seine“ GmbH Kapital für eine betriebliche Investition benötigt, möchte A ihr ein Darlehen über 100.000 Euro gewähren. Dabei stellt er sich folgende Frage: Sollte er das Darlehen unverzinslich gewähren und später den ersparten Zins an sich ausschütten oder führt für ihn die Vereinbarung eines fremdüblichen Zinssatzes von jährlich drei Prozent zu einem besseren Ergebnis? Den Sparer-Pauschbetrag hat A bereits für andere Kapitalerträge verbraucht.
Szenario 1: Das Darlehen wird nicht verzinst
Im „Darlehen wird nicht verzinst-Szenario“ stellen sich die Steuerfolgen wie folgt dar:
1. Steuerbelastung auf Ebene der GmbH
Ohne Verzinsung des Darlehens beläuft sich der GmbH-Gewinn auf 100.000 Euro. Dabei ist zu beachten, dass das Darlehen trotz fehlender Verzinsung nicht in der Steuerbilanz der GmbH mit jährlich 5,5 Prozent abzuzinsen ist. Die zwingende Abzinsung unverzinslicher Verbindlichkeiten wurde 2023 abgeschafft.
Die 100.000 Euro Gewinn unterliegen zum einen der Körperschaftsteuer von 15 Prozent (§ 23 Abs. 1 KStG) zzgl. 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag (§ 4 SolzG), sodass die Steuerbelastung 15,825 Prozent beträgt (15.825 Euro). Außerdem unterliegt der Gewinn auch der Gewerbesteuer. Diese beträgt bei einem Gewerbesteuer-Hebesatz von 440 Prozent 15,40 Prozent (3,5 x 440/100) und mithin 15.400 Euro. Nach Abzug der Steuern verbleiben auf Ebene der GmbH folglich 68.775 Euro.
Wichtig | Bei einem höheren oder niedrigeren Gewerbesteuer-Hebesatz ändert sich die Steuerbelastung geringfügig. Zudem reduziert sich die Steuerbelastung 2028 bis 2032 um jährlich ein Prozent, weil in diesem Zeitraum die Körperschaftsteuer um jährlich ein Prozent gesenkt wird, bis sie ab 2032 nur noch zehn Prozent beträgt.
2. Steuerbelastung auf Ebene des Gesellschafters
Auf den Nettogewinn der GmbH von 68.775 Euro kann A nicht direkt zugreifen. Denn der Gewinn muss zunächst an ihn ausgeschüttet werden. Schüttet die GmbH die 68.775 Euro aus, entstehen A dadurch Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Maßgebend für die Besteuerung ist der pauschale Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 und § 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG). Auf diese 25 Prozent wird noch der Soli mit 5,5 Prozent aufgeschlagen, sodass die Steuerbelastung effektiv 26,375 Prozent beträgt.
Diese Steuer muss A jedoch nicht direkt zahlen. Denn die GmbH ist bereits gemäß § 44 Abs. 1 EStG dazu verpflichtet, die Steuer von der Ausschüttung einzubehalten und ans Finanzamt abzuführen. Schüttet die GmbH also den Nettogewinn von 68.775 Euro an A aus, kommen nach erfolgtem Steuerabzug 50.635,60 Euro auf sein Konto (68.775 Euro ./. 26,375 Prozent).
Wichtig | Mit dem Steuerabzug von 18.139,40 Euro ist der Steueranspruch des Finanzamts abgegolten (§ 43 Abs. 5 EStG). A muss die Einkünfte deshalb nicht in seiner persönlichen Einkommensteuererklärung deklarieren.
Zwar hat A aufgrund seiner Beteiligung von mindestens 25 Prozent an der GmbH die Möglichkeit, über einen Antrag nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG von der pauschalen 25-prozentigen Abgeltungsteuer zzgl. Soli abzukehren. Der Vorteil: 40 Prozent der Gewinnausschüttung (27.510 Euro) wären dann steuerfrei (§ 3 Nr. 40 Buchst. d i. V. m. S. 2 EStG). Allerdings unterlägen dann die verbliebenen 60 Prozent (41.265 Euro) der regulären tariflichen Einkommensteuer von 42 Prozent zzgl. 5,5 Prozent Soli. Weil die dadurch entstehende Steuerbelastung inkl. Soli 18.284,52 Euro und damit mehr als die pauschale Steuerbelastung von 18.139,40 Euro beträgt, ist der Antrag nachteilig.
3. Das Ergebnis bei Verzicht auf eine Darlehensverzinsung
Ohne Vereinbarung einer Darlehensverzinsung beträgt die Gesamtsteuerbelastung 49.364,40 Euro. A stehen nach Steuern 50.635,60 Euro zur Verfügung.
Szenario 2: Das Darlehen wird mit jährlich drei Prozent verzinst
Im „Darlehen wird verzinst-Szenario“ ergeben sich nachfolgend skizzierte Steuerfolgen:
1. Steuerbelastung auf Ebene der GmbH
Wird für das Darlehen eine Verzinsung vereinbart, stellen die Zinsen auf Ebene der GmbH insoweit eine Betriebsausgabe dar, wie der Zinssatz fremdüblich ist. Höhere Zinsen sind hingegen als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen und würden das Einkommen der GmbH nicht mindern (§ 8 Abs. 3 S. 2 KStG). Weil im Beispiel der Zinssatz von drei Prozent angemessen ist und sich das Darlehen auf 100.000 Euro beläuft, betragen die jährlichen Zinsen 3.000 Euro.
Dadurch reduziert sich der Gewinn der GmbH auf 97.000 Euro; die Körperschaftsteuer (15 Prozent) zzgl. Soli (5,5 Prozent der Körperschaftsteuer) beläuft sich auf 15.350,25 Euro. Zudem fällt Gewerbesteuer mit 15,40 Prozent (14.938 Euro) an, sodass der GmbH nach Abzug aller Steuern 66.711,75 Euro verbleiben.
2. Steuerbelastung auf Ebene des Gesellschafters
Werden die 66.711,75 Euro an A ausgeschüttet, muss die GmbH davon 25 Prozent Abgeltungsteuer (16.677,93 Euro) zzgl. 5,5 Prozent Soli (917,28 Euro) einbehalten. Auf dem Konto von A kommen deshalb 49.116,54 Euro an. Im Vergleich zum Ausgangsbeispiel ohne Verzinsung ein Nachteil von 1.519,06 Euro.
Hinzukommen die von der Gesellschaft gezahlten Zinsen. Diese stellen bei ihm Einkünfte aus Kapitalvermögen dar (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Weil die GmbH nicht zum Steuerabzug verpflichtet ist (sie ist keine Bank o. ä.), muss A die Zinsen in seiner persönlichen Einkommensteuererklärung deklarieren (§ 32d Abs. 3 EStG). Im Rahmen der Steuerfestsetzung erfolgt dann grundsätzlich eine Besteuerung mit der pauschalen Abgeltungsteuer von 25 Prozent zzgl. Soli (§ 32d Abs. 1 EStG). Weil A aber zu mindestens zehn Prozent an der GmbH beteiligt ist, findet die Sonderregelung des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b) EStG Anwendung. Folge: Die Zinsen unterliegen doch nicht der lukrativen Abgeltungsteuer, sondern der tariflichen Einkommensteuer zum Grenzsteuersatz. Der beläuft sich bei A auf 42 Prozent zzgl. 5,5 Prozent Soli, sodass die Steuerbelastung 1.329,30 Euro beträgt. Nach Abzug der Steuern verbleiben A von den Zinsen 1.670,70 Euro.
3. Das Ergebnis bei drei-prozentiger Darlehensverzinsung
Bei Vereinbarung einer Verzinsung von 3 Prozent erhält A insgesamt netto 50.787,24 Euro (49.116,54 + 1.670,70 Euro). Ein Vorteil im Vergleich zur fehlenden Verzinsung von 151,64 Euro.
Fazit: Verzinsung ist zu empfehlen
Der Vergleich beider Varianten zeigt, dass die Vereinbarung einer Verzinsung regelmäßig von Vorteil ist. Einerseits werden durch die Verzinsung Steuern gespart, andererseits entspricht das Darlehen so auch einem Fremdvergleich. Denn ein fremder Dritter würde sicherlich kein unverzinsliches Darlehen gewähren. Der Steuervorteil steigt, wenn der persönliche Grenzsteuersatz des Gesellschafters niedriger als im Beispiel 42 Prozent ausfallen sollte ‒ oder für die GmbH ein höherer Gewerbesteuer-Hebesatz als 440 Prozent zu berücksichtigen wäre. Aus diesem Grund ist es regelmäßig zu empfehlen, ein Gesellschafter-Darlehen fremdüblich zu verzinsen. Zu hoch darf der vereinbarte Zins aber nicht sein. Denn übersteigt der Zins den Betrag, der fremdüblich wäre, dann stellt der übersteigende Teil eine verdeckte Gewinnausschüttung dar (§ 8 Abs. 3 S. 2 KStG). Es gibt aber auch Szenarien, in denen eine fehlende Verzinsung einen Vorteil bieten kann. Nämlich dann, wenn der Gewinn der GmbH lediglich der Körperschaftsteuer und nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Das ist z. B. der Fall, wenn für die Gewerbesteuer eine Steuerbefreiung Anwendung findet oder die GmbH von der erweiterten Grundstückskürzung i. S. v. § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG profitiert.