Seit dem 01.01.2023 unterliegen PV-Anlagen, die auf Wohnimmobilien installiert sind, einem Umsatzsteuersatz von null Prozent. Doch das war nicht immer so. Für vor dem 01.01.2023 installierte PV-Anlagen galt der Regelsteuersatz von 19 Prozent. Um die Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückzuerhalten, haben deshalb viele Betreiber zur Regelbesteuerung optiert. Das Problem dabei: Wird die Immobilie inkl. der PV-Anlage veräußert, kommt es beim neuen Betreiber oft zu umsatzsteuerlichen Komplikationen. SSP klärt auf.
Häufiger Streitgegenstand bei den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung ist das Thema der Einkunftserzielungsabsicht. Bei Verlusten tendieren die Finanzämter dazu, diese nicht anzuerkennen, weil ihrer ...
Vor allem bei älteren Immobilien mit Sanierungsbedarf stehen Vermieter vor einer schwierigen Entscheidung: Soll die kostspielige Sanierung durchgeführt werden oder ist ein Abriss verbunden mit einem teuren Neubau die ...
Viele Vermieter versorgen ihre Mieter mit dem von einer PV-Anlage produzierten Strom und speisen den Überschuss ins Netz ein. Bei einer vereinbarten Staffelmiete zeigt die Praxis, dass der Strom den Mietern manchmal unentgeltlich überlassen wird, er also in die Miete einkalkuliert wird. Doch was sind die steuerlichen Folgen und wie lassen sich die Kosten für den Strom bzw. für die PV-Anlage beim Vermietungsobjekt als Werbungskosten absetzen? SSP klärt anhand eines Musterfalls auf.
Riester-Verträge können bis zum Beginn der Auszahlungsphase auch für die Anschaffung einer Wohnung oder zur Tilgung eines zu diesem Zweck aufgenommenen Darlehens verwendet werden. Unklar war bisher, ob eine ...
Mit § 3 Nr. 72 EStG wurde rückwirkend zum 01.01.2022 eine Steuerbefreiung für die meisten PV-Anlagen eingeführt. Ärgerlich, wenn 2022 Verluste entstanden sind. Denn die sind ebenfalls nicht abzugsfähig.
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Viele Vermieter suchen in (un)regelmäßigen Abständen ihre Vermietungsobjekte auf, um z. B. Reparaturen vorzunehmen, mit dem Mieter in Kontakt zu treten oder um einfach nur nach dem Rechten zu sehen. Unstrittig
stehen die dabei entstehenden Fahrtkosten mit den Mieteinkünften in
Zusammenhang und lassen sich deshalb als Werbungskosten absetzen. Doch ist die Entfernungspauschale maßgebend? Oder ergibt sich ein viel lukrativerer Reisekostenabzug? SSP klärt anhand der neuesten Rechtsprechung auf.