· Fachbeitrag · Beteiligungsverkauf
Gewinnermittlung nach § 17 EStG: Steuerberatungskosten sind nicht abzugsfähig
von Dipl.-Fw. und Dipl.-Kfm. André Reineke, Bielefeld
Steuerberatungskosten für die Ermittlung eines Gewinns aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft stellen keine Veräußerungskosten i. S. v. § 17 EStG dar. Das hat der BFH in einem aktuellen Fall entschieden. In Stein gemeißelt ist diese Steuerfolge aber nicht. Es kann auch anders ausgehen. Erfahren Sie, wann Steuerberatungskosten abzugsfähig sein können.
Der steuerliche Hintergrund
Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre unmittelbar oder mittelbar zu mindestens ein Prozent am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt war. Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt (§ 17 Abs. 2 S. 1 EStG).
Der Fall vor dem BFH
In dem Fall, der dem BFH zur Entscheidung vorlag, hatte eine Steuerzahlerin im Streitjahr 2021 eine im Privatvermögen gehaltene Beteiligung in Höhe von 5,93 Prozent an einer X-AG verkauft. Sie hatte einen Steuerberater damit beauftragt, den Veräußerungsgewinn zu ermitteln.
Die dafür entstandenen Steuerberatungskosten machte sie als Veräußerungskosten gewinnmindernd geltend. Das Finanzamt erkannte die Kosten jedoch nicht an und erhöhte den Gewinn entsprechend. Die hiergegen gerichtete Klage hatte zwar in der ersten Instanz Erfolg. Die Finanzverwaltung hatte aber Revision eingelegt, sodass der BFH entscheiden musste.
So entschied der BFH
Der BFH hat die Steuerberatungskosten nicht als gewinnmindernde Veräußerungskosten anerkannt. Er hat das wie folgt begründet (BFH, Urteil vom 09.09.2025, Az. IX R 12/24, Abruf-Nr. 251331):
BFH stellt bei Veräußerungskosten auf auslösendes Moment ab
Zunächst musste der BFH klären, was unter dem Begriff „Veräußerungskosten“ zu verstehen ist. Der Begriff ist nämlich weder in § 17 Abs. 2 S. 1 EStG noch in den weiteren Vorschriften des Ertragsteuerrechts definiert. Er ist jedoch einheitlich auszulegen, sodass für § 17 Abs. 2 S. 1 EStG auch gilt, dass Veräußerungskosten Aufwendungen sind, die durch die Veräußerung veranlasst sind. Nach der Auffassung des BFH kommt es darauf an, ob die Aufwendungen bei wertender Betrachtung ihr auslösendes Moment in der Veräußerung haben und eine größere Nähe zur Veräußerung als zu den laufenden Einkünften aufweisen. Der BFH wendet hierbei die Urteile an, die bereits zu § 8b KStG ergangen sind.
Demnach muss der Veranlassungszusammenhang nach den Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden. Die die Aufwendungen auslösenden Momente müssen gewichtet und gegeneinander abgewogen werden, um festzustellen, welches Moment das letztlich maßgebende war. Im vorliegenden Fall kamen zwei solcher Momente in Betracht:
- Auf der einen Seite die Veräußerung der Beteiligung und
- auf der anderen Seite deren Steuerbarkeit und die Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.
Grundsätzlich erfolgt diese Gewichtung durch das Finanzgericht. Dessen Beurteilung kann im Revisionsverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen ist und ob sie gegen Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungssätze verstößt. Das FG Hessen hatte in der Vorinstanz die Gewichtung zugunsten des Veräußerungsgeschäfts vorgenommen und die Steuerberatungskosten somit dem Veräußerungsgewinn zugeordnet (FG Hessen, Urteil vom 22.02.2024, Az. 10 K 1208/23, Abruf-Nr. 243105).
Mittelbar entstandene Aufwendungen können Veräußerungskosten sein
Der BFH sah dies anders. Er verglich den Sachverhalt mit dem aus einem Urteil des IX. Senats (vom 09.10.2013, Az. IX R 25/12, Abruf-Nr. 133820), in dem die Kosten eines Verständigungsverfahrens nicht als Veräußerungskosten gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 EStG eingeordnet worden waren.
Er hat klar gestellt, dass er einen unmittelbaren sachlichen Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Veräußerung nicht für zwingend erforderlich hält. Es reiche ein Veranlassungszusammenhang aus, um Aufwendungen als Veräußerungskosten gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 EStG zu behandeln. Daher können auch mittelbar durch die Veräußerung entstandene Aufwendungen Veräußerungskosten sein, wenn diese ihr „auslösendes Moment“ in der Veräußerung haben.
BFH sieht auslösendes Moment in Steuerpflicht der Veräußerung
Im konkreten Fall seien die Steuerberatungskosten aber Folge der sachlichen Steuerpflicht der Veräußerung und dem Entschluss gewesen, zur Erfüllung dieser Steuerpflicht einen Steuerberater hinzuzuziehen. Das „auslösende Moment“ sei nicht der Veräußerungsvorgang gewesen.
Das sind die steuerlichen Folgen der BFH-Entscheidung
Steuerberatungskosten, die dem Verkäufer im Rahmen der Erstellung der privaten Einkommensteuererklärung entstehen, kann dieser somit steuerlich nicht geltend machen.
Verkäufe aus Betriebsfolgen anderen Regeln als aus Privatvermögen
Anders verhält es sich bei Beteiligungsverkäufen im Betriebsvermögen. Die Steuerberatungskosten für die Gewinnermittlung oder die Bilanzerstellung stellen in diesem Fall in voller Höhe Betriebsausgaben dar. Eine Ausnahme besteht nur für die Kosten, die der Steuerberater für die Übertragung der Ergebnisse der Gewinnermittlung einer Personengesellschaft in die Vordrucke der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von steuerpflichtigen Einkünften in Rechnung stellt.
Unterschiedliche Spielregeln für Veräußerungen im Betriebsvermögen
Je nachdem, ob es sich um das Betriebsvermögen einer natürlichen Person oder einer Kapitalgesellschaft handelt, gelten hier andere Spielregeln.
- Die Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft durch eine natürliche Person unterliegt dem Teileinkünfteverfahren gemäß § 3 Nr. 40 Buchst. a) EStG. Der Gewinn oder Verlust unterliegt nur zu 60 Prozent der Besteuerung. § 3c Abs. 2 EStG bestimmt, dass Aufwendungen, die in Zusammenhang mit der Veräußerung stehen, nur zu 60 Prozent als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.
- Veräußert eine Kapitalgesellschaft eine Beteiligung an einer anderen Kapitalgesellschaft, ist der Gewinn gemäß § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei, Verluste dürfen den Gewinn nicht mindern. Gemäß § 8b Abs. 3 KStG stellen fünf Prozent eines Gewinns aus der Veräußerung nicht abzugsfähige Betriebsausgaben dar.
Gewerbliche Steuerzahler können von der BFH-Entscheidung profitieren
Im Ergebnis unterliegen Veräußerungskosten für den Verkauf einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft im Betriebsvermögen erheblichen Abzugsbeschränkungen. Bei natürlichen Personen sind im Ergebnis 40 Prozent und bei Kapitalgesellschaften 95 Prozent nicht abziehbar. Daher kann es für Beteiligungsverkäufe im Betriebsvermögen vorteilhafter sein, Betriebsausgaben gerade nicht den Veräußerungskosten für Anteile an Kapitalgesellschaften zuzuordnen.
Die Entscheidung des BFH hat somit negative Folgen für die Steuerzahlerin. Andere Steuerzahler könnten aber davon profitieren.
FAZIT — Bei der Frage, ob Aufwendungen Veräußerungskosten darstellen, verwendet der BFH in seinen Urteilen den abstrakten Begriff des „auslösenden Moments“. Aber auch diese Bezeichnung bedarf einer Auslegung. Der jeweils maßgebliche Veranlassungszusammenhang bestimmt sich nach den Gesamtumständen des Einzelfalls. Sind sich Verwaltung und Steuerzahler nicht einig, müssen die Gerichte entscheiden. Aber auch diese sind oft – wie hier – unterschiedlicher Meinung. So sah der BFH die Steuererklärungspflicht, das FG die Veräußerung als „auslösendes Moment“ an. Es bleibt also dabei, dass jeder Fall für sich zu entscheiden ist. Eine grundsätzliche Aussage darüber, wann Veräußerungskosten vorliegen und wann nicht, bietet auch dieses Urteil des BFH nicht. Das Thema Veräußerungskosten wird die Finanzgerichte und den BFH somit auch in Zukunft noch beschäftigen. |