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  • · Fachbeitrag · Steueränderungsgesetz

    Gewerkschaftsbeiträge sind ab 2026 unbeschränkt abzugsfähig

    Gewerkschaftsbeiträge sind seit jeher als Werbungskosten abzugsfähig. In der Praxis hat sich der Abzug bei vielen Steuerzahlern häufig aber nicht steuermindernd ausgewirkt. Das ändert sich ab 2026, weil Gewerkschaftsbeiträge nun zusätzlich zu Werbungskostenpauschalen abzugsfähig sind.

    Werbungskostenabzug für Gewerkschaftsbeiträge bis 2025

    Zahlen Sie einen Beitrag an eine Gewerkschaft, stellen die Beiträge bei Ihnen Werbungskosten dar, weil eine Gewerkschaft unter den Begriff der Berufsstände und sonstigen Berufsverbände fällt (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 EStG). Einzige Voraussetzung: Der Zweck der Gewerkschaft darf nicht auf den Betrieb eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgerichtet sein (§ 14 AO). Damit mindern Gewerkschaftsbeiträge grundsätzlich Ihre individuelle Steuerbelastung.

     

    Die Praxis zeigt jedoch, dass sich Gewerkschaftsbeiträge oft tatsächlich nicht steuermindernd auswirken. Das liegt daran, dass für verschiedene Personengruppen Werbungskosten-Pauschbeträge existieren, die auch dann berücksichtigt werden, wenn der Steuerzahler geringere Werbungskosten hatte. Im Umkehrschluss heißt das, dass sich echte Aufwendungen nur in dem Umfang steuermindernd auswirken, wie sie die Pauschbeträge überschreiten. Die Pauschbeträge betragen konkret für:

         

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