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Ermäßigter Umsatzsteuersatzes bei einem gemeinnützigen Integrationsprojekt im Sinne des § 132 Abs. 1 SGB IX alter Fassung?
Das FG Niedersachsen hat eine wichtige Aussage zum Umsatzsteuersatz bei einem gemeinnützigen Integrationsprojekt i. S v. § 68 Nr. 3 Buchst. c AO i. V. m. § 132 Abs. 1 SGB IX alter Fassung getroffen. Konkret geht es um den ermäßigten Umsatzsteuersatz einer gGmbH aus dem Betrieb einer Wäscherei, den ein gewerblicher Wettbewerber angreift. Dazu hat das FG vier Leitsätze fixiert:
- 1. Umsätze, die eine gGmbH zur Förderung der Hilfe für behinderte Menschen (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 10 AO) im Rahmen eines Zweckbetriebs in Gestalt eines Integrationsprojekts i. S v. § 68 Nr. 3 Buchst. c AO i. V. m. § 132 Abs. 1 SGB IX a. F. ausführt, sind nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG ermäßigt zu besteuern.
- 2. Die gemeinnützige Einrichtung verwirklicht mit den im Rahmen dieses Zweckbetriebs ausgeführten Wäschereileistungen ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a S. 3 2. Alt. UStG), weil sich der gemeinnützige Zweck im Rahmen eines Integrationsprojekts nicht auf die bloße Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen beschränkt, sondern deren Mitwirkung bei der Leistungserbringung untrennbar hiermit verbunden ist.
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