Steuerbegünstigte Stiftungen müssen sich bei der Gestaltung ihrer Satzung an die Vorgaben der Abgabenordnung (§§ 59, 60 AO) halten. Dies
betrifft insbesondere die Vermögensbindungsklausel (§§ 55 Abs. 1 Nr. 4, 61 Abs. 1 AO). Wie aktuelle Entscheidungen der Finanzgerichte zeigen, bestehen hier erhebliche Haftungsrisiken, wenn diese nicht erfüllt sind. Welche Vorgaben hier bestehen und wie der aktuelle Stand der Rechtsprechung ist und wie sich die Finanzverwaltung positioniert hat, zeigt Ihnen SB.
Der bloße Verweis auf „Unregelmäßigkeiten“ im Zusammenhang mit den Kassenberichten eines Vereins reicht nicht aus, um eine zweckwidrige Verwendung von Zuwendungen zu belegen. Das ist das Fazit einer Entscheidung ...
Wird eine gemeinnützige Körperschaft im Landesverfassungsschutzbericht ausdrücklich als extremistische Organisation eingestuft, darf sich das Finanzamt auf diese Nennung verlassen und die Gemeinnützigkeit entziehen.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Steueränderungsgesetz 2025 sieht auch Neuerungen für Gemeinnützige vor, die am 01.01.2026 in Kraft treten sollen.
Gemeinnützige Körperschaften haben oft sehr spezielle Zielsetzungen und Zielgruppen. Das kann mit dem gemeinnützigkeitsrechtlichen Grundsatz der Förderung der Allgemeinheit kollidieren. In der Praxis lässt sich ...
Der BFH hat sich im Fall einer Petitionsplattform näher mit dem gemeinnützigen Zweck „Förderung des demokratischen Staatswesens“ in § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 24 AO befasst. Dabei hat er diese Gelegenheit ...
Unzureichende Planung lässt den Generationenwechsel in vielen mittelständischen Unternehmen scheitern. Die neue Sonderausgabe von PU Praxis Unternehmensnachfolge zeigt Ihnen, wie Sie Ihre Mandanten vor den 10 größten Risiken bewahren. Mit Best-Practice-Beispielen zur direkten Umsetzung!
Holen Sie sich aktuelles Gestaltungswissen zu Einzelpraxen, Berufsausübungsgemeinschaften und MVZ: Am 20.03.2026 findet der 20. IWW-Kongress Praxis Ärzteberatung in Düsseldorf statt. Persönlich präsent oder live am PC? Sie haben die Wahl!
Aktuelle Fragestellungen aus der Stiftungsarbeit – schnell gelöst: Die IWW-Webinarreihe bringt Sie einmal im Quartal auf den neuesten Stand. Profitieren Sie von konkreten Handlungsempfehlungen und vielen praktischen Tipps zur optimalen steuerlichen und rechtlichen Gestaltung.
Jugendreisen sind kein spezieller Zweckbetrieb nach § 68 Nr. 1b AO, wenn weder ein Schullandheim noch eine Jugendherberge betrieben wird, so das FG Hamburg im Fall eines Vereins. Das FG sieht auch die Voraussetzungen für einen allgemeinen Zweckbetrieb nach § 65 AO als nicht erfüllt.