04.09.2021 · Nachricht aus RVGprof · Streitwertecke
Bei der Festsetzung des Ausgangsstreitwerts einer Unterlassungsklage darf zum Schutz der Verbraucherschutzverbände vor unangemessenen Kostenrisiken der Streitwert pro Klausel von 2.500 EUR in der Regel nicht überschritten werden. Deshalb ist die Festsetzung eines angepassten Teilstreitwerts überflüssig. Es kommt auch nicht auf die wirtschaftliche Bedeutung des angefochtenen Klauselwerks an (OLG Dresden 7.6.21, 4 W 84/21, Abruf-Nr. 224028 ).
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02.09.2021 · Nachricht aus RVGprof · Kostenfestsetzung
Die Verfahrensgebühr entsteht bereits durch die anwaltliche Prüfung und Beratung, ob und ggf. mit welchen Anträgen das – häufig aus Zeitgründen zunächst nur zur Fristwahrung eingelegte – Rechtsmittel begründet und weiter durchgeführt werden soll (AG Halle/Saale 16.6.21, 322 Ds 370 Js 16649/20, Abruf-Nr. 223996 ).
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01.09.2021 · Nachricht aus RVGprof · Streitwertecke
Im vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahren ist die Kostenvereinbarung eines gerichtlichen Vergleichs der Parteien anhand des Wortlauts umzusetzen. Demgemäß ist es unzulässig, Umstände heranzuziehen und zu würdigen, die im Wortlaut des Kostentitels nicht angedeutet werden (OLG Nürnberg 16.3.21, 2 W 473/21, Abruf-Nr. 224033 ).
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31.08.2021 · Nachricht aus RVGprof · Streitwertecke
Es ist unerheblich, ob der Kläger die Kosten wegen des vorprozessualen Beweissicherungsverfahrens mit dem Klageantrag formal in einer Gesamtforderung geltend macht oder ob er bereits im Klageantrag seine Forderung in mehrere Posten aufgliedert (OLG Frankfurt 17.7.20, 17 W 15/20, Abruf-Nr. 224029 ). Unabhängig von der Art der Antragstellung bleibt nur die Hauptforderung und nicht der um die Nebenforderung erhöhte Zahlungsanspruch streitwertbestimmend.
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30.08.2021 · Nachricht aus RVGprof · Kostenfestsetzung
Bislang ist in der Rechtsprechung die Frage nach dem Entstehen einer Vernehmungsterminsgebühr gemäß Nr. 4102 VV RVG noch nicht entschieden worden, wenn der Rechtsanwalt an einer Videovernehmung teilnimmt. Das LG Osnabrück hat diese jetzt aber – inzidenter – bejaht (17.6.21, 2 Qs 34/21, Abruf-Nr. 223995 ).
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29.08.2021 · Fachbeitrag aus RVGprof · Kostenerstattung
Nach § 15a Abs. 3 RVG ist die Anrechnung der Geschäftsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG bei der Kostenerstattung zu berücksichtigen, soweit die Geschäftsgebühr im Hauptsacheverfahren tituliert worden ist. Wenn die Geschäftsgebühr also nur zu einem geringeren Gebührensatz oder nach einem geringeren Wert zugesprochen wird, als sie geltend gemacht wurde, ist sie im Kostenfestsetzungsverfahren auch nur nach diesem Gebührensatz oder -wert anzurechnen. Falsch ist es, sich hier am ...
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28.08.2021 · Nachricht aus RVGprof · Mandatsverhältnis
Wenn der Rechtsanwalt den zahlungsunwilligen Mandanten auf das Honorar verklagen muss, stellt sich häufig die Frage: Wer muss beweisen, dass überhaupt ein Anwaltsvertrag zustande gekommen ist und welchen Umfang das Mandat hatte. Darauf hat das LG Offenburg geantwortet.
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27.08.2021 · Nachricht aus RVGprof · Streitwertecke
Wer sich durch Zahlung der Klageforderung ohne weitere Erklärungen freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begibt, muss nach der übereinstimmenden Erledigung der Hauptsache die Kosten des Verfahrens tragen. Nach Ansicht des BGH gilt dies auch, wenn es an einer Erklärung fehlt, dass die Kosten des Rechtsstreits übernommen werden. Hier ist nicht erkennbar, dass die Zahlung nicht allein vor dem Hintergrund erfolgt, dass der Rechtsstandpunkt des Klägers jedenfalls im Ergebnis akzeptiert wird ...
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26.08.2021 · Fachbeitrag aus RVGprof · Vertragsgestaltung
Für die Vergütung von Anwälten, die bei der Errichtung bzw. Gestaltung eines Mietvertrags mitwirken, gibt es verschiedene Berechnungen und Bemessungsgrundlagen. Der folgende Beitrag befasst sich mit den möglichen Gebühren und anwaltlichen Hinweispflichten. Ein Folgebeitrag geht in einer der nächsten Ausgaben von RVG prof. auf die Gegenstandswerte ein und rechnet Beispiele durch.
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25.08.2021 · Nachricht aus RVGprof · Leserforum
Frage: Ich bin in einem Rechtsstreit für drei Beklagte tätig gewesen und habe gegen B1 auf Zahlung von 30.000 EUR, gegen B2 auf Zahlung von 20.000 EUR und gegen B3 auf Zahlung von 10.000 EUR geklagt. Da es sich jeweils um verschiedene Ansprüche gegen die drei Beklagten handelte, hat das Gericht den Streitwert gemäß § 39 Abs. 1 GKG auf 60.000 EUR festgesetzt. Was kann ich abrechnen?
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