19.10.2015 · Fachbeitrag aus RVGprof · Sozialrecht
Konflikte mit Sozialleistungsträgern treffen häufig Personen, die nur über ein geringes Einkommen verfügen und die Kosten eines Rechtsanwalts nicht aufbringen können. Anwaltliche Hilfe ist im Sozialrecht aber regelmäßig notwendig ( BVerfG 11.05.09, 1 BvR 1517/08, Abruf-Nr. 145597 ) und die Grundrechte gebieten es, auch Unbemittelten Rechtsschutz zu gewähren. Das Beratungshilfemandat ist im Sozialrecht also der Regelfall. Wie Sie professionell mit ihm umgehen, zeigt dieser Beitrag ...
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19.10.2015 · Fachbeitrag aus RVGprof · Wettbewerbsrecht
Verfasst ein Rechtsanwalt nach einem wettbewerbsrechtlichen Verfügungsverfahren ein Abschlussschreiben, in dem er den Antragsgegner auffordert, den Verfügungsanspruch anzuerkennen, wird er gebührenrechtlich in einer gesonderten Angelegenheit tätig (RVG prof. 15, 165). Der Beitrag erklärt anhand verschiedener Beispiele, wann welche Gebühren anfallen.
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14.10.2015 · Fachbeitrag aus RVGprof · Elektronische Akte
Die Erhebung der Aktenversendungspauschale setzt Folgendes zwingend und unabdingbar voraus, wenn die Akte elektronisch geführt wird: Der Aktenauszug muss den von § 110d OWiG aufgestellten Voraussetzungen genügen und einen zusätzlichen Vermerk betreffend die qualifizierte Signatur des elektronischen Dokuments aufweisen (AG Lüdinghausen 13.8.15, 19 OWi 166/15 [b], Abruf-Nr. 145594 ).
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12.10.2015 · Fachbeitrag aus RVGprof · Der praktische Fall
Welches Recht nach dem 2. KostRMoG gilt, macht § 60 RVG davon abhängig, ob der Mandant den anwaltlichen Auftrag vor oder nach dem 1.8.13 erteilt hat (AK 15, 180). Diese Frage stellt sich regelmäßig in Fällen der Verfahrenskosten- oder Prozesskostenhilfe (PKH).
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06.10.2015 · Fachbeitrag aus RVGprof · Rechtswegbeschwerde
Betreffen Beschwerden über den Rechtsweg bloß einen Zwischenstreit, beträgt der Streit- und Gegenstandswert ein Fünftel des Hauptsachewerts.
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05.10.2015 · Fachbeitrag aus RVGprof · Verwaltungsgerichtsbarkeit
Streiten die Parteien darüber, ob eine berufseröffnende Prüfung, wie das zweite juristische Staatsexamen, bestanden worden ist, beträgt der Streitwert 15.000 EUR. Er h ängt ni cht davon ab, welcher Verdienst zu erwarte n war.
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