18.09.2017 · Fachbeitrag aus RVGprof · Teilweise Prozess- und Verfahrenskostenhilfe
Gerade in (Unterhalts-)Familiensachen kommt es häufig vor, dass PKH bzw. VKH nur für einen Teilbetrag bewilligt wird. Da sich die Vergütung des Anwalts aus der Staatskasse stets danach bestimmt, für welchen Wert er beigeordnet wurde (§ 48 Abs. 1 RVG), kann es so zu wirtschaftlichen Verlusten kommen, wenn der Anwalt für den von PKH bzw. VKH nicht umfassten Wert gegen die Partei keine Ansprüche mehr geltend macht. Diese können notfalls nach § 11 RVG festgesetzt werden.
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18.09.2017 · Fachbeitrag aus RVGprof · Differenzverfahrensgebühr
Die sog. Differenzverfahrensgebühr hat vor allem im Familienrecht große Bedeutung, z.B. wenn in einer Scheidungsfolgevereinbarung nicht anhängige Ansprüche mit erledigt werden. Dieser Gebührentatbestand entsteht
bereits, wenn ein Antrag auf Protokollierung einer Einigung gestellt wird.
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18.09.2017 · Fachbeitrag aus RVGprof · Zurückverweisung
Fälle, in denen die Angelegenheit an ein untergeordnetes Gericht zurückverwiesen wird, kommen regelmäßig vor. Die gebührenrechtliche Bedeutung einer Zurückverweisung wird in der Praxis häufig verkannt. § 21 Abs. 1 RVG
bestimmt, dass nach einer Zurückverweisung an ein untergeordnetes
Gericht das weitere Verfahren vor diesem Gericht gebührenrechtlich einen neuen Rechtszug darstellt. Folge: Sämtliche Gebühren für den erneut tätig werdenden Anwalt können nochmals anfallen.
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18.09.2017 · Fachbeitrag aus RVGprof · Zwangsvollstreckung
Der Antrag auf Erlass eines PfÜB stellt eine gebührenrechtliche Angelegenheit dar (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG). Der beauftragte Rechtsanwalt erhält hierfür eine 0,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG. Wenn allerdings bei der Forderungsvollstreckung mehrere Gläubiger, Schuldner oder Drittschuldner auftreten, können sich Gebührenerhöhungen ergeben. Der folgende Beitrag zeigt, wie Sie diese erlangen können.
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18.09.2017 · Fachbeitrag aus RVGprof · Wertgebühren
Am Anfang der meisten Gebührenabrechnungen steht der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit. Daher sind Kenntnisse des Streitwertrechts unabdingbar. Die besten Gebühren nutzen bekanntlich nichts, wenn der Streitwert zu niedrig angesetzt ist. Um zu einem richtigen Gegenstandswert als Grundlage anwaltlicher Gebühren zu gelangen, ist zunächst zu klären, ob sich die anwaltliche Tätigkeit auf ein gerichtliches oder außergerichtliches Verfahren erstreckt. Ausgangspunkt ist hierbei § ...
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18.09.2017 · Fachbeitrag aus RVGprof · Rechtsmittelprüfung
Prüft der Rechtsanwalt die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels, gibt es gebührenrechtlich „Luft nach oben“. Dies wird oft übersehen. Daher zeigt der folgende Beitrag, wo zusätzliche Ansprüche entstehen können.
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18.09.2017 · Fachbeitrag aus RVGprof · Fehlervermeidung
Häufig bestimmt das Gericht im PKH-/VKH-Prüfungsverfahren einen Termin. Wird in diesem ein Vergleich geschlossen und PKH/VKH für dessen Abschluss bewilligt, wird oft im Umfang der Bewilligung der Rechtsanwalt beigeordnet. Die Frage ist dann stets: Was können Sie in einem solchen Fall gegenüber der Staatskasse bzw. dem Mandanten abrechnen? Der folgende Beitrag gibt die Antwort.
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11.09.2017 · Fachbeitrag aus RVGprof · Wohnungseigentumsverfahren
Bei Anfechtungsklagen im Wohnungseigentumsrecht regelt § 46 Abs. 1 S. 1 WEG, dass sich die Klagen gegen alle übrigen Eigentümer richten müssen. Dies führt gerade bei großen Eigentümergemeinschaften regelmäßig zu Problemen bei der Kostenerstattung, die nun den BGH erreicht haben.
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11.09.2017 · Fachbeitrag aus RVGprof · Hilfsaufrechnung
In RVG prof. 17, 158, haben wir die richtige Streitwertermittlung bei Klage, Widerklage und Hilfswiderklage dargestellt. Der folgende Beitrag schließt hieran an und zeigt, worauf es bei der Hilfsaufrechnung ankommt.
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11.09.2017 · Fachbeitrag aus RVGprof · Auslagenpauschale
In der Kanzlei des Rechtsanwalts R erschien der Mandant M mit einem Berechtigungsschein für eine rechtliche Beratung. R schrieb M nach erster Prüfung eine umfangreiche E-Mail mit seinen Ausführungen und Einschätzungen zu den Erfolgsaussichten einer Klage. Postalischen Schriftverkehr gab es nicht. Gegenüber der Staatskasse rechnete R wie folgt ab: Beratungsgebühr, Nr. 2501 VV RVG: 35 EUR; Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG: 7 EUR; 19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG: 7,98 EUR (= 49,98 EUR).
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