12.03.2021 · Nachricht aus RVGprof · Zivilrecht
Stellt der Kläger unter Angabe seiner Mindestvorstellung einen unbezifferten Zahlungsantrag, erreicht der Streitwert jedenfalls diesen Mindestbetrag. Das OLG Stuttgart führt Orientierungshilfen für die Fallkonstellationen aus, in denen ein Gericht davon abweichend dem Kläger mehr oder weniger zuspricht (21.1.21, 2 W 7/20, Abruf-Nr. 221079 ).
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09.03.2021 · Nachricht aus RVGprof · Terminsgebühr
Nr. 4102 VV RVG sieht für verschiedene Termine, an denen der Verteidiger außerhalb der Hauptverhandlung teilnimmt, eine Vernehmungsterminsgebühr vor. In Rechtsprechung und Literatur ist streitig, ob die Regelung auch auf andere, in ihr nicht ausdrücklich genannte Termine angewendet werden kann. Das LG Hamburg hat das bejaht (13.10.20, 601 Qs 28/20, Abruf-Nr. 220885 ).
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01.03.2021 · Nachricht aus RVGprof · KostRÄG 2021
Seitdem das KostRÄndG 2021 zum 1.1.21 in Kraft getreten ist, müssen sich Rechtsanwälte immer öfter mit dem Übergangsrecht befassen und entscheiden, ob noch nach der alten Gesetzesfassung abzurechnen ist oder ob die Abrechnung nach der Neufassung zu vollziehen ist. Ansatzpunkt zur Frage, ob altes oder neues Gebührenrecht anzuwenden ist, ist die Regelung des § 60 RVG. Diese ist neu formuliert und bereits zum 30.12.20 vorzeitig in Kraft getreten, damit die Übergangsregelung bereits für ...
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26.02.2021 · Fachbeitrag aus RVGprof · Übergangsrecht nach dem KostRÄG 2021
Beim Auftreten eines Terminsvertreters ist die Anwendung des maßgebenden Gebührenrechts unabhängig davon zu prüfen, wann dem Hauptbevollmächtigten der Auftrag erteilt worden ist. Im Umkehrschluss bedeutet dies: Die Vergütung des Hauptbevollmächtigten richtet sich nach dem für ihn maßgebenden Gebührenrecht, unabhängig davon, welches Gebührenrecht für den Terminsvertreter gilt. Je nach Auftrag kann also unterschiedliches Gebührenrecht angewendet werden.
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25.02.2021 · Fachbeitrag aus RVGprof · Übergangsrecht nach dem KostRÄG 2021
Bei aufeinander anzurechnenden Gebühren liegen i. d. R. verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten vor. Insbesondere bei zeitlich aufeinander folgenden Tätigkeiten, wie z. B. Beratung, außergerichtliche Vertretung, Mahnverfahren, Klageverfahren etc., spielt dies eine Rolle. Der folgende Beitrag erläutert anhand von Praxisfällen, wann mehrere Angelegenheiten vorliegen, welches Gebührenrecht nach § 60 RVG anzuwenden und welche Gebühr ggf. anzurechnen ist.
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23.02.2021 · Fachbeitrag aus RVGprof · Übergangsrecht nach dem KostRÄG 2021
Probleme können sich in Übergangsmandaten ergeben, wenn sich quasi im Verfahrensgegenstand Parameter ändern: Für die Gebühren bei der Verbindung von Verfahren regelt dies der unverändert gebliebene § 60 Abs. 2 RVG. Danach ist für die gesamte Vergütung das bisherige Recht anzuwenden, sofern für einen der Gegenstände wegen der Auftragserteilung altes Recht gilt. Auf das Datum der anderen Auftragserteilungen kommt es nicht an. Bei Klageerweiterung, Widerklage, Verbundverfahren etc.
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22.02.2021 · Nachricht aus RVGprof · SCHUFA-Eintrag
Wenn ein Betroffener möchte, dass ein negativer SCHUFA-Eintrag gelöscht wird, er aber keine konkreten wirtschaftlichen Nachteile des Eintrags näher darlegt, gilt: Der Wert des Löschungsanspruchs ist mit weniger als 5.000 EUR zu bemessen. Das ist vertretbar und jedenfalls nicht willkürlich (OLG Frankfurt 17.9.20, 11 SV 38/20, Abruf-Nr. 220269 ).
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19.02.2021 · Fachbeitrag aus RVGprof · Übergangsrecht nach dem KostRÄG 2021
Die Grundsätze nach § 60 Abs. 1 S. 1 bis 5 RVG werden auch angewendet, wenn das RVG auf ein anderes Gesetz verweist (§ 60 Abs. 1 S. 6 RVG). Bedeutung hat dies vor allem für die Änderung von Wertvorschriften des GKG, FamGKG oder GNotKG etc., auf die § 23 Abs. 1 und 3 RVG verweist. Wenn also vor dem 1.1.21 ein unbedingter Auftrag zu einer gebührenrechtlichen Angelegenheit nach § 15 RVG erteilt worden ist, gelten die Vorschriften des GKG und FamGKG etc. in der alten Fassung. Ist der ...
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17.02.2021 · Nachricht aus RVGprof · Erb- und Familienrecht
Für das Verfahren auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gemäß § 410 Nr. 1 FamFG richtet sich der Geschäftswert nach § 36 Abs. 1 GNotKG. Maßgeblich ist dabei das Interesse an dem Gegenstand der Versicherung. Angemessen ist in der Regel insofern ein Bruchteil des Werts der Hauptsache (OLG Frankfurt 26.6.20, 20 W 84/20, Abruf-Nr. 220270 ).
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16.02.2021 · Fachbeitrag aus RVGprof · Übergangsrecht nach dem KostRÄG 2021
Bei den Übergangsfällen der Vergütung als Wahlanwalt und als Pflichtanwalt nach altem oder nach neuem Gebührenrecht kommt es nach § 60 Abs. 1 RVG zunächst darauf an, ob der Mandant einen unbedingten oder einen bedingten Auftrag erteilt hat. Bei einem unbedingten Auftrag ist sodann der Zeitpunkt der Auftragserteilung und bei einem bedingten Auftrag der Zeitpunkt des Bedingungseintritts entscheidend (§ 60 Abs. 1 S. 1 RVG). Bei Bestellung bzw. Beiordnung sind je nach Vorliegen eines ...
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