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  • 09.12.2025 · IWW-Abrufnummer 251586

    Kammergericht Berlin: Beschluss vom 14.10.2025 – 5 W 146/25

    Diese Entscheidung enhält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Tenor:
    1.
    Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Spandau vom 06. Juli 2024 in der Fassung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 31. Juli 2025 - 60 VI 352/21 - abgeändert und wie folgt gefasst:

    "Nach dem Beschluss des Kammergerichts vom 26. Februar 2024 - 6 W 28/22 - in der Fassung des Beschlusses vom 07. Februar 2025 werden die von der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zu erstattenden Kosten, die im Antrag vom 02. April 2024 in der Fassung des Antrages vom 11. Februar 2025 berechnet worden sind, festgesetzt auf 19.991,29 € - in Worten: neunzehntausendneunhunderteinundneunzig 29/100 Euro - nebst Zinsen in Höhe von 5 (fünf) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit dem 11. Februar 2025 und aus 16.186,86 € für die Zeit vom 03. April 2024 bis zum 10. Februar 2025. Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag der Beschwerdegegnerin wird zurückgewiesen."

    2.
    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdegegnerin.

    Gründe
    I.

    1
    Das Rechtsmittel hat Erfolg.

    1.

    2
    Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 85 FamFG statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist der gem. § 567 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 85 FamFG erforderliche Beschwerdewert erreicht.

    2.

    3
    Die sofortige Beschwerde ist auch begründet, da das Amtsgericht zu Unrecht eine Verfahrensgebühr in Höhe von 1,6 festgesetzt hat. Vielmehr ist eine Gebühr in Höhe von 1,1 der Festsetzung zugrunde zu legen.

    4
    a) Nach Vorbem. 3.2.1 Nr. 2 lit b W-RVG ist Teil 3 Abschn. 2 Unterabschn. 1 W-RVG auch in Verfahren über Beschwerden gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstandes in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. Dies hat zur Folge, dass dem Verfahrensbevollmächtigten in solchen Beschwerdeverfahren nicht die für Beschwerden allgemein vorgesehene 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 W-RVG anfällt, sondern die 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 W-RVG. Diese Gebühr erhält der Verfahrensbevollmächtigte nach Vorbem. 3 Abs. 2 W-RVG für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information.

    5
    Endet der Auftrag des Rechtsanwalts, ohne dass er eine der in Nr. 3201 W-RVG aufgeführten Tätigkeiten ausgeübt hat, fällt die Verfahrensgebühr nur mit einem Gebührensatz von 1,1 an. Dies gilt nach Abs. 2 Nr. 2 der Anm. zu Nr. 3201 W-RVG in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auch dann, wenn eine eingeschränkte Tätigkeit des Rechtsanwalts vorliegt, etwa wenn sich seine Tätigkeit auf die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels und die Entgegennahme der Rechtsmittelentscheidung beschränkt (vgl. hierzu Hansens, AGS 2022, 260). Diese Ermäßigungsvorschrift zielt auf "einseitige Verfahren" in dem Sinne, dass ein Gegner im Beschwerdeverfahren nicht aktiv wird und der Rechtsanwalt im Beschwerdeverfahren "nur mit dem Gericht zu tun hat" (OLG Braunschweig, Beschluss vom 10. März 2022 - 3 W 3/22 -, Rn. 19, juris; Schneider, NJW 2014, 982, 984 f.) In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu: "Sind an dem Verfahren weitere Personen beteiligt, die in der Sache vortragen und ist dieser Vortrag von dem Anwalt zu prüfen und ist ggf. erneuter Vortrag erforderlich, soll die ungekürzte Verfahrensgebühr entstehen". (BT-Drs. 17/11471 [neu], S. 277, linke Spalte). Diese Ermäßigung greift spiegelbildlich auch auf Seiten des Beschwerdegegners ein (OLG Braunschweig, Beschluss vom 10. März 2022 - 3 W 3/22 -, Rn. 21, juris). Auch dessen Rechtsanwalt verdient eine ungekürzte Gebühr gem. Nr. 3200 W-RVG nur dann, wenn er dafür sorgt, dass der Beschwerdeführer gerade nicht nur "mit dem Gericht zu tun hat".

    6
    b) Unter Anlegung dieser Maßstäbe hat sich vorliegend die Gebühr gem. Nr. 3200 W-RVG nach Nr, 3201 W-RVG von einem Gebührensatz von 1,6 auf einen Gebührensatz von 1,1 ermäßigt. Denn der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdegegnerin ist im Beschwerdeverfahren nicht im obigen Sinne aktiv geworden und hat im Beschwerdeverfahren auch nicht in der Sache vorgetragen.

    7
    Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann sich die Beschwerdegegnerin auch nicht auf die Entscheidung des OLG Köln vom 10. Dezember 2018 (OLG Köln, Beschluss vom 10. Dezember 2018 - 2 Wx 408/18) berufen. Denn die Entscheidung des OLG Köln befasst sich nur mit der Frage, unter welchen Umständen eine Gebühr gem. Nr. 3200 W-RVG entsteht, nicht aber mit der Frage, ob eine "eingeschränkte Tätigkeit" des Rechtsanwaltes eine Ermäßigung dieser Gebühr gem. Nr. 3201 W-RVG bewirkt hat.

    8
    c) Die Kostenfestsetzung des Landgerichts ist daher - wie aus dem Tenor ersichtlich - abzuändern.

    II.

    1.

    9
    Eine Gerichtsgebühr ist nicht angefallen, da die Beschwerde erfolgreich ist, vgl. Nr. 19116 KV-GNotKG., Die Entscheidung hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO (zur Anwendung der Vorschriften der ZPO - auch - insoweit vgl. etwa BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2013 - II ZB 4/13 -, Rn. 21, juris).

    2.

    10
    Der Festsetzung eines Wertes des Beschwerdeverfahrens bedurfte es nicht (vgl. Nr. 19116 KV-GNotKG, § 33 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 RVG). Informatorisch teilt der Senat - durch den Einzelrichter - mit, dass der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren bis zu 10.000,00 € beträgt und damit in Höhe der Kosten liegt, die die Beschwerdeführerin abzuwehren begehrt.

    3.

    11
    Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO (zur Anwendung der Vorschriften der ZPO - auch - insoweit vgl. etwa BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2013 - II ZB 4/13 -, Rn. 12, juris) nicht vorliegen. Die Sache ist weder von grundsätzlicher Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Insbesondere liegt kein Fall der Divergenz in Bezug auf die oben zitierten Entscheidungen des OLG Köln und des OLG Braunschweig vor: Das OLG Köln hat sich nicht mit der hier entscheidenden Norm des Nr. 3201 W-RVG befasst. Im Fall des OLG Braunschweig war der Sachverhalt wesentlich anders gelagert, denn der Rechtsanwalt der Beschwerdegegnerin hatte im Beschwerdeverfahren zur Sache vorgetragen.

    RechtsgebieteErbscheinsbeschwerdeverfahren, ermäßigte Gebühr, Verfahrensgebühr, aktive anwaltliche TätigkeitVorschriftenVorbem. 3.2.1 VV RVG i. V. m. Nr. 3200 VV RVG, Nr. 3500 VV RVG, Nr. 3200 VV RVG