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  • 09.12.2025 · IWW-Abrufnummer 251585

    Verwaltungsgerichtshof Kassel: Beschluss vom 17.09.2025 – 10 B 1373/25


    Diese Entscheidung enhält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Tenor:
    Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 27. Juni 2025 - 6 L 2667/25.GI - wird zurückgewiesen.

    Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

    Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren und für das erstinstanzliche Verfahren wird - unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung - auf jeweils 2.400,00 Euro festgesetzt.

    Gründe
    1
    1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 27. Juni 2025 - 6 L 2667/25.GI - hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

    2
    Mit Bescheid vom 14. April 2025 ordnete der Antragsgegner für das Fahrzeug des Antragstellers mit dem amtlichen Kennzeichen XX die Führung eines Fahrtenbuchs für die Dauer von sechs Monaten an und ordnete die sofortige Vollziehung an. Der Bescheid wurde dem Antragsteller per Postzustellungsurkunde zugestellt. Hiernach wurde er ihm am 17. April 2025 um 15.10 Uhr in den Briefkasten gelegt. Dem Bevollmächtigten des Antragstellers ist der Bescheid ausweislich des Eingangsstempels der Kanzlei am 22. April 2025 zugegangen. Gegen den Bescheid hat der Antragsteller Klage erhoben, die bei dem Verwaltungsgericht Gießen unter dem Aktenzeichen 6 K 2668/25.GI geführt wird. Ferner hat er beim Verwaltungsgericht Gießen um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen bzw. anzuordnen, abgelehnt.

    3
    Das Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung, das den Umfang der Überprüfung des angefochtenen Beschlusses erster Instanz durch den Senat in der Sache bestimmt und zugleich begrenzt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]), rechtfertigt eine Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugunsten des Antragstellers nicht. Ausgehend von den Ausführungen des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 30. Juli 2025 hat das Verwaltungsgericht Gießen zu Recht abgelehnt, dem Antragsteller Eilrechtsschutz gegen die von dem Antragsgegner mit Bescheid vom 14. April 2025 angeordnete Fahrtenbuchauflage zu gewähren. Die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts, der Antrag sei bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil der Klage gegen den bestandskräftigen Bescheid keine aufschiebende Wirkung zukommen könne, ist auch im Lichte der Beschwerdebegründung nicht zu beanstanden.

    4
    a) Soweit der Antragsteller vorbringt, der Bescheid vom 14. April 2025 hätte ausschließlich an seinen Bevollmächtigten wirksam zugestellt werden können und gelte daher erst mit Zugang bei ihm am 22. April 2025 als zugestellt, dringt er damit nicht durch. Nach § 1 Hessisches Verwaltungszustellungsgesetz (HessVwZG) i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) sind Zustellungen an einen Bevollmächtigten zu richten, wenn er eine schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Ansonsten steht es im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, ob sie an den Betroffenen selbst oder an seinen Bevollmächtigten zustellt (§ 7 Abs. 1 Satz 1 VwZG; vgl. auch: §§ 14, 41 Abs. 1 Satz 2 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz [HVwVfG]; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1997 - 3 C 35/96 -, juris Rn. 28 ff.). Entgegen des Vortrages des Antragstellers legte sein Bevollmächtigter im Verwaltungsverfahren gerade keine schriftliche Vollmacht vor. Er meldete sich mit Schriftsatz vom 24. März 2025 erstmals beim Antragsgegner und versicherte anwaltlich eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung (Bl. 73 der Behördenakte). Auch anschließend legte er keine Vollmacht vor.

    5
    b) Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass eine Zustellung an ihn persönlich erst am 22. April 2025 wirksam habe erfolgen können, weil ihm der Bescheid nachmittags am 17. April 2025 in den Briefkasten gelegt worden sei und aufgrund der anschließenden Osterfeiertage der 22. April 2025 der nächste Werktag gewesen sei.

    6
    Nach § 3 VwZG i. V. m. § 180 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) gilt das Schriftstück mit der Einlegung in den Briefkasten als zugestellt. Dabei ist es unerheblich, ob der Adressat den Inhalt des Schriftstücks zur Kenntnis nimmt (BGH, Beschluss vom 24. April 2007 - AnwZ (B) 93/06 -, juris Rn. 6; BGH, Urteil vom 10. November 2005 - III ZR 104/05 -, juris Rn. 12; BSG, Beschluss vom 27. Januar 2005 - B 7a/7 AL 194/04 B -, juris Rn. 5; BFH, Beschluss vom 5. Januar 1990 - III S 7/89 -, juris Rn. 13; Häublein/Müller, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 180 ZPO Rn. 7). Für den Zustellzeitpunkt kommt es daher auch nicht darauf an, ob zu dieser Zeit noch mit einer Leerung gerechnet werden kann (Bay. VGH, Beschluss vom 28. November 2011 - 11 CS 11.2413 -, juris Rn. 22; BGH, Beschluss vom 24. April 2007 - AnwZ (B) 93/06 -, juris Rn. 6). Vorliegend ist demnach nicht von Relevanz, ob zu erwarten war, dass der Antragsteller am Nachmittag des 17. April 2025 seinen privaten Briefkasten noch leerte. Dies dürfte aber auch nach dem Vortrag des Antragstellers ohne weiteres zu erwarten sein, da er angab, werktags erst gegen 20 Uhr von der Arbeit nach Hause zurückzukehren.

    7
    Demgegenüber beziehen sich die von dem Antragsteller mit seiner Beschwerdebegründung in Bezug genommenen Entscheidungen (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2007 - XII ZR 148/05 -, juris; OLG Hamm, Urteil vom 25. April 1994 - 8 U 188/93 -, juris; BAG, Urteil vom 8. Dezember 1983 - 2 AZR 337/82 -, juris) auf Zugangskonstellationen, in denen die Zustellungswirkung von § 3 VwZG i. V. m. § 180 Satz 2 ZPO nicht greift und die auch nicht mit der vorliegenden Konstellation vergleichbar sind.

    8
    Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist es im Übrigen auch unerheblich, ob der Fristbeginn auf einen Sonntag, allgemeinen Feiertag oder Sonnabend fällt, denn das Gesetz sieht in § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 2 ZPO diesen Umstand lediglich für das Ende der Frist als bedeutsam an (vgl. auch OVG S-A, Beschluss vom 17. Januar 2012 - 1 L 150/11 -, juris Rn. 5).

    9
    c) Schließlich ändert auch die Formulierung des Übersendungsschreibens an den Antragstellerbevollmächtigten (Bl. 83 der Behördenakte) nichts an der erfolgten Zustellung an den Antragsteller. Für den Antragstellerbevollmächtigten war durch den Briefkopf des an seinen Mandanten adressierten Bescheides erkennbar, dass der Bescheid an seinen Mandanten per Postzustellungsurkunde zugestellt wurde. Unabhängig davon kann das Übersendungsschreiben selbst auch naheliegender dahingehend verstanden werden, dass der Bescheid dem Bevollmächtigten - und nicht dem Antragsteller persönlich - lediglich zur Kenntnis übersandt wurde (wie im Übrigen von § 14 Abs. 3 Satz 3 HVwVfG auch vorgesehen).

    10
    2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

    11
    3. Die Streitwertfestsetzung und die Änderung des Streitwertes für das erstinstanzliche Verfahren beruhen auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 63 Abs. 3 Satz 1, 52 Abs. 1 und 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG).

    12
    Der Senat folgt dabei den Nrn. 46.11 und 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkataloges 2013. Nach Nr. 46.11 sind in einem Hauptsacheverfahren pro Monat der Dauer der Fahrtenbuchauflage je Fahrzeug 400,00 Euro anzusetzen. Der nach dieser Maßgabe errechnete Gesamtbetrag von 2.400,00 Euro ist im Hinblick auf die faktische Vorwegnahme der Hauptsache nicht nach Nr. 1.5 des Streitwertkataloges zu halbieren, weil die Fahrtenbuchauflage ab dem Datum der Zustellung des streitgegenständlichen Bescheides angeordnet wurde und daher im Falle einer Stattgabe im Eilverfahren die Fahrtenbuchauflage im Hinblick auf deren angeordnete Dauer sowie die Verfahrenslaufzeiten eines Hauptsacheverfahrens faktisch leerlaufen würde (Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2024 - 10 B 1560/24 -, juris Rn. 14 m. w. N.).

    13
    Der Senat wendet vorliegend - auch für den Streitwert des Beschwerdeverfahrens - nicht die Empfehlungen des aktuellen Streitwertkataloges 2025 an, die in Nr. 46.11 pro Monat der Dauer der Fahrtenbuchauflage je Fahrzeug 500,00 Euro vorsehen. Das erstinstanzliche Verfahren wurde nämlich vor der Veröffentlichung dieser Empfehlungen am 1. Juli 2025 anhängig gemacht (§ 40 GKG) und hier steht jedenfalls keine Änderung eines bestimmbaren wirtschaftlichen Werts im Raum. Im Beschwerdeverfahren ist die Wertfestsetzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG wiederum begrenzt auf den Wert des Streitgegenstandes des ersten Rechtszuges (im Ergebnis ebenso: VGH BW, Beschluss vom 14. August 2025 - 11 S 1653/24 -, juris Rn. 3 ff. m. w. N. auch zu abweichenden Ansichten; Hamb. OVG, Beschluss vom 25. Juli 2025 - 4 Bf 74/25.Z -, juris RN. 30).

    14
    Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

    Rechtsgebiet(e):Anwendung des Streitwertkatalogs 2025, Fahrtenbuchauflage Vorschriften:§ 40 GKG, § 47 Abs. 2 S. 1 GKG, § 52 GKG, § 1 HessVwZG, § 3 VwZG, § 7 VwZG, § 180 ZPO