12.03.2025 · IWW-Abrufnummer 247026
Oberlandesgericht Frankfurt a. M.: Beschluss vom 11.07.2024 – 6 W 54/24
1. Im Rahmen der Streitwertfestsetzung besteht für das Gericht kein Ermessensspielraum, wenn ein bezifferter Antrag gestellt wird. Dies gilt auch dann, wenn der Betrag ganz offensichtlich übersetzt ist.
2. Zum Streitwert bei einem Verfahren, in dem wegen eines Datenlecks bei TAP Air Portugal auf Grundlage der DSGVO Ansprüche auf Schadensersatz, Unterlassung, Auskunft und Schadensersatzfeststellung geltend gemacht werden, (hier: 6.750 €)
OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Beschluss vom 11.07.2024, Az. 6 W 54/24
1. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird zurückgewiesen.
2. Der Streitwert für die erste Instanz wird auf 6.750,-- € festgesetzt.
3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Klägerin hat die Beklagte - eine Fluggesellschaft - wegen eines behaupteten sog. „Datenlecks“ bei der Beklagten auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Schadensersatzfeststellung in Anspruch genommen.
Im August 2022 kam es bei der Beklagten zu einem Datenleck. Die Beklagte wurde von einer sogenannten „Ransomware“ attackiert, einem Schadprogramm, mit dessen Hilfe Unbefugte den Zugriff des Computerinhabers unter anderem auf eigene Daten durch Verschlüsselung verhindern können. So wurde Zugriff auf personenbezogene Kundendaten des Vielfliegerprogramms der Beklagten erlangt, wobei u.a. folgende Daten des Klägers betroffen waren: Vor- und Nachname • Geschlecht • Geburtsdatum • Wohnort • E-Mail-Adresse • Handynummer • Datum der Kundenregistrierung • Vielfliegernummer.
Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe unzureichende technische und organisatorische Maßnahmen (TOM) zur Sicherung der Verarbeitung personenbezogener Daten vorgenommen.
Die Klägerin hat beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin als Ausgleich für Datenschutzverstöße und die Ermöglichung der unbefugten Erlangung persönlicher Daten einen immateriellen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von 3.000,00 EUR aber nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Nichterteilung einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden außergerichtlichen Datenauskunft i.S.d. Art. 15 DSGVO einen weiteren immateriellen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von 2.000,00 EUR aber nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle materiellen künftigen Schäden zu ersetzen, die der Klägerin durch den unbefugten Zugriff Dritter auf das Datenarchiv der Beklagten entstanden sind und/oder noch entstehen werden.
4. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall, der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft, oder einer an ihrem Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, personenbezogene Daten der Klägerin Dritten zugänglich zu machen, ohne die nach dem Stand der Technik möglichen Sicherheitsmaßnahmen vorzunehmen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über personenbezogene Daten, welche die Beklagte verarbeitet, zu erteilen, insbesondere welche Daten durch welche Empfänger zu welchem Zeitpunkt auf welche Art und Weise und aufgrund welcher Sicherheitslücke, soweit vorhanden, bei der Beklagten oder Partnerunternehmen, an die die Beklagte die Daten weitergeleitet hat, unbefugt erlangt werden konnten.
6. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den außergerichtlich entstandenen Kosten für die anwaltliche Rechtsverfolgung in Höhe von 12.600,00 EUR freizustellen.
Die Parteien haben im Vergleichswege eine Zahlung von 700,-- € durch die Beklagte an die Klägerin vereinbart.
Das Landgericht hat den Streitwert auf 11.000,-- € festgesetzt. Der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingelegten Beschwerde, mit der dieser eine Festsetzung auf 17.600 € begehrt, hat das Landgericht nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt.
II.
Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Streitwert ist nicht - wie vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin begehrt - auf 17.600,- € heraufzusetzen, sondern vielmehr von Amts wegen auf 6.750,-- € herabzusetzen (Zahlungsanträge zu 1. und 2. 3000 € bzw. 2000 €, Antrag zu 3. 500 €, Antrag zu 4. 1000 €, Antrag zu 5) 250 €).
1. Der Gebührenstreitwert ist nach „freiem Ermessen“ festzusetzen. Das bedeutet freilich nicht, dass das Gericht einen beliebigen Betrag bestimmen darf. Es ist vielmehr das mit der Klage verfolgte (wirtschaftliche) Interesse zu ermitteln, wobei den Wertangaben der Parteien, insbesondere des Klägers (§§ 253 Abs. 3, ZPO), wenn sie nicht offensichtlich unzutreffend sind, erhebliches Gewicht zukommt (BayObLG BeckRS 2021, 30792; OLG Koblenz BeckRS 2016, 16499), diese aber für das Gericht nicht bindend sind (BGH GRUR 2012, 1288; OLG Hamm BeckRS 2015, 19270). Das Gericht kann bei der Ermittlung des maßgeblichen Werts im Wege der Schätzung vorgehen (OLG Hamm BeckRS 2015, 19270).
2. Der Senat schätzt den Wert der Sache auf 6.750,-- €. Die Angabe des Klägers in der Klageschrift (€ 17.000 €) ist offensichtlich übersetzt.
a) Der Wert der Zahlungsanträge zu 1. und 2. ist mit zusammen 5.000 € zu bestimmen. Hierbei ist - obwohl die Beträge ganz offensichtlich übersetzt sind, da immaterielle Schadensersatzansprüche in dieser Höhe für DSGVO-Verstöße von Gerichten auch nicht annähernd anerkannt worden sind - der Senat gebunden, da bei bezifferten Ansprüchen ein Ermessen nicht mehr verbleibt.
b) Den Schadensersatzfeststellungsanspruch zu 3. schätzt der Senat auf 500,- €. Denn es ist nicht wahrscheinlich, dass der klagenden Partei künftig nennenswerte materielle Schäden entstehen werden.
c) Den Unterlassungsanspruch zu 4.) schätzt der Senat auf 1.000,-- €
Der Streitwert für nichtvermögensrechtliche Ansprüche wird gem. § 48 II GKG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien - nach Ermessen bestimmt.
Dabei ist insbesondere das Interesse der Klägerin und damit ihre aufgrund des zu beanstandenden/gewünschten Verhaltens zu besorgende wirtschaftliche/persönliche Beeinträchtigung zu berücksichtigen (vgl. OLG Hamm GRUR-RS 2013, 20938, juris-Rn. 5 mwN). Zu berücksichtigen ist zudem die Stellung der Beteiligten sowie Art, Umfang und Gefährlichkeit der zu unterlassenden/begehrten Handlung (vgl. BGH GRUR 2023, 1143 Rn. 13 mwN). Das Gericht ist bei der Streitwertbemessung nicht an die subjektiven Wertangaben in der Klageschrift gebunden (so explizit BGH GRUR 2012, 1288 Rn. 4, sogar für übereinstimmende Angaben der Parteien; s. auch BGH GRUR 2012, 959 Rn. 5). Insbesondere kommt ihnen keine indizielle Bedeutung zu, wenn sie - wie hier - das tatsächliche Interesse offensichtlich nicht zutreffend widerspiegelt (so auch OLG München NJW-RR 2018, 575, juris- Rn 16).
Außer Betracht zu lassen ist insbesondere die über die konkret-individuellen Interessen hinausgehende gesamtgesellschaftliche oder general-präventive sowie die abstrakt-generelle Bedeutung für andere potenziell betroffene Personen (vgl. BGH 30.11.2004 - VI ZR 65/04, BeckRS 2004, 12785, juris- Rn. 2; BGH GRUR 2016, 1275 Rn. 42).
Gemessen daran gilt im vorliegenden Fall:
Der Antrag zu 4 stützt sich auf eine Wiederholungsgefahr bezüglich der vermeintlich und tatsächlich vorliegenden Datenschutzverstöße der Bekl. Da mit dem Antrag letztlich auch nur nicht vollstreckbare gesetzliche Vorgaben der DSGVO aufgegriffen werden, hält der Senat einen Streitwert des Antrags 4 von 1000 EUR, für ausreichend, aber auch erforderlich, um das Klagebegehren der Kl. individuell zu bemessen.
d) Der Streitwert für den Antrag zu 5 (Restauskunft) ist gem. § 3 ZPO auf 250 EUR festzusetzen.
e) Der Antrag zu 6 ist nicht streitwertrelevant (§ 4 I Hs. 2 Var. 4 ZPO).
3. Insgesamt besteht daher kein Anlass, den vom Landgericht auf 11.000 EUR festgesetzten Streitwert auf 17.600,- € heraufzusetzen. Vielmehr ist der Wert von Amts wegen auf 6.750, -- EUR herabzusetzen. Wegen der Möglichkeit, die erstinstanzliche Festsetzung von Amts wegen zu ändern (§ 63 III 1 Nr. 2 GKG), besteht bei Streitwertbeschwerden kein Verschlechterungsverbot (sogenanntes Verbot der reformatio in peius, vgl. Senat, NJW-RR 2024, 123 Rn. 2, OLG Frankfurt a. M. 13.10.2014 - 10 W 48/14, BeckRS 2016, 5479 Rn. 1; OLG Stuttgart NJW-RR 2020, 255 Rn. 26; OLG München NJOZ 2021, 437 Rn. 5, OVG Lüneburg NVwZ-RR 2008, 431; BeckOK Kostenrecht/Laube, 41. Ed., 1.4.2023, GKG § 68 Rn. 161 mwN).
Tenor
2. Der Streitwert für die erste Instanz wird auf 6.750,-- € festgesetzt.
3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Klägerin hat die Beklagte - eine Fluggesellschaft - wegen eines behaupteten sog. „Datenlecks“ bei der Beklagten auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Schadensersatzfeststellung in Anspruch genommen.
Im August 2022 kam es bei der Beklagten zu einem Datenleck. Die Beklagte wurde von einer sogenannten „Ransomware“ attackiert, einem Schadprogramm, mit dessen Hilfe Unbefugte den Zugriff des Computerinhabers unter anderem auf eigene Daten durch Verschlüsselung verhindern können. So wurde Zugriff auf personenbezogene Kundendaten des Vielfliegerprogramms der Beklagten erlangt, wobei u.a. folgende Daten des Klägers betroffen waren: Vor- und Nachname • Geschlecht • Geburtsdatum • Wohnort • E-Mail-Adresse • Handynummer • Datum der Kundenregistrierung • Vielfliegernummer.
Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe unzureichende technische und organisatorische Maßnahmen (TOM) zur Sicherung der Verarbeitung personenbezogener Daten vorgenommen.
Die Klägerin hat beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin als Ausgleich für Datenschutzverstöße und die Ermöglichung der unbefugten Erlangung persönlicher Daten einen immateriellen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von 3.000,00 EUR aber nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Nichterteilung einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden außergerichtlichen Datenauskunft i.S.d. Art. 15 DSGVO einen weiteren immateriellen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von 2.000,00 EUR aber nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle materiellen künftigen Schäden zu ersetzen, die der Klägerin durch den unbefugten Zugriff Dritter auf das Datenarchiv der Beklagten entstanden sind und/oder noch entstehen werden.
4. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall, der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft, oder einer an ihrem Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, personenbezogene Daten der Klägerin Dritten zugänglich zu machen, ohne die nach dem Stand der Technik möglichen Sicherheitsmaßnahmen vorzunehmen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über personenbezogene Daten, welche die Beklagte verarbeitet, zu erteilen, insbesondere welche Daten durch welche Empfänger zu welchem Zeitpunkt auf welche Art und Weise und aufgrund welcher Sicherheitslücke, soweit vorhanden, bei der Beklagten oder Partnerunternehmen, an die die Beklagte die Daten weitergeleitet hat, unbefugt erlangt werden konnten.
6. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den außergerichtlich entstandenen Kosten für die anwaltliche Rechtsverfolgung in Höhe von 12.600,00 EUR freizustellen.
Die Parteien haben im Vergleichswege eine Zahlung von 700,-- € durch die Beklagte an die Klägerin vereinbart.
Das Landgericht hat den Streitwert auf 11.000,-- € festgesetzt. Der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingelegten Beschwerde, mit der dieser eine Festsetzung auf 17.600 € begehrt, hat das Landgericht nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt.
II.
Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Streitwert ist nicht - wie vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin begehrt - auf 17.600,- € heraufzusetzen, sondern vielmehr von Amts wegen auf 6.750,-- € herabzusetzen (Zahlungsanträge zu 1. und 2. 3000 € bzw. 2000 €, Antrag zu 3. 500 €, Antrag zu 4. 1000 €, Antrag zu 5) 250 €).
1. Der Gebührenstreitwert ist nach „freiem Ermessen“ festzusetzen. Das bedeutet freilich nicht, dass das Gericht einen beliebigen Betrag bestimmen darf. Es ist vielmehr das mit der Klage verfolgte (wirtschaftliche) Interesse zu ermitteln, wobei den Wertangaben der Parteien, insbesondere des Klägers (§§ 253 Abs. 3, ZPO), wenn sie nicht offensichtlich unzutreffend sind, erhebliches Gewicht zukommt (BayObLG BeckRS 2021, 30792; OLG Koblenz BeckRS 2016, 16499), diese aber für das Gericht nicht bindend sind (BGH GRUR 2012, 1288; OLG Hamm BeckRS 2015, 19270). Das Gericht kann bei der Ermittlung des maßgeblichen Werts im Wege der Schätzung vorgehen (OLG Hamm BeckRS 2015, 19270).
2. Der Senat schätzt den Wert der Sache auf 6.750,-- €. Die Angabe des Klägers in der Klageschrift (€ 17.000 €) ist offensichtlich übersetzt.
a) Der Wert der Zahlungsanträge zu 1. und 2. ist mit zusammen 5.000 € zu bestimmen. Hierbei ist - obwohl die Beträge ganz offensichtlich übersetzt sind, da immaterielle Schadensersatzansprüche in dieser Höhe für DSGVO-Verstöße von Gerichten auch nicht annähernd anerkannt worden sind - der Senat gebunden, da bei bezifferten Ansprüchen ein Ermessen nicht mehr verbleibt.
b) Den Schadensersatzfeststellungsanspruch zu 3. schätzt der Senat auf 500,- €. Denn es ist nicht wahrscheinlich, dass der klagenden Partei künftig nennenswerte materielle Schäden entstehen werden.
c) Den Unterlassungsanspruch zu 4.) schätzt der Senat auf 1.000,-- €
Der Streitwert für nichtvermögensrechtliche Ansprüche wird gem. § 48 II GKG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien - nach Ermessen bestimmt.
Dabei ist insbesondere das Interesse der Klägerin und damit ihre aufgrund des zu beanstandenden/gewünschten Verhaltens zu besorgende wirtschaftliche/persönliche Beeinträchtigung zu berücksichtigen (vgl. OLG Hamm GRUR-RS 2013, 20938, juris-Rn. 5 mwN). Zu berücksichtigen ist zudem die Stellung der Beteiligten sowie Art, Umfang und Gefährlichkeit der zu unterlassenden/begehrten Handlung (vgl. BGH GRUR 2023, 1143 Rn. 13 mwN). Das Gericht ist bei der Streitwertbemessung nicht an die subjektiven Wertangaben in der Klageschrift gebunden (so explizit BGH GRUR 2012, 1288 Rn. 4, sogar für übereinstimmende Angaben der Parteien; s. auch BGH GRUR 2012, 959 Rn. 5). Insbesondere kommt ihnen keine indizielle Bedeutung zu, wenn sie - wie hier - das tatsächliche Interesse offensichtlich nicht zutreffend widerspiegelt (so auch OLG München NJW-RR 2018, 575, juris- Rn 16).
Außer Betracht zu lassen ist insbesondere die über die konkret-individuellen Interessen hinausgehende gesamtgesellschaftliche oder general-präventive sowie die abstrakt-generelle Bedeutung für andere potenziell betroffene Personen (vgl. BGH 30.11.2004 - VI ZR 65/04, BeckRS 2004, 12785, juris- Rn. 2; BGH GRUR 2016, 1275 Rn. 42).
Gemessen daran gilt im vorliegenden Fall:
Der Antrag zu 4 stützt sich auf eine Wiederholungsgefahr bezüglich der vermeintlich und tatsächlich vorliegenden Datenschutzverstöße der Bekl. Da mit dem Antrag letztlich auch nur nicht vollstreckbare gesetzliche Vorgaben der DSGVO aufgegriffen werden, hält der Senat einen Streitwert des Antrags 4 von 1000 EUR, für ausreichend, aber auch erforderlich, um das Klagebegehren der Kl. individuell zu bemessen.
d) Der Streitwert für den Antrag zu 5 (Restauskunft) ist gem. § 3 ZPO auf 250 EUR festzusetzen.
e) Der Antrag zu 6 ist nicht streitwertrelevant (§ 4 I Hs. 2 Var. 4 ZPO).
3. Insgesamt besteht daher kein Anlass, den vom Landgericht auf 11.000 EUR festgesetzten Streitwert auf 17.600,- € heraufzusetzen. Vielmehr ist der Wert von Amts wegen auf 6.750, -- EUR herabzusetzen. Wegen der Möglichkeit, die erstinstanzliche Festsetzung von Amts wegen zu ändern (§ 63 III 1 Nr. 2 GKG), besteht bei Streitwertbeschwerden kein Verschlechterungsverbot (sogenanntes Verbot der reformatio in peius, vgl. Senat, NJW-RR 2024, 123 Rn. 2, OLG Frankfurt a. M. 13.10.2014 - 10 W 48/14, BeckRS 2016, 5479 Rn. 1; OLG Stuttgart NJW-RR 2020, 255 Rn. 26; OLG München NJOZ 2021, 437 Rn. 5, OVG Lüneburg NVwZ-RR 2008, 431; BeckOK Kostenrecht/Laube, 41. Ed., 1.4.2023, GKG § 68 Rn. 161 mwN).