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Anwalt bricht zu Gericht auf: Es zählt der Kanzleisitz
| Das Gericht will die Reisekosten einer Anwältin nicht festsetzen, da diese einer anwaltlichen Partnerschaft angehört, die auch eine Niederlassung am Gerichtsort hat. Das BVerwG sagt klar dazu: Die Reisekosten sind zu erstatten, denn die Niederlassung ist keine Zweigstelle der Kanzlei der Anwältin (25.9.25, 11 KSt 4.25 [11 A 6.24], Abruf-Nr. 251403 ). |
Für das BVerwG spielt die Niederlassung der Partnerschaft i. S. v. § 1 Abs. 1 S. 1 PartGG für die Frage der Erstattungsfähigkeit der Reisekosten keine Rolle. Die Anwältin ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer Hamburg und unterhält dort auch ihre Kanzlei. Der eigene Kanzleisitz ist für die Reisekosten entscheidend. Reist sie von dort zu einem Termin nach Leipzig, ist dies eine Geschäftsreise (Vorbem. 7 Abs. 2 VV RVG). Die Niederlassung der Partnerschaftsgesellschaft in Leipzig ist keine Zweigstelle ihrer Kanzlei. Jene Niederlassung ist eine selbstständige Kanzlei, die entsprechend § 1 Abs. 3 PartGG und § 27 Abs. 1 BRAO von den dort tätigen Mitgliedern der Anwaltskammer Sachsen eingerichtet und betrieben wird. Das BVerwG bestätigte insoweit seine Linie zur Frage der Erstattungsfähigkeit, wenn Anwälte Partnerschaften entfernt von ihrem Kanzleisitz angehören (4.7.17, 9 KSt 4.17 [9 A 33.15]).
(mitgeteilt von Christian Noe B. A., Göttingen)
Weiterführende Hinweise
- Wann Sie mit dem Flugzeug zu Gericht reisen dürfen, RVGprof 25, 38
- Bindungswirkung bei unbeschränkter Beiordnung: Auswärtiger Anwalt hat Anspruch auf Reisekosten, RVGprof 24, 184