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  • · Nachricht · FG München

    Goldfinger-Gestaltung kein Steuerstundungsmodell gem. § 15b EStG

    Das FG München hat – im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung – entschieden, dass eine sog. Goldfinger-Gestaltung aus dem Jahr 2009 kein Steuerstundungsmodell i. S. d. § 15b Abs. 1 und 2 EStG ist (18.6.25, 8 K 412/24, Abruf-Nr. 250074 ).

     

    Damit waren die nach DBA steuerfreien und dem Progressionsvorbehalt unterliegenden ausländischen Verluste (UK) aus einer sog. Goldfinger-Gestaltung nicht bloß verrechenbare Verluste gem. § 32b Abs. 1 S. 3 i. V. m. § 15b Abs. 1 und 2 EStG. Sie waren vielmehr – wie gestalterisch beabsichtigt – ohne Einschränkungen im Rahmen des Progressionsvorbehalts abzugsfähig.

     

    Laut FG bestand nach wertender Betrachtung kein vorgefertigtes Steuerstundungs-Konzept, da dessen wesentliche Teile zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung noch nicht festgelegt waren. Zwar wurde im Ergebnis eine bekannte Beteiligungsstruktur (inländische GbR, englische Limited und Partnership) mit gleichen Vertragspartnern wie bei einer bereits durchgeführten früheren Gestaltung gewählt. Jedoch waren – anders als möglicherweise in nachfolgenden Gestaltungen – insbesondere die Ausgestaltung der Tätigkeit des akquirierten Goldhändlers und Ltd.-Directors sowie die Zusammenarbeit und die Konditionen bei der eingeschalteten Bank, die die Goldgeschäfte abwickelte, noch nicht geklärt. Außerdem wurden Kontakte zu weiteren Vertragspartnern erst im Anschluss an die Anlageentscheidung aufgenommen.

     

    Die bloße Umsetzung eines zuvor allgemein beworbenen „Grundkonzepts”, um Steuern zu sparen, genügt laut FG für die Annahme eines Steuerstundungsmodells i. S. d. § 15b EStG nicht.

     

    Das FG hat allerdings Revision zum BFH zugelassen.

     

    MERKE — Der Gesetzgeber hat 2013 ff. mit den § 32b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 c, § 15b Abs. 3a EStG auf die Goldfinger-Gestaltungen reagiert.

     

    Neuerdings wird eine ähnliche Gestaltung mit Rohstoff-Derivaten („Goldfinger 2.0“) diskutiert (Rennar, StBp 25, 92). (DR)

     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2026 | Seite 27 | ID 50659815