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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Erfolgreich Risikoanalyse und Risikobewertung von Serviceunternehmen vornehmen

    von Paolo Asaro, Hamburg

    In unserer Serie zur Schwarzarbeit und Steuerhinterziehung haben wir uns im ersten Teil damit befasst, dass bei Zahlungen an Serviceunternehmen die Versagung des Betriebsausgabenabzugs droht. Im zweiten Teil haben wir den Vorsteuerabzug bei Serviceunternehmen beleuchtet. Der dritte Teil befasst sich mit der Risikoanalyse und Risikobewertung von Serviceunternehmen. Dazu im Einzelnen:

    1. Grundlegendes

    Neben hohen Vermögensschäden, die auftreten können, wenn Betriebsausgaben oder Vorsteuern fälschlicherweise nicht gewährt werden, bestehen strafrechtliche Risiken bei Schwarzarbeitsmodellen. Neben der eigenen Strafbarkeit nach § 370 AO wegen Steuerhinterziehung kommt insbesondere eine Strafbarkeit als Gehilfe zur Steuerhinterziehung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt in Betracht, § 370 AO, § 266a, § 27 Abs. 1 StGB. Kommt es zum Strafverfahren, gilt der Vorsatz als zentraler Verteidigungspunkt.

     

    Gehilfenvorsatz liegt vor, wenn der Gehilfe die Haupttat in ihren wesentlichen Merkmalen kennt und bewusst handelt, um das Vorhaben des Haupttäters zu fördern. Kennt der Unternehmer die Haupttat der Steuerhinterziehung und des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt und weiß, dass er dies durch Vereinbarungen mit dem Serviceunternehmen fördert, handelt er vorsätzlich. Ein innerbetriebliches Kontrollsystem kann ein Indiz gegen Vorsatz sein (BMF-Schreiben 23.5.16, IV A 3 - S 0324/15/10001/IV A 4 - S 0324/14/10001, BStBl 16 I, 490 Nr. 2.6). „Tax-Compliance“ erfordert inhaltliche Anforderungen, um Probleme im Ertrag-, USt- und Strafrecht zu bewältigen.