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  • · Nachricht · Gesetzgebung

    Strafrechtliche Verschärfungen im Koalitionsvertrag 2025 in den Blick genommen

    von RA Dr. Dario Arconada Valbuena, LL. M. (Taxation), FA Steuerrecht

    Die Bundesregierung aus CDU/CSU und SPD hat im Koalitionsvertrag 2025 (Koalitionsvertrag 2025 zwischen CDU, CSU und SPD – Verantwortung für Deutschland, 21. Legislaturperiode [9.4.25]) strafrechtlich relevante Vorhaben angekündigt: Bekämpfung der Steuerhinterziehung, Reformen der StPO, Verschärfungen im Waffenrecht und Ausbau des Schutzes vor sexueller Belästigung im öffentlichen Raum. Der Beitrag konzentriert sich auf Steuerstrafrecht, Strafprozessrecht, Waffenrecht/Extremismus sowie Schutz vor sexueller Belästigung im öffentlichen Raum und gibt den aktuellen Stand der Gesetzgebungs- und Umsetzungsvorhaben wieder.

    1. Konsequenteres Vorgehen gegen Steuerhinterziehung

    Ein erster Schwerpunkt liegt darauf, Steuerhinterziehung und -vermeidung verschärft zu bekämpfen. Der Koalitionsvertrag (KV) betont die Bedeutung eines wirksamen Steuervollzugs für die staatliche Handlungsfähigkeit und will weitere gesetzliche Maßnahmen prüfen, um Steuerhinterziehung konsequenter ahnden zu können (KV 2025, Zeilen 1506 f.). Konkret vorgesehen ist u. a., im Rahmen der anstehenden Evaluation der Registrierkassenpflichten festgestellte Schwachstellen zu beheben. Manipulationssichere Kassensysteme gelten als wichtiges Instrument, um steuerliche Schwarzumsätze zu verhindern; eventuelle Defizite sollen nachgesteuert werden. Ferner soll auf EU-Ebene gegen Steueroasen vorgegangen werden: Unkooperative Steuerhoheitsgebiete sollen konsequent auf die „Schwarze Liste“ der EU gesetzt werden (KV 2025, Zeilen 1511-1514).

     

    Die Koalition plant, die Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) bei schweren Formen der Steuerhinterziehung zu erweitern (KV 2025, Zeilen 1511-1514). Insbesondere sollen Ermittler bei bandenmäßiger Steuerhinterziehung von erheblichem Ausmaß leichter auf Telefonüberwachung zurückgreifen können. Bereits 2021 wurde § 100a StPO dahingehend erweitert, und nun soll der Anwendungsbereich weiter ausgedehnt werden (KV 2025, Zeilen 1511-1514). Dies wäre ein bedeutsamer Schritt, um organisierte Umsatzsteuerkarusselle oder Betrugssysteme besser aufzudecken. Teilweise hat der Gesetzgeber bereits nachgeschärft. Mit dem Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung (BGBl. 2025 I Nr. 369) wurde die Finanzkontrolle Schwarzarbeit erheblich gestärkt; gleichzeitig wurde der Straftatenkatalog des § 100a Abs. 2 StPO um § 9 SchwarzArbG erweitert, sodass in diesem Bereich nun weitergehende TKÜ-Eingriffe möglich sind. Jede Ausweitung der TKÜ stellt jedoch einen intensiven Grundrechtseingriff (Art. 10 Abs. 1 GG) dar, weshalb Verhältnismäßigkeit und Eingrenzung essenziell sind. Verteidiger und Datenschützer werden die Einhaltung dieser Balance überwachen müssen.