10.12.2025 · IWW-Abrufnummer 251592
Verwaltungsgericht Köln: Beschluss vom 04.08.2025 – 1 L 1890/25
1. Fall der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit wegen Steuerhinterziehung trotz zwischenzeitlicher Rückführung der Steuer- und Sozialabgabenschulden.
Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 04.08.2025, Az. 1 L 1890/25
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
2. Der Streitwert wird auf 12.500,00 € festgesetzt.
1
Gründe
2
Der sinngemäße Antrag,
3
die aufschiebende Wirkung der Klage vom 22. Juli 2025 ‒ 1 K 6020/25 ‒ gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 6. Juni 2025 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
4
ist zulässig, aber unbegründet.
5
1.
6
Der Antrag ist zulässig. Er ist hinsichtlich der Gewerbeuntersagung unter Ziffer 1 und der Aufforderung zur Gewerbeabmeldung unter Ziffer 3 der am 16. Juli 2025 zugestellten Ordnungsverfügung vom 6. Juni 2025 als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft, weil der Antragsgegner unter Ziffer 5 gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Hinsichtlich der Zwangsmittelandrohungen unter Ziffer 4 der Ordnungsverfügung ist der Antrag als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft, weil die Klage insoweit gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW keine aufschiebende Wirkung entfaltet.
7
2.
8
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Gewerbeuntersagung unter Ziffer 1 und der Aufforderung zur Gewerbeabmeldung unter Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vom 6. Juni 2025 ist unbegründet.
9
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Bescheid wiederherstellen, dessen sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet worden ist. Ein solcher Antrag ist begründet, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtswidrig ist oder wenn die vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorerst verschont zu bleiben einerseits und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung andererseits zugunsten des Antragstellers ausfällt. Ein solches überwiegendes Interesse ist dann anzunehmen, wenn der Rechtsbehelf des Antragstellers zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird oder jedenfalls die Anordnung der sofortigen Vollziehung materiell rechtswidrig ist, weil kein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug des (rechtmäßigen) Bescheids gegeben ist.
10
a)
11
In formaler Hinsicht hat der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung ausreichend begründet (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Hierfür bedarf es einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat.
12
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 2001 ‒ 1 DB 26.01 ‒, juris Rn. 6.
13
Geringere Begründungsanforderungen gelten ausnahmsweise in Fällen besonderer Dringlichkeit, etwa wenn aus Sicht der Behörde nur die Anordnung der sofortigen Vollziehung erheblichen Gefahren vorbeugen kann. In solchen Fällen reicht es aus, wenn diese besonderen Gründe benannt werden und deutlich gemacht wird, dass sie ein solches Gewicht haben, das ein besonderes öffentliches Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung zu belegen fähig ist.
14
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2015 ‒ 4 B 1480/14 ‒, juris Rn. 2.
15
Dem genügt die hier vorliegende Begründung. Der Antragsgegner hat einzelfallbezogen dargelegt, dass die sofortige Vollziehung der Gewerbeuntersagung im öffentlichen Interesse liegt. Hierzu hat er zwischen dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Schädigungen und dem Interesse der Antragstellerin an einer Fortführung seines Gewerbes abgewogen und ausgeführt, dass die Antragstellerin nicht weiter die Möglichkeit haben soll, sich durch die kontinuierliche Nichtabführung von Steuern besser zu stellen als diejenigen Gewerbetreibenden, die ihrer Steuerpflicht zuverlässig nachkommen.
16
b)
17
Die Interessenabwägung zwischen dem Vollzugsinteresse des Antraggegners und dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin fällt zulasten der Antragstellerin aus.
18
(1)
19
Die erweiterte Gewerbeuntersagung unter Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 6. Juni 2025 erweist sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig.
20
Die Untersagung des konkret ausgeübten Gewerbes „Friseurhandwerk“ findet ihre Rechtsgrundlage in § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO. Danach ist die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist.
21
Unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird.
22
Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 ‒ 8 C 6.14 ‒, juris Rn. 14, grundlegend Urteil vom 2. Februar 1982 ‒ 1 C 94.78 ‒, juris Rn. 15.
23
Tatsächliche Anhaltspunkte für eine solche Unzuverlässigkeit bestehen bei einem Gewerbetreibenden mit erheblichen Steuerrückständen sowie Zahlungsrückständen bei den Trägern der Sozialversicherung oder bei Straftaten im Zusammenhang mit der gewerblichen Betätigung. Überschuldung und wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit begründen grundsätzlich die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden.
24
Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 ‒ 8 C 6.14 ‒, juris Rn. 14.
25
Die Nichtbefolgung der Steuererklärungspflicht stellt eine von den Steuerschulden selbst zu trennende Pflichtverletzung dar,
26
vgl. BayVGH, Beschluss vom 8. Mai 2020 ‒ 22 ZB 20.127 ‒, Rn. 35, juris.
27
Maßgeblich für die verwaltungsgerichtliche Prüfung einer Gewerbeuntersagung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung. Umstände, die in den Zeitraum danach fallen, und die die Gründe, die die Unzuverlässigkeit begründen, entfallen lassen, sind hingegen dem lediglich auf Antrag durchzuführenden gesonderten Wiedergestattungsverfahren nach § 35 Abs. 6 GewO zuzuordnen.
28
Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 ‒ 8 C 6.14 ‒, Rn. 15, juris; OVG NRW, Beschluss vom 24. August 2023 ‒ 4 A 714/22 ‒, Rn. 5 f., juris, m.w.N.
29
Dies zugrunde gelegt ging der Antragsgegner zu Recht davon aus, dass die Antragstellerin gewerberechtlich unzuverlässig ist.
30
Die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin ergibt sich aus der Steuerhinterziehung in vier Fällen in den Jahren 2018 bis 2020, wegen derer die Antragstellerin mit seit dem 2. Oktober 2024 rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgericht Köln (Az. N02) vom 23. Juli 2024 zu einer Gesamtgeldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 40,00 Euro verurteilt wurde. Die Antragstellerin hat durch die Nichtabgabe der Einkommenssteuererklärungen 2016 bis 2018 und der Gewerbesteuererklärung 2018 die Finanzbehörde über steuerlich erhebliche Tatsachen pflichtwidrig in Unkenntnis gelassen und dadurch Steuern i.H.v. insgesamt 36.558,43 Euro verkürzt. Die Antragstellerin war mit dem nunmehr untersagten Gewerbe steuerpflichtig und hätte dies im Rahmen von entsprechenden Steuererklärungen erklären müssen. Aufgrund der Nichtabgabe der Einkommenssteuererklärung 2016 verkürzte sie Steuern i.H.v. 10.098,92 Euro, aufgrund der Nichtabgabe der Einkommenssteuererklärung 2017 verkürzte sie 8.560,36 Euro, aufgrund der Nichtabgabe der Einkommenssteuererklärung 2018 verkürzte sie 11.845,55 Euro und aufgrund der Nichtabgabe der Gewerbesteuer 2018 verkürzte sie 6.053,60 Euro. Das Amtsgericht Köln hat bei der Strafzumessung strafmildernd berücksichtigt, dass die Antragstellerin im Rahmen der Betriebsprüfung mitwirkte und Schadenswiedergutmachung leistete.
31
Zwar berücksichtigte das Amtsgericht Köln bei Strafzumessung auch, dass laut Aussage des Steuerberaters das Verschulden bei der Nichtabgabe der gemeinsam veranlagten Einkommenssteuererklärung vornehmlich beim Ehegatten der Antragstellerin zu suchen sei. Dennoch ist das Amtsgericht Köln offensichtlich von einer schuldhaften Verletzung der Steuererklärungspflichten ausgegangen, da es ansonsten zu keiner Verurteilung gelangt wäre. Im Übrigen kommt es vorliegend aufgrund des bei der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit gegebenen objektiven Beurteilungsmaßstab nicht auf Verschuldensaspekte an,
32
vgl. insoweit BayVGH, Beschluss vom 22. Oktober 2021 ‒ 22 ZB 21.1938 ‒, Rn. 16, juris.
33
Das Gericht verkennt bei der Prognose, ob die Antragstellerin ihr Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß führen wird, nicht, dass es ihr gelungen ist, die bei Anhörung zur Gewerbeuntersagung mit Schreiben des Antragsgegners vom 13. Februar 2025 noch bestehenden Steuerrückstände in Höhe von 7.558,78 Euro und bei der Minijob-Zentrale der Knappschaft Bahn See bestehenden Rückstände an Arbeitgeberanteilen von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 1.560,96 Euro jedenfalls bis zur Zustellung der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung auszugleichen. Außerdem glich sie die zuvor in Höhe von 1.413,34 Euro bestehenden Rückstände bei der AOK Rheinland/Hamburg und in Höhe von 2.199,40 Euro bei der Stadtkasse S. aus. Ebenfalls glich sie die noch Ende März 2025 bestehenden Beitragsrückstände bei der Handwerkskammer Köln in Höhe von 1.032,00 Euro aus.
34
Der Ausgleich all dieser Zahlungsrückstände erfolgte allerdings erst auf den Druck des laufenden Verwaltungsverfahrens hin. Insoweit ist in Rechnung zu stellen, dass ein nachträgliches ordnungsgemäßes Verhalten des Gewerbetreibenden während eines laufenden Verwaltungs- bzw. Verwaltungsstreitverfahrens im allgemeinen wenig bedeutsam ist, weil das Wohlverhalten durch den Druck dieses Verfahrens bedingt sein kann,
35
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Juli 2021 ‒ 4 B 806/21 ‒, Rn. 16, juris.
36
Der Eindruck, dass die Antragstellerin ihre Angelegenheiten lediglich auf ganz erheblichen externen Druck hin in Ordnung brachte, wird auch durch ihr Verhalten in vorgenanntem Strafverfahren bestätigt. So schlug das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Köln bereits am 31. März 2023 eine Einstellung des Steuerstrafverfahrens nach § 153a StPO gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 3.500,00 Euro vor, ohne eine Reaktion zu erhalten. Auf die Erinnerung des Finanzamts vom 27. September 2023 hin nahm der Steuerberater der Antragstellerin Kontakt zum Finanzamt auf und es gelang ihm, den zur Einstellung zu zahlenden Betrag auf 1.500,00 Euro zu senken. Diesen Betrag verteilte das Finanzamt mit Schreiben vom 29. November 2023 auf fünf Raten zu je 300,00 Euro. Diese Raten zahlte die Antragstellerin dann jedoch ohne weitere Angabe von Gründen nicht, weshalb das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung am 4. Juli 2024 den Erlass des vorgenannten Strafbefehls beantragte. Erst auf den Eindruck des am 23. Juli 2024 erlassenen Strafbefehls hin, zahlte die Antragstellerin am 12. August 2024 den zuvor zur Einstellung des Strafverfahrens vereinbarten Betrag in Höhe von 1.500,00 Euro an das Finanzamt. Sie begehrte im weiteren Verlauf die Anrechnung der nun verspätet an das Finanzamt gezahlten Summe auf die Geldstrafe, obwohl sie bereits mit Schreiben des Finanzamts vom 29. November 2023 darauf hingewiesen worden war, dass dies nicht möglich ist. Mit Schreiben vom 6. Januar 2025 wurde ihr die Vollstreckung der Geldstrafe nebst Verfahrenskosten angedroht. Ausweislich der von ihr vorgelegten Überweisungsauszüge zahlt sie seit Februar 2025 die Geldstrafe in Raten zu je 50,00 Euro ab.
37
Die Gewerbeuntersagung ist auch verhältnismäßig. Ist - wie hier - ein Gewerbetreibender unzuverlässig im Sinne von § 35 Abs. 1 GewO, so ist die nicht im Ermessen der Behörde stehende Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich und verhältnismäßig. Dem Schutzzweck der Vorschrift ist dann Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen an der Erhaltung seiner Existenzgrundlage zu geben.
38
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Juli 2021 ‒ 4 B 806/21 ‒, Rn. 20, juris.
39
Die Ausdehnung der Gewerbeuntersagung auf alle anderen dem Anwendungsbereich des § 35 GewO unterliegenden Gewerbe ist ebenfalls offensichtlich rechtmäßig.
40
Rechtsgrundlage ist § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO. Danach kann die Untersagung auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist.
41
Die danach erforderliche gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit der Antragstellerin liegt vor, indem eine solche insbesondere bei steuerlichen Pflichtverletzungen gegeben ist,
42
vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 ‒ 8 C 6.14 ‒, BVerwGE 152, 39-49, Rn. 17.
43
Die erweiterte Gewerbeuntersagung war auch erforderlich. Hierfür muss eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für ein Ausweichen des Gewerbetreibenden vorliegen. Dabei folgt die Wahrscheinlichkeit der anderweitigen Gewerbeausübung schon daraus, dass der Gewerbetreibende trotz Unzuverlässigkeit an seiner gewerblichen Tätigkeit festgehalten hat, wodurch er regelmäßig seinen Willen bekundet hat, sich auf jeden Fall gewerblich zu betätigen. Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist unter dem Gesichtspunkt wahrscheinlicher anderweitiger Gewerbeausübung schon dann zulässig, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende das andere Gewerbe in Zukunft ausübt, eine anderweitige Gewerbeausübung nach Lage der Dinge also ausscheidet.
44
Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 ‒ 8 C 6.14 ‒, BVerwGE 152, 39-49, Rn. 17.
45
So liegt der Fall hier. Anhaltspunkte für besondere Umstände, die es ausschließen, dass die Antragstellerin ein anderes Gewerbe in Zukunft ausüben könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch sonst sind keine Ermessensfehler ersichtlich.
46
(2)
47
Auch die Aufforderung zur Abmeldung des auf die Antragstellerin angemeldeten Gewerbes nach endgültiger Einstellung in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vom 22. April 2025 erweist sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig.
48
Rechtsgrundlage der Ziffer 3 der Ordnungsverfügung ist § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GewO. Danach muss der Betreiber eines selbständigen Betriebs eines stehenden Gewerbes der zuständigen Behörde anzeigen, wenn der Betrieb aufgegeben wird. Entsprechend ihrem Sinn, eine wirksame Gewerbeüberwachung zu ermöglichen, ermächtigt die Vorschrift die Behörde dazu, durch Verwaltungsakt zur Erfüllung der Anzeigepflicht aufzufordern,
49
ständige Rechtsprechung, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2013 ‒ 8 C 8/12 ‒, Rn. 10, juris, m.w.N.
50
Grundsätzlich setzt § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GewO eine endgültige Einstellung des Betriebes voraus, ohne Absicht des Gewerbetreibenden, den Betrieb wiederaufzunehmen. Der tatsächlichen endgültigen Einstellung des Gewerbebetriebs steht jedoch gleich, wenn der Gewerbetreibende aus rechtlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, gemäß eigener Entscheidung die Fortführung seines Gewerbebetriebs zu realisieren,
51
vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 13. Oktober 2015 ‒ 3 A 388/15 ‒, Rn. 6, juris, m.w.N.
52
Denn die Absicht auf Wiederaufnahme des Gewerbetreibenden ist irrelevant, solange sie aus rechtlichen Gründen nicht realisierbar ist,
53
vgl. Ennuschat/Wank/Winkler/Winkler, 9. Aufl. 2020, GewO § 14 Rn. 80.
54
Die Ordnungsverfügung ist auch verhältnismäßig. Es liegt kein milderes Mittel vor. Ein solches ist auch nicht in der Möglichkeit der Behörde nach § 14 Abs. 1 Satz 3 GewO zur erkennen, wonach diese die Abmeldung von Amts wegen vornehmen kann, wenn die Aufgabe des Betriebs eindeutig feststeht und die Abmeldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt. Die Möglichkeit einer Abmeldung von Amts wegen kann zwar im Einzelfall als milderes Mittel einer zwangsweisen Durchsetzung (durch Ersatzzwangshaft) der Abmeldepflicht entgegenstehen. Die Abmeldung von Amts wegen ist von dem Gesetzgeber jedoch als Ausnahme zu der grundsätzlich durch den Gewerbetreibenden selbst vorzunehmenden Anzeige (§ 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 GewO) vorgesehen. Die Behörde ist insbesondere dann nicht gezwungen, die Abmeldung von Amts wegen vorzunehmen, wenn der Gewerbetreibende die Betriebsaufgabe weiter bestreitet. Denn die Abmeldung von Amts wegen nach § 14 Abs. 1 Satz 3 GewO soll in erster Linie eine Bereinigung des Registers in unstreitigen Fällen erleichtern.
55
Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 7. Dezember 2015 ‒ 7 K 3546/15 ‒, Rn. 27 - 29, juris.
56
c)
57
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist materiell rechtmäßig, da ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug der Gewerbeuntersagung und der Gewerbeabmeldung besteht.
58
Artikel 19 Abs. 4 GG gewährleistet die aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe im Verwaltungsprozess nicht schlechthin. Überwiegende öffentliche Belange können es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts ist daher ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt.
59
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 2020 ‒ 2 BvR 690/19 ‒, juris Rn. 16 m.w.N.
60
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfordert im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip die aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls gewonnene zusätzliche Feststellung, dass die sofortige Vollziehbarkeit schon vor der Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter notwendig ist. Hierfür muss die begründete Besorgnis bestehen, dass sich die mit der Gewerbeuntersagung bekämpfte Gefahr schon in der Zeit bis zur abschließenden Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung realisieren kann. Dies beurteilt sich nach der Sachlage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Insoweit sind auch Umstände zu berücksichtigen, die nach Erlass der Gewerbeuntersagung eingetreten sind.
61
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2018 ‒ 4 B 1434/18 ‒, Rn. 12, juris.
62
Es überwiegt der Schutz der Allgemeinheit davor, dass die Antragstellerin während des Klageverfahrens erneut ihren laufenden öffentlichen Verbindlichkeiten und steuerlichen Pflichten nicht nachkommt. Es liegen auch sonst keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragstellerin ihr Verhalten oder ihre Persönlichkeit nach dem Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung grundlegend verändert hätte.
63
Es liegt auch ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug der Aufgabe der Gewerbeabmeldung vor. Eine fortwährende Eintragung im Gewerberegister kann bei potentiellen Kunden den Anschein erwecken, dass ein Betrieb aktiv geführt wird.
64
3.
65
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldandrohungen unter Ziffer 4 (i.V.m. Ziffer 2) der Ordnungsverfügung vom 6. Juni 2025 ist ebenfalls unbegründet.
66
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers hat sich maßgeblich ‒ wenn auch nicht ausschließlich ‒ an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, wie diese sich bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung abschätzen lassen.
67
Dies zugrunde gelegt geht die Interessenabwägung hier zulasten der Antragstellerin. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohungen. Sie beruhen auf § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Nr. 2, § 60 und § 63 VwVG NRW und begegnen im Hinblick auf die Wahl des angedrohten Zwangsmittels, die Frist zur Vornahme der aufgegebenen Handlungen und die Höhe der angedrohten Zwangsgelder keinen rechtlichen Bedenken.
68
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
69
Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache (§ 52 Abs. 1 GKG). Der Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden.
70
Rechtsmittelbelehrung
71
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
72
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
73
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
74
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
Tenor:
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
2. Der Streitwert wird auf 12.500,00 € festgesetzt.
1
Gründe
2
Der sinngemäße Antrag,
3
die aufschiebende Wirkung der Klage vom 22. Juli 2025 ‒ 1 K 6020/25 ‒ gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 6. Juni 2025 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
4
ist zulässig, aber unbegründet.
5
1.
6
Der Antrag ist zulässig. Er ist hinsichtlich der Gewerbeuntersagung unter Ziffer 1 und der Aufforderung zur Gewerbeabmeldung unter Ziffer 3 der am 16. Juli 2025 zugestellten Ordnungsverfügung vom 6. Juni 2025 als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft, weil der Antragsgegner unter Ziffer 5 gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Hinsichtlich der Zwangsmittelandrohungen unter Ziffer 4 der Ordnungsverfügung ist der Antrag als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft, weil die Klage insoweit gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW keine aufschiebende Wirkung entfaltet.
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2.
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Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Gewerbeuntersagung unter Ziffer 1 und der Aufforderung zur Gewerbeabmeldung unter Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vom 6. Juni 2025 ist unbegründet.
9
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Bescheid wiederherstellen, dessen sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet worden ist. Ein solcher Antrag ist begründet, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtswidrig ist oder wenn die vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorerst verschont zu bleiben einerseits und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung andererseits zugunsten des Antragstellers ausfällt. Ein solches überwiegendes Interesse ist dann anzunehmen, wenn der Rechtsbehelf des Antragstellers zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird oder jedenfalls die Anordnung der sofortigen Vollziehung materiell rechtswidrig ist, weil kein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug des (rechtmäßigen) Bescheids gegeben ist.
10
a)
11
In formaler Hinsicht hat der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung ausreichend begründet (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Hierfür bedarf es einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat.
12
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 2001 ‒ 1 DB 26.01 ‒, juris Rn. 6.
13
Geringere Begründungsanforderungen gelten ausnahmsweise in Fällen besonderer Dringlichkeit, etwa wenn aus Sicht der Behörde nur die Anordnung der sofortigen Vollziehung erheblichen Gefahren vorbeugen kann. In solchen Fällen reicht es aus, wenn diese besonderen Gründe benannt werden und deutlich gemacht wird, dass sie ein solches Gewicht haben, das ein besonderes öffentliches Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung zu belegen fähig ist.
14
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2015 ‒ 4 B 1480/14 ‒, juris Rn. 2.
15
Dem genügt die hier vorliegende Begründung. Der Antragsgegner hat einzelfallbezogen dargelegt, dass die sofortige Vollziehung der Gewerbeuntersagung im öffentlichen Interesse liegt. Hierzu hat er zwischen dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Schädigungen und dem Interesse der Antragstellerin an einer Fortführung seines Gewerbes abgewogen und ausgeführt, dass die Antragstellerin nicht weiter die Möglichkeit haben soll, sich durch die kontinuierliche Nichtabführung von Steuern besser zu stellen als diejenigen Gewerbetreibenden, die ihrer Steuerpflicht zuverlässig nachkommen.
16
b)
17
Die Interessenabwägung zwischen dem Vollzugsinteresse des Antraggegners und dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin fällt zulasten der Antragstellerin aus.
18
(1)
19
Die erweiterte Gewerbeuntersagung unter Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 6. Juni 2025 erweist sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig.
20
Die Untersagung des konkret ausgeübten Gewerbes „Friseurhandwerk“ findet ihre Rechtsgrundlage in § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO. Danach ist die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist.
21
Unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird.
22
Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 ‒ 8 C 6.14 ‒, juris Rn. 14, grundlegend Urteil vom 2. Februar 1982 ‒ 1 C 94.78 ‒, juris Rn. 15.
23
Tatsächliche Anhaltspunkte für eine solche Unzuverlässigkeit bestehen bei einem Gewerbetreibenden mit erheblichen Steuerrückständen sowie Zahlungsrückständen bei den Trägern der Sozialversicherung oder bei Straftaten im Zusammenhang mit der gewerblichen Betätigung. Überschuldung und wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit begründen grundsätzlich die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden.
24
Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 ‒ 8 C 6.14 ‒, juris Rn. 14.
25
Die Nichtbefolgung der Steuererklärungspflicht stellt eine von den Steuerschulden selbst zu trennende Pflichtverletzung dar,
26
vgl. BayVGH, Beschluss vom 8. Mai 2020 ‒ 22 ZB 20.127 ‒, Rn. 35, juris.
27
Maßgeblich für die verwaltungsgerichtliche Prüfung einer Gewerbeuntersagung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung. Umstände, die in den Zeitraum danach fallen, und die die Gründe, die die Unzuverlässigkeit begründen, entfallen lassen, sind hingegen dem lediglich auf Antrag durchzuführenden gesonderten Wiedergestattungsverfahren nach § 35 Abs. 6 GewO zuzuordnen.
28
Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 ‒ 8 C 6.14 ‒, Rn. 15, juris; OVG NRW, Beschluss vom 24. August 2023 ‒ 4 A 714/22 ‒, Rn. 5 f., juris, m.w.N.
29
Dies zugrunde gelegt ging der Antragsgegner zu Recht davon aus, dass die Antragstellerin gewerberechtlich unzuverlässig ist.
30
Die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin ergibt sich aus der Steuerhinterziehung in vier Fällen in den Jahren 2018 bis 2020, wegen derer die Antragstellerin mit seit dem 2. Oktober 2024 rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgericht Köln (Az. N02) vom 23. Juli 2024 zu einer Gesamtgeldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 40,00 Euro verurteilt wurde. Die Antragstellerin hat durch die Nichtabgabe der Einkommenssteuererklärungen 2016 bis 2018 und der Gewerbesteuererklärung 2018 die Finanzbehörde über steuerlich erhebliche Tatsachen pflichtwidrig in Unkenntnis gelassen und dadurch Steuern i.H.v. insgesamt 36.558,43 Euro verkürzt. Die Antragstellerin war mit dem nunmehr untersagten Gewerbe steuerpflichtig und hätte dies im Rahmen von entsprechenden Steuererklärungen erklären müssen. Aufgrund der Nichtabgabe der Einkommenssteuererklärung 2016 verkürzte sie Steuern i.H.v. 10.098,92 Euro, aufgrund der Nichtabgabe der Einkommenssteuererklärung 2017 verkürzte sie 8.560,36 Euro, aufgrund der Nichtabgabe der Einkommenssteuererklärung 2018 verkürzte sie 11.845,55 Euro und aufgrund der Nichtabgabe der Gewerbesteuer 2018 verkürzte sie 6.053,60 Euro. Das Amtsgericht Köln hat bei der Strafzumessung strafmildernd berücksichtigt, dass die Antragstellerin im Rahmen der Betriebsprüfung mitwirkte und Schadenswiedergutmachung leistete.
31
Zwar berücksichtigte das Amtsgericht Köln bei Strafzumessung auch, dass laut Aussage des Steuerberaters das Verschulden bei der Nichtabgabe der gemeinsam veranlagten Einkommenssteuererklärung vornehmlich beim Ehegatten der Antragstellerin zu suchen sei. Dennoch ist das Amtsgericht Köln offensichtlich von einer schuldhaften Verletzung der Steuererklärungspflichten ausgegangen, da es ansonsten zu keiner Verurteilung gelangt wäre. Im Übrigen kommt es vorliegend aufgrund des bei der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit gegebenen objektiven Beurteilungsmaßstab nicht auf Verschuldensaspekte an,
32
vgl. insoweit BayVGH, Beschluss vom 22. Oktober 2021 ‒ 22 ZB 21.1938 ‒, Rn. 16, juris.
33
Das Gericht verkennt bei der Prognose, ob die Antragstellerin ihr Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß führen wird, nicht, dass es ihr gelungen ist, die bei Anhörung zur Gewerbeuntersagung mit Schreiben des Antragsgegners vom 13. Februar 2025 noch bestehenden Steuerrückstände in Höhe von 7.558,78 Euro und bei der Minijob-Zentrale der Knappschaft Bahn See bestehenden Rückstände an Arbeitgeberanteilen von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 1.560,96 Euro jedenfalls bis zur Zustellung der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung auszugleichen. Außerdem glich sie die zuvor in Höhe von 1.413,34 Euro bestehenden Rückstände bei der AOK Rheinland/Hamburg und in Höhe von 2.199,40 Euro bei der Stadtkasse S. aus. Ebenfalls glich sie die noch Ende März 2025 bestehenden Beitragsrückstände bei der Handwerkskammer Köln in Höhe von 1.032,00 Euro aus.
34
Der Ausgleich all dieser Zahlungsrückstände erfolgte allerdings erst auf den Druck des laufenden Verwaltungsverfahrens hin. Insoweit ist in Rechnung zu stellen, dass ein nachträgliches ordnungsgemäßes Verhalten des Gewerbetreibenden während eines laufenden Verwaltungs- bzw. Verwaltungsstreitverfahrens im allgemeinen wenig bedeutsam ist, weil das Wohlverhalten durch den Druck dieses Verfahrens bedingt sein kann,
35
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Juli 2021 ‒ 4 B 806/21 ‒, Rn. 16, juris.
36
Der Eindruck, dass die Antragstellerin ihre Angelegenheiten lediglich auf ganz erheblichen externen Druck hin in Ordnung brachte, wird auch durch ihr Verhalten in vorgenanntem Strafverfahren bestätigt. So schlug das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Köln bereits am 31. März 2023 eine Einstellung des Steuerstrafverfahrens nach § 153a StPO gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 3.500,00 Euro vor, ohne eine Reaktion zu erhalten. Auf die Erinnerung des Finanzamts vom 27. September 2023 hin nahm der Steuerberater der Antragstellerin Kontakt zum Finanzamt auf und es gelang ihm, den zur Einstellung zu zahlenden Betrag auf 1.500,00 Euro zu senken. Diesen Betrag verteilte das Finanzamt mit Schreiben vom 29. November 2023 auf fünf Raten zu je 300,00 Euro. Diese Raten zahlte die Antragstellerin dann jedoch ohne weitere Angabe von Gründen nicht, weshalb das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung am 4. Juli 2024 den Erlass des vorgenannten Strafbefehls beantragte. Erst auf den Eindruck des am 23. Juli 2024 erlassenen Strafbefehls hin, zahlte die Antragstellerin am 12. August 2024 den zuvor zur Einstellung des Strafverfahrens vereinbarten Betrag in Höhe von 1.500,00 Euro an das Finanzamt. Sie begehrte im weiteren Verlauf die Anrechnung der nun verspätet an das Finanzamt gezahlten Summe auf die Geldstrafe, obwohl sie bereits mit Schreiben des Finanzamts vom 29. November 2023 darauf hingewiesen worden war, dass dies nicht möglich ist. Mit Schreiben vom 6. Januar 2025 wurde ihr die Vollstreckung der Geldstrafe nebst Verfahrenskosten angedroht. Ausweislich der von ihr vorgelegten Überweisungsauszüge zahlt sie seit Februar 2025 die Geldstrafe in Raten zu je 50,00 Euro ab.
37
Die Gewerbeuntersagung ist auch verhältnismäßig. Ist - wie hier - ein Gewerbetreibender unzuverlässig im Sinne von § 35 Abs. 1 GewO, so ist die nicht im Ermessen der Behörde stehende Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich und verhältnismäßig. Dem Schutzzweck der Vorschrift ist dann Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen an der Erhaltung seiner Existenzgrundlage zu geben.
38
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Juli 2021 ‒ 4 B 806/21 ‒, Rn. 20, juris.
39
Die Ausdehnung der Gewerbeuntersagung auf alle anderen dem Anwendungsbereich des § 35 GewO unterliegenden Gewerbe ist ebenfalls offensichtlich rechtmäßig.
40
Rechtsgrundlage ist § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO. Danach kann die Untersagung auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist.
41
Die danach erforderliche gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit der Antragstellerin liegt vor, indem eine solche insbesondere bei steuerlichen Pflichtverletzungen gegeben ist,
42
vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 ‒ 8 C 6.14 ‒, BVerwGE 152, 39-49, Rn. 17.
43
Die erweiterte Gewerbeuntersagung war auch erforderlich. Hierfür muss eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für ein Ausweichen des Gewerbetreibenden vorliegen. Dabei folgt die Wahrscheinlichkeit der anderweitigen Gewerbeausübung schon daraus, dass der Gewerbetreibende trotz Unzuverlässigkeit an seiner gewerblichen Tätigkeit festgehalten hat, wodurch er regelmäßig seinen Willen bekundet hat, sich auf jeden Fall gewerblich zu betätigen. Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist unter dem Gesichtspunkt wahrscheinlicher anderweitiger Gewerbeausübung schon dann zulässig, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende das andere Gewerbe in Zukunft ausübt, eine anderweitige Gewerbeausübung nach Lage der Dinge also ausscheidet.
44
Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 ‒ 8 C 6.14 ‒, BVerwGE 152, 39-49, Rn. 17.
45
So liegt der Fall hier. Anhaltspunkte für besondere Umstände, die es ausschließen, dass die Antragstellerin ein anderes Gewerbe in Zukunft ausüben könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch sonst sind keine Ermessensfehler ersichtlich.
46
(2)
47
Auch die Aufforderung zur Abmeldung des auf die Antragstellerin angemeldeten Gewerbes nach endgültiger Einstellung in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vom 22. April 2025 erweist sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig.
48
Rechtsgrundlage der Ziffer 3 der Ordnungsverfügung ist § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GewO. Danach muss der Betreiber eines selbständigen Betriebs eines stehenden Gewerbes der zuständigen Behörde anzeigen, wenn der Betrieb aufgegeben wird. Entsprechend ihrem Sinn, eine wirksame Gewerbeüberwachung zu ermöglichen, ermächtigt die Vorschrift die Behörde dazu, durch Verwaltungsakt zur Erfüllung der Anzeigepflicht aufzufordern,
49
ständige Rechtsprechung, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2013 ‒ 8 C 8/12 ‒, Rn. 10, juris, m.w.N.
50
Grundsätzlich setzt § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GewO eine endgültige Einstellung des Betriebes voraus, ohne Absicht des Gewerbetreibenden, den Betrieb wiederaufzunehmen. Der tatsächlichen endgültigen Einstellung des Gewerbebetriebs steht jedoch gleich, wenn der Gewerbetreibende aus rechtlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, gemäß eigener Entscheidung die Fortführung seines Gewerbebetriebs zu realisieren,
51
vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 13. Oktober 2015 ‒ 3 A 388/15 ‒, Rn. 6, juris, m.w.N.
52
Denn die Absicht auf Wiederaufnahme des Gewerbetreibenden ist irrelevant, solange sie aus rechtlichen Gründen nicht realisierbar ist,
53
vgl. Ennuschat/Wank/Winkler/Winkler, 9. Aufl. 2020, GewO § 14 Rn. 80.
54
Die Ordnungsverfügung ist auch verhältnismäßig. Es liegt kein milderes Mittel vor. Ein solches ist auch nicht in der Möglichkeit der Behörde nach § 14 Abs. 1 Satz 3 GewO zur erkennen, wonach diese die Abmeldung von Amts wegen vornehmen kann, wenn die Aufgabe des Betriebs eindeutig feststeht und die Abmeldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt. Die Möglichkeit einer Abmeldung von Amts wegen kann zwar im Einzelfall als milderes Mittel einer zwangsweisen Durchsetzung (durch Ersatzzwangshaft) der Abmeldepflicht entgegenstehen. Die Abmeldung von Amts wegen ist von dem Gesetzgeber jedoch als Ausnahme zu der grundsätzlich durch den Gewerbetreibenden selbst vorzunehmenden Anzeige (§ 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 GewO) vorgesehen. Die Behörde ist insbesondere dann nicht gezwungen, die Abmeldung von Amts wegen vorzunehmen, wenn der Gewerbetreibende die Betriebsaufgabe weiter bestreitet. Denn die Abmeldung von Amts wegen nach § 14 Abs. 1 Satz 3 GewO soll in erster Linie eine Bereinigung des Registers in unstreitigen Fällen erleichtern.
55
Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 7. Dezember 2015 ‒ 7 K 3546/15 ‒, Rn. 27 - 29, juris.
56
c)
57
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist materiell rechtmäßig, da ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug der Gewerbeuntersagung und der Gewerbeabmeldung besteht.
58
Artikel 19 Abs. 4 GG gewährleistet die aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe im Verwaltungsprozess nicht schlechthin. Überwiegende öffentliche Belange können es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts ist daher ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt.
59
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 2020 ‒ 2 BvR 690/19 ‒, juris Rn. 16 m.w.N.
60
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfordert im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip die aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls gewonnene zusätzliche Feststellung, dass die sofortige Vollziehbarkeit schon vor der Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter notwendig ist. Hierfür muss die begründete Besorgnis bestehen, dass sich die mit der Gewerbeuntersagung bekämpfte Gefahr schon in der Zeit bis zur abschließenden Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung realisieren kann. Dies beurteilt sich nach der Sachlage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Insoweit sind auch Umstände zu berücksichtigen, die nach Erlass der Gewerbeuntersagung eingetreten sind.
61
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2018 ‒ 4 B 1434/18 ‒, Rn. 12, juris.
62
Es überwiegt der Schutz der Allgemeinheit davor, dass die Antragstellerin während des Klageverfahrens erneut ihren laufenden öffentlichen Verbindlichkeiten und steuerlichen Pflichten nicht nachkommt. Es liegen auch sonst keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragstellerin ihr Verhalten oder ihre Persönlichkeit nach dem Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung grundlegend verändert hätte.
63
Es liegt auch ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug der Aufgabe der Gewerbeabmeldung vor. Eine fortwährende Eintragung im Gewerberegister kann bei potentiellen Kunden den Anschein erwecken, dass ein Betrieb aktiv geführt wird.
64
3.
65
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldandrohungen unter Ziffer 4 (i.V.m. Ziffer 2) der Ordnungsverfügung vom 6. Juni 2025 ist ebenfalls unbegründet.
66
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers hat sich maßgeblich ‒ wenn auch nicht ausschließlich ‒ an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, wie diese sich bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung abschätzen lassen.
67
Dies zugrunde gelegt geht die Interessenabwägung hier zulasten der Antragstellerin. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohungen. Sie beruhen auf § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Nr. 2, § 60 und § 63 VwVG NRW und begegnen im Hinblick auf die Wahl des angedrohten Zwangsmittels, die Frist zur Vornahme der aufgegebenen Handlungen und die Höhe der angedrohten Zwangsgelder keinen rechtlichen Bedenken.
68
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
69
Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache (§ 52 Abs. 1 GKG). Der Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden.
70
Rechtsmittelbelehrung
71
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
72
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
73
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
74
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.