· Fortbildungspunkte · Der Steuerberater fragt, der Strafverteidiger antwortet
Geld-zurück-Garantie ist Umsatzsteuerfalle im Laufhaus
von RAin Dr. Gudrun Möller, FAin Familienrecht, BGM Anwaltssozietät, Münster
| Ob unabhängig/selbstständig tätige Prostituierte, die in einem Bordell in angemieteten Zimmern sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt i. S. d. ProstG anbieten/erbringen, immer als leistende Unternehmer und Schuldner der Umsatzsteuer anzusehen sind, ist höchstrichterlich geklärt. Was aber gilt bezüglich der Zurechnung einer sexuellen Dienstleistung, wenn der Bordellbetreiber sich in der Werbung als Anbieter der Dienstleistung präsentiert und die Verantwortung für eventuelle Mängel übernimmt? |
FRAGE DES STEUERBERATERS: Mein Mandant, der Betreiber eines Bordells („Laufhaus“), stellt Prostituierten möblierte Zimmer gegen Entgelt sowie verschiedene Serviceleistungen (u. a. Security, Zimmerreinigung und Hausmeisterservice) zur Verfügung. Auf der Homepage tritt er ausdrücklich als Betreiber auf, präsentiert aktiv sexuelle Dienstleistungen und wirbt detailliert mit der Anzahl der Damen, Themenzimmern, Preisen, freier Getränkewahl sowie der Möglichkeit, bei Unzufriedenheit mit einzelnen Leistungen umgehend Geld zurückzuerhalten. Nach einer Außenprüfung rechnete das FA ihm nun die Umsätze aus sexuellen Dienstleistungen zu und setzte entsprechende Umsatzsteuerbescheide sowie Zinsen fest. Dagegen eingelegte Einsprüche blieben erfolglos. Lohnt sich eine Klage vor dem FG?
ANTWORT DES STRAFVERTEIDIGERS: Nein. Für die Zurechnung von sexuellen Dienstleistungen gelten die allgemeinen Grundsätze, nach denen zu beurteilen ist, ob eine Leistung dem unmittelbar Handelnden oder dem Unternehmer, in dessen Unternehmen er eingegliedert ist, zuzurechnen ist (vgl. BFH 27.9.18, V R 9/17, BFH/NV 19, 127, Rn. 13): Regelmäßig ergibt sich sowohl nach der Rechtsprechung des BFH als auch nach der Rechtsprechung des BGH aus den zivilrechtlichen Vereinbarungen, wer bei einem Umsatz als Leistender anzusehen ist.
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