Seit dem 1.1.23 nutzen Steuerberater das beSt für ihre digitale Korrespondenz. Die Sicherheitszertifikate, die diese Kommunikation schützen, haben eine begrenzte Gültigkeit und müssen nun erstmals erneuert werden. Die Zertifikate sind aus Sicherheitsgründen nur für einen begrenzten Zeitraum gültig. Besonders dringlich ist der Wechsel für Nutzer, die Ende 2022 oder Anfang 2023 die „Fastlane“ zur Registrierung nutzten. Für die Mehrheit der Mitglieder wird der Zertifikatswechsel ab 2025 relevant.
Das LSG NRW (24.7.24, L 10 KR 343/24 B ER, Beschluss) hat entschieden, dass eine gesetzliche Krankenkasse ihren Insolvenzantrag wegen eines Ermessensfehlers gegen einen Steuerberater zurücknehmen muss.
Am 30.12.24 wurde die „Verordnung zur Änderung von Verordnungen im Bereich der steuerberatenden Berufe“ im Bundesgesetzblatt (BGBl. 24 I Nr. 443) veröffentlicht, nachdem sie zuvor am 20.12.24 den Bundesrat ...
Der BGH (18.4.24, IX ZR 89/23) hat entschieden, dass eine Online-Plattform, die Anwälten Mandanten vermittelt, gegen das Provisionsverbot nach § 49b Abs. 3 S. 1 BRAO verstößt. Durch die §§ 9, 9a StBerG gilt auch für Steuerberater ein Provisionsverbot, weshalb diese Entscheidung auch für Steuerberater gilt.
In dem Erfordernis, dass eine als Steuerberatungsgesellschaft anzuerkennende Gesellschaft von Steuerberatern verantwortlich geführt werden muss (§ 32 Abs. 3 S. 2 StBerG), liegt keine unzulässige Beschränkung der ...
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Ein Schriftsatz ist auch dann formwirksam eingereicht, wenn er per beA an das falsche Gericht gesendet, aber dann per Post an das zuständige Gericht weitergeleitet wird. Die fehlerhafte Weiterleitung per Post stellt kein Hindernis für die formelle Wirksamkeit des Dokuments dar (BGH 23.10.24, XII ZB 411/23).