Mit der Verordnung über die Steuerberaterplattform und die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer macht das BMF von der in § 86f StBerG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, die Inhalte der §§ 86c bis 86e StBerG zu konkretisieren. Die Verordnung geht dabei auf eine ganze Reihe praxisrelevanter Punkte ein, wie z. B. weitere Zugangsberechtigungen zum beSt, Vertretung und Zustellungsbevollmächtigung sowie Sperrung und Löschung. Die Verordnung soll zum 1.1.23 in Kraft treten.
Am 22.8.22 wurde die Neuordnung der Steuerfachangestelltenausbildung im Bundesgesetzblatt verkündet. Die neue Rechtsgrundlage tritt am 1.8.23 in Kraft. Beim Vergleich mit der alten Ausbildungsordnung aus 1996 fällt ...
Die Satzungsversammlung der BStBK hat Änderungen der Berufsordnung der Steuerberater (BOStB) und der Fachberaterordnung (FBO) beschlossen (KP-Nachricht vom 1.8.22). Anpassungen waren vor allem wegen des zum 1.8.
Die für den Regelfall finanzgerichtlicher Klageverfahren geltende Vermutung, dass die Dauer des Verfahrens angemessen ist, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach Klageeingang mit der Bearbeitung beginnt und diese nicht mehr nennenswert unterbricht, ist hier nicht anwendbar (BFH 23.3.22, X K 2/20).
Ab dem 1.1.23 wird dem Berufsstand ein beSt empfangsbereit eingerichtet. Sobald dieses dem Berufsträger zur Verfügung steht, ist die Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs verpflichtend.
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Eine Anpassung der BOStB war insbesondere aufgrund des zum 1.8.22 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der Berufsausübungsgesellschaften erforderlich geworden. So verwendet die BOStB jetzt
z. B. den Begriff Berufsausübungsgesellschaft an den Stellen, an denen vormals Sozietäten, Partnerschaftsgesellschaften und Steuerberatungsgesellschaften gemeint waren. Auch wurde die BOStB an die seit der letzten Novellierung ergangene Rechtsprechung (z. B. im Bereich der Werbung) angepasst und ...