· Fachbeitrag · Leserforum
Was darf eine ungelernte Pflegehilfskraft im Heim?
| FRAGE: „Darf ich als ungelernte Pflegehilfskraft in einem Wohnheim für mehrfach geistig und körperlich Schwerstbehinderte Magensonden versorgen, Insulin spritzen, Trachialkanülen absaugen, offene Beine versorgen und Medikamente verabreichen?“ |
ANTWORT: Für Pflegeeinrichtungen gilt: Das Stellen und Verabreichen von Arzneimitteln darf nur von examinierten Pflegekräften mit einer dreijährigen Ausbildung durchgeführt werden. Ansonsten dürfen qualifizierte Pflegehilfskräfte nach den Zielen der Ausbildungsordnung für die einjährige Altenpflege-(helfer-)Ausbildung ihre Tätigkeit unter Aufsicht einer Pflegefachkraft durchführen. Zum Beispiel regelt § 1 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Altenpflegehilfeausbildung (APRO-APH) des Landes NRW:
(1) Die Ausbildung zur Altenpflegehelferin/zum Altenpflegehelfer soll die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln, die für eine qualifizierte Betreuung und Pflege alter Menschen in stabilen Pflegesituationen unter Aufsicht einer Pflegefachkraft erforderlich sind.
Hierzu zählen insbesondere
- 1. die fachkundige umfassende Grundpflege älterer Menschen in stabilen Pflegesituationen unter Berücksichtigung ihrer Selbstständigkeit einschließlich ihrer Fähigkeiten und Ressourcen zur Selbstpflege auf der Grundlage der von einer Pflegefachkraft erstellten individuellen Pflegeprozessplanung,
- 2. die Mitwirkung bei der Gesundheitsvorsorge und Rehabilitation unter Anleitung einer Pflegefachkraft,
- 3. die Mitwirkung bei der Erhebung von Daten des zu Pflegenden und deren Dokumentation,
- 4. die Mithilfe zur Erhaltung und Aktivierung der eigenständigen Lebensführung sowie der Erhaltung und Förderung sozialer Kontakte und
- 5. die Anregung und Begleitung von Familien- und Nachbarschaftshilfe.
Die Gabe von Arzneimitteln gehört demnach also schon nicht zu den originären Aufgaben einer qualifizierten Pflegehilfskraft. Bei einer ungelernten Pflegehilfskraft ist davon auszugehen, dass eine Medikamentengabe nicht delegiert werden kann.
Für Wohnheime, Werkstätten und Ähnliches gilt: Im Bereich der Wohnheime kann je nach Träger auch vereinbart sein, dass die Mitarbeiter die Arzneimittel denjenigen Patienten austeilen, die das nicht in Eigenregie können. In diesen Fällen liegt eine ärztliche Anordnung vor (zum Beispiel in Werkstätten der Behindertenhilfe ist nicht zwingend medizinisch qualifiziertes Personal tätig - dort übernehmen Mitarbeiter der Werkstätten diese Aufgabe. Zum Teil gibt es dazu Empfehlungen von zuständigen Behörden in den einzelnen Bundesländern).
PRAXISHINWEIS | Inwiefern die aufgezählten Tätigkeiten tatsächlich in der Einrichtung durch ungelernte Pflegehilfskräfte und evtl. unter welcher Anleitung (hat zum Beispiel eine fundierte Schulung stattgefunden?) durchgeführt werden dürfen, müsste im Einzelfall beim Träger der Einrichtung in Erfahrung gebracht werden. |