· Fachbeitrag · Leserforum
Stellen und Verblistern von Arzneimitteln durch die Apotheke in stationären Pflegeeinrichtungen?
| FRAGE: „Was gilt aktuell für das Stellen von Arzneimittel im Heim durch die Apotheke?d“ |
ANTWORT: Mit dem Inkrafttreten der neuen Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) 2012 ist eindeutig geregelt worden, wie das Stellen und Verblistern von Arzneimitteln durch die Apotheke zu erfolgen hat. Die bis dato mancherorts gelebte Praxis, dass in den Einrichtungen durch die Apotheke gestellt wurde, ist seitdem nicht mehr erlaubt.
Das Stellen und Verblistern von Arzneimitteln ist - sofern die Apotheke damit beauftragt wird - eine pharmazeutische Tätigkeit (§ 1a Abs. 4, 5 ApBetrO), die an die Apotheke gebunden ist und somit auch in den Räumen der Apotheke stattzufinden hat (§ 34 i.V.m. § 4 Abs. 2b ApBetrO).
PRAXISHINWEIS | Die Räume der Apotheke können auch durch die zuständige Aufsichtsbehörde genehmigte Räume außerhalb der eigentlichen Apotheke sein, sofern sich diese in unmittelbarer Nähe befinden.
Es ist aber nicht möglich, einen Raum in der Pflegeeinrichtung als Apothekenraum für den Zweck des Stellens bzw. Verblisterns anzumieten! |
BEACHTEN SIE | Davon unberührt ist es jeder Pflegeeinrichtung überlassen, eigenständig das Stellen der Arzneimittel für die von ihr versorgten Patienten zu leisten. Hierbei handelt es sich dann um eine Tätigkeit im Rahmen der Pflege.