· Fachbeitrag · Leserforum
Darf die Apotheke die Belieferung eines Heimbewohners ablehnen?
| FRAGE: „Kann ich als heimversorgender Apotheker die Belieferung eines einzelnen Patienten ablehnen? Macht es einen Unterschied, ob ich als Apotheke einen Bewohner, der sich selbst mit Arzneimitteln versorgt, beliefern soll oder ob es ein Bewohner ist, der die Arzneimittelversorgung dem Heim übertragen hat?“ |
ANTWORT: Als erstes muss man unterscheiden, ob es sich um einen Bewohner handelt, der sich selbst versorgt bzw. der durch seine Angehörigen oder seinen gesetzlichen Vertreter versorgt wird, oder ob es sich um einen Bewohner handelt, für den die Versorgung über das Heim geregelt ist.
Apothekenrecht und Belieferung von Verschreibungen
Der Selbstversorger muss sich selbst an die Apotheke wenden und die Belieferung veranlassen. Dies übernimmt im Regelfall seine „Haus“-Apotheke. Sollte er sich im Einzelfall an die Apotheke wenden, die das Heim beliefert, stellt auch das kein Problem dar, da er jederzeit die freie Apothekenwahl hat und sich heute hier und morgen dort seine Arzneimittel besorgen kann. Ggf. übernehmen dies seine Angehörigen oder sein gesetzlicher Vertreter, die dieses Recht für ihn ausüben können.
Diese Belieferung im Einzelfall stellt auch aus rechtlicher Sicht kein Problem dar, sollte allerdings keine Regelversorgung werden. Einzelfall bedeutet also z. B., dass der Patient wegen einer schweren Bronchitis das Bett hütet und ausnahmsweise nicht persönlich seine Apotheke aufsuchen kann.
MERKE | Die Belieferung einer Verschreibung kann nicht einfach abgelehnt werden. Im Normalfall wird dem auch im regulären Apothekenbetrieb Rechnung getragen. Jeder Kunde, der die Apotheke betritt, erhält die für ihn verordneten Arzneimittel - unabhängig davon, ob er Stammkunde ist oder nicht. Genauso gilt dieser Grundsatz auch für in Pflegeeinrichtungen lebende Menschen. |
Bei der Lieferung durch die Apotheke muss hier allerdings unterschieden werden: Die vom Selbstversorger angeforderten Arzneimittel müssen getrennt von denen der „normalen“ Lieferung an das Heim durch die versorgende Apotheke abgegeben werden. D. h., das Arzneimittel muss an den Selbstversorger persönlich abgegeben werden, während die restliche Lieferung für die - unter den Heimbelieferungsvertrag fallenden - Bewohner, in gewohnter Weise geliefert werden. Sofern die Arzneimittel nicht vom Selbstversorger, sondern von (dem für diesen Patienten verantwortlichen) Pflegepersonal in Empfang genommen werden sollen, ist das Heim davon im Vorfeld zu unterrichten. Denn das Heim ist nur verpflichtet, die von der Vertragsapotheke gelieferten Arzneimittel anzunehmen.
Zivilrecht und Zahlungsschwierigkeiten
Neben all diesen apothekenrechtlichen Regelungen gibt es noch den Aspekt der zivilrechtlichen Regelung, sprich das Kaufvertragsverhältnis zwischen Bewohner (Angehörigen/gesetzlichem Vertreter) und der Apotheke. Da Apotheken aufgrund ihrer besonderen Stellung für die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung verantwortlich sind, besteht für den Apotheker ein sogenannter Kontrahierungszwang.
Lediglich bei den Produkten der Freiwahl und freiverkäuflichen Arzneimitteln kann der Apotheker sich aus kaufmännischen Erwägungen gegen die Abgabe entscheiden, weil beispielsweise Rechnungen nicht oder nur teilweise bezahlt werden. Dies ist aber kein Grund, die Abgabe eines Rezepts zu verweigern. Vielmehr ist der Apotheker dazu angehalten, dieses unverzüglich zu beliefern. Eine Verzögerung könnte gesundheitliche Folgen für den Patienten und damit auch rechtliche Konsequenzen für den Apotheker nach sich ziehen.
Ist der zahlungsunfähige Patient GKV-versichert, sollte sich der Apotheker an die zuständige Krankenkasse wenden. Die unter Umständen fällige Zuzahlung zieht der Apotheker im Auftrag der Krankenkassen ein. Also muss auch sie dafür sorgen, dass der Apotheker hier keine unnötigen Belastungen trägt (§ 43b Abs. 1 Sozialgesetzbuch V). Im Einzelfall helfen hier die Landesapothekerverbände weiter.
Im Fall eines privatversicherten Patienten gestaltet sich dessen Zahlungsunfähigkeit für den Apotheker weitaus schwieriger. Die beste Lösung wäre eine Abtretung des Auszahlungsanspruchs des Patienten durch die private Krankenversicherung zugunsten des Apothekers.
Wichtig | Bei Bewohnern von Pflegeeinrichtungen kann im Rahmen der Zustimmung der Versorgung durch die Vertragsapotheke eine Vereinbarung getroffen werden, dass die anfallenden Kosten automatisch vom Konto des Bewohners durch die Apotheke eingezogen werden. Sollte es dann zu Zahlungsunregelmäßigkeiten kommen, bliebe als letzte Möglichkeit für den Apotheker, eine Zwangsvollstreckung zu veranlassen.