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  • · Fachbeitrag · Der praktische Fall

    Tod eines Heimbewohners: Wer muss jetzt die Medikamente zahlen?

    von RAin Alexa Jacob, Dr. Schmidt und Partner, Koblenz/Dresden/München/Oberhausen

    | Für viele Apotheken gehört die Versorgung von Heimbewohnern zum Alltag. Rechtsgrundlage für die Belieferung an sich ist gemäß § 12a Apothekengesetz der Heimversorgungsvertrag. Der Apotheker hat danach die Pflicht, die ordnungsgemäße Versorgung der Heimbewohner mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medikamenten zu gewährleisten. War ein verstorbener Patient privat versichert, steht der Apotheker häufig vor dem Problem, nicht zu wissen, wer für die Bezahlung des gelieferten Arzneimittels an den Verstorbenen nunmehr herangezogen werden kann. |

    Ausgangslage Fallbeispiel

    Apotheker A hat mit dem Pflegeheim H einen Heimversorgungsvertrag geschlossen. Patient P ist Bewohner des Heimes und steht unter Betreuung. P bezieht als Privatpatient regelmäßig Arzneimittel über die Apotheke von A. So auch zuletzt am 10.01.2017. Hierfür ist A - wie üblich - durch den Kauf beim Großhandel in Vorkasse getreten. Am 15.01.2017 verstirbt P.

    Rechtsbeziehungen

    Der Heimversorgungsvertrag und der Kaufvertrag sind zwei unterschiedliche Verträge mit jeweils unterschiedlichen Vertragspartnern. Der Heimversorgungsvertrag wird zwischen A und H geschlossen. Nur A und H sind hierbei Vertragsparteien, P hingegen nicht. Die Rechtsbeziehung zwischen A und P als Privatpatient richtet sich nach § 433 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): A und P haben miteinander einen Kaufvertrag über die von A gelieferten Arzneimittel geschlossen. Der Zahlungsanspruch von A gegen P ergibt sich damit aus § 433 Abs. 2 BGB, wonach der Käufer u. a. verpflichtet ist, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen.

     

    Die Tatsache, dass P unter Betreuung stand, ändert hieran i. d. R. nichts. Die Betreuungsanordnung des Gerichts richtet sich nach § 1896 BGB und ermächtigt das Betreuungsgericht, für die Aufgabenkreise einen Betreuer zu bestellen, in denen der Patient seine Angelegenheiten wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Diese Betreuungsanordnung bedeutet nicht, dass P deswegen geschäftsunfähig ist. Nur eine zivilrechtliche Geschäftsunfähigkeit nach § 104 Nr. 2 BGB führt dazu, dass P selbst keine rechtsgeschäftlich wirksamen Handlungen mehr vornehmen kann - beispielsweise einen Kaufvertrag abschließen. Selbst wenn dem Betreuer ein Aufgabenkreis übertragen wurde, kann P weiterhin in demselben Aufgabenkreis tätig sein - er ist ja nicht geschäftsunfähig. Damit bleibt er aber auch Anspruchsgegner für die Kaufpreisforderung des A.

     

    Mit dem Tod des P werden dessen Erben nach § 1922 BGB seine Rechtsnachfolger und erben sein Vermögen im Ganzen. Ansprüche und Verbindlichkeiten aus vertraglichen Schuldverhältnissen werden grundsätzlich ebenfalls vererbt. Damit sind die Erben des P ab dessen Tod die neuen Anspruchsgegner für A. Die Erben zu ermitteln kann A in der Praxis vor erhebliche Probleme stellen. Gibt es mehrere Erben als Erbengemeinschaft, muss diese grundsätzlich die Forderung begleichen. Das geschieht in der Praxis eher selten dadurch, dass jeder Erbe einen seinem Erbteil quotal entsprechenden Anteil an der Forderung begleicht. Schlägt einer der Erben das Erbe aus, kann sich die Ausgangskonstellation innerhalb der Ausschlagungsfrist wieder ändern: Ein einmal von A ermittelter Erbberechtigter muss das nicht zwangsläufig bleiben. Es ist A zu raten, diese langwierige, zeitaufwendige, unsichere und unter Umständen teure Erbenermittlung unter allen Umständen zu vermeiden.

    Lösungsansatz 1: Vorauszahlung

    Die Lösung kann eine individualvertragliche Vereinbarung zwischen A und den Bewohnern des Pflegeheims sein, wonach A die benötigten Arzneimittel nur liefert, wenn sie im Voraus bezahlt werden. Diese Vereinbarung sollte von einem Anwalt erstellt werden und ist den Gästen durch das Heim bei ihrer Aufnahme vorzulegen. So können sich diese gleich zu Beginn ihres Heimaufenthalts entscheiden, ob sie mit dieser Vorgehensweise einverstanden sind. A hat dann die Sicherheit, dass seine Forderungen auch bei Versterben der Patienten beglichen sind und eine Erbenermittlung nicht notwendig wird.

    Lösungsansatz 2: Angabe der Erben

    Sollten die Patienten keine Vorauszahlungsregelung wünschen, ist denkbar, dass sie A zu Beginn ihres Heimaufenthalts ihre Erben mitteilen. Auch diese Variante erspart A die Erbenermittlung, ist aber - aus den oben aufgezeigten - Gründen, nicht immer sicher. Unter Umständen halten sich die Patienten mehrere Jahre im Heim auf und ändern währenddessen ihre letztwilligen Verfügungen. Vielleicht verstirbt auch einer der Erben vor P selbst. Dass A darüber informiert wird, kann nicht immer gewährleistet werden.

    Lösungsansatz 3: Vereinbarung mit den Angehörigen

    Schließlich kann A mit den Angehörigen der zukünftigen Heimbewohner eine Vereinbarung schließen: Diese verpflichten sich, die Arzneimittelkosten für den Fall zu übernehmen, dass der Patient selbst nicht mehr zahlungsfähig ist. Damit wären sowohl Todesfälle als auch Fälle von Vermögenslosigkeit der Patienten abgedeckt. Eine solche Vereinbarung sollte ebenfalls von einem Anwalt erstellt werden. Abschließende Sicherheit besteht aber nicht. Denkbar wäre, dass der Angehörige diese Vereinbarung widerrufen möchte oder aber vor dem Patienten selbst verstirbt. Da A weiterhin in Vorkasse tritt, wäre er dann wieder vor das Problem der Erbenermittlung gestellt.

     

    FAZIT | Nur wenn A die Kaufpreisforderung im Vorfeld von P erstattet bekommt, hat er im Fall des Versterbens von P keine Schwierigkeiten, die ihm zustehende Gegenleistung für die gelieferten Arzneimittel auch zu erhalten.

     
    Quelle: ID 44502291