· Fachbeitrag · Qualität
Weiterverwendung angebrochener Ampullen?
| FRAGE: „In dem von uns betreuten Altenwohnhaus haben wir folgenden Fall beobachtet: Wenn nur die halbe Morphin-Ampulle benötigt wird, wird diese Ampulle laut Palliativarzt mit Tesafilm verschlossen und für den eventuellen weiteren Gebrauch aufbewahrt. Der Hersteller empfiehlt die sofortige Gabe, alles andere wäre in der Verantwortung des Anwenders (‚Wenn die gebrauchsfertige Zubereitung nicht sofort verwendet wird, ist der Anwender für die Dauer und die Bedingungen der Aufbewahrung verantwortlich‘). Gibt es eine gesetzliche Regelung oder Handlungsempfehlung für angebrochene Ampullen?“ |
ANTWORT | Es gibt keine konkrete Spezial-Vorschrift zur Aufbewahrung angebrochener Morphininjektionen. Dennoch kann aus den einschlägigen Gesetzestexten der korrekte Handlungsablauf geschlussfolgert werden.
Gesetzliche Grundlagen
So heißt es zunächst einmal in § 11 Abs. 1 Nr. 10 Heimgesetz: „Ein Heim darf nur betrieben werden, wenn der Träger und die Leitung sicherstellen, dass die Arzneimittel bewohnerbezogen und ordnungsgemäß aufbewahrt und die in der Pflege tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mindestens einmal im Jahr über den sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln beraten werden.“
Aufgrund des Versorgungsvertrags ist die heimversorgende Apotheke verpflichtet, die ordnungsgemäße, bewohnerbezogene Aufbewahrung der von ihr gelieferten Arzneimittel zu überprüfen (§ 12a Abs. 1 Apothekengesetz).
Was unter einer ordnungsgemäßen Lagerung zu verstehen ist, wird aus § 16 Abs. 1 Apothekenbetriebsordnung deutlich: „Arzneimittel, Ausgangsstoffe, Medizinprodukte und apothekenübliche Waren und Prüfmittel sind übersichtlich und so zu lagern, dass ihre Qualität nicht nachteilig beeinflusst wird und Verwechslungen vermieden werden.“
Umsetzung in der Praxis
Für die praktische Umsetzung bedeutet dies, dass für eine ordnungsgemäße Lagerung der Ampullen im Heim unter allen Umständen die Vorgaben des Herstellers zu beachten sind. Dieser garantiert für die korrekte Wirkung des Arzneimittels nur, wenn seine Herstellerangaben beachtet werden.
PRAXISHINWEIS | Dazu sollte man wissen: Injektionen ohne Konservierungsmittel (zum Beispiel Morphinampullen) sind zum sofortigen Gebrauch bestimmt. Werden diese Ampullen weiter verwendet, besteht die Gefahr von Infektionen an der Einstichstelle. Deshalb sollten unverbrauchte Reste aus solchen Ampullen unbedingt entsorgt werden. Hierbei sind die Dokumentationsvorschriften der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung zu beachten.
Weitere Informationen gibt das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung in Mecklenburg-Vorpommern in „Hygienegrundsätze in Pflege- und Betreuungseinrichtungen in Mecklenburg-Vorpommern“ (siehe service.mvnet.de/_php/download.php?datei_id=53288). |
Hygienegrundsätze in Pflege- und Betreuungseinrichtungen in Mecklenburg-Vorpommern
Auf Seite 13 der Hygienegrundsätze in Pflege- und Betreuungseinrichtungen in Mecklenburg-Vorpommern wird zu den Aufbewahrungsfristen von angebrochenen Mehrdosenbehältern Folgendes erläutert:
- Bei Präparaten ohne Konservierungsstoffen unabhängig von der Nutzung von Spikes: nur zum unmittelbaren Gebrauch (maximal eine Stunde)
- Bei Präparaten mit Konservierungsstoffen: Herstellerangaben beachten
- Konservierte Insulin- und Heparinpräparate bis zu vier Wochen lagerfähig (Herstellerangaben zu Lagertemperatur und -dauer beachten), evtl. auch konservierte Augen- und Ohrentropfen
FAZIT | Das Heim kann also nur dann die ordnungsgemäße Lagerung garantieren, wenn es den Rest der Ampulle verwirft. Die heimversorgende Apotheke oder das Heim sollte den verordnenden Arzt auf diesen Umstand hinweisen. Die heimversorgende Apotheke sollte außerdem das Heim regelmäßig über den sachgerechten Umgang mit den Arzneimitteln informieren und beraten. |
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Weiterführender Hinweis
- Organisation/Qualität: Zur Stabilität von neu geblisterten oder in Dosiersysteme umgepackten Arzneimitteln
- Organisation/Qualität: Zur Haltbarkeit von Tropfen und Salben im Anbruch