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  • · Fachbeitrag · Versicherungsrecht

    Rückforderung von Versicherungsleistungen

    | Der in § 86 VVG geregelte Anspruchsübergang von Ansprüchen des Versicherungsnehmers gegen Dritte nach Leistung durch den Versicherer steht einer Kondiktion überzahlter Leistungen vom Versicherungsnehmer nicht entgegen. |

     

    Im Fall des OLG Dresden (3.6.25, 4 U 58/25, Abruf-Nr. 251100) hatte der Versicherer auf eine (vermeintliche) Verpflichtung aus einem Kaskovertrag Leistungen direkt an die Autowerkstatt erbracht. Nach Auffassung des Versicherer handelte es sich allerdings um Scheinrechnungen. Aus ihrer Sicht standen der Autowerkstatt die ausgeglichenen Vergütungsansprüche also gar nicht zu. Die erfolgten Zahlungen verlangte der Versicherer nun von seinem Versicherungsnehmer zurück. Dieser meinte, die Versicherung müsse sich an die Autowerkstatt halten. Zudem handele es sich nicht um Scheinrechnungen. Das OLG folgte dem Versicherer. Die Zahlung sei zwar rein tatsächlich an die Autowerkstatt erfolgt, bereicherungsrechtlich handele es sich jedoch um eine Zahlung zur Erfüllung von Ansprüchen des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer, sodass auch in diesem Verhältnis der Zahlungsausgleich zu suchen sei.

     

    MERKE | Stützt der Versicherer seinen Anspruch auf Leistungsfreiheit auf eine Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers, muss der Versicherer ein relevantes Verschulden des Versicherungsnehmers an der Obliegenheitsverletzung auch darlegen und beweisen. Nur wenn ein Fahrzeug gar nicht repariert wurde, hat der Versicherer seine Leistung ohne rechtlichen Grund erbracht. Liegt allerdings nur eine nicht vollständige Reparatur vor, ist der Versicherer dennoch verpflichtet, die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswertes zu zahlen.

     
    Quelle: Ausgabe 12 / 2025 | Seite 203 | ID 50604267