Detektivkosten, die einer Partei zur Beschaffung von Beweismitteln (hier: zur Feststellung des Bestehens einer verfestigten Lebensgemeinschaft des Unterhaltsberechtigten) entstehen, können zu den erstattungsfähigen Kosten des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO gehören. Das ist allerdings nur der Fall, wenn das Beweismittel im Rechtsstreit verwertet werden darf. Daran fehlt es, soweit die Kosten auf Erstellung eines umfassenden personenbezogenen Bewegungsprofils mittels eines Global Positioning System (GPS-Geräts) ...
Die fehlerhafte Subsumtion unter einen zutreffend gewählten Obersatz vermag die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde aus dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen.
Das am 1.9.09 in Kraft getretene FamFG hat unter anderem einen „anwenderfreundlichen Gesetzesaufbau“ zur Zielsetzung. Die seinerzeit zuständige Bundesministerin der Justiz Brigitte Zypries stellte euphorisch ...
Das FamG hat den Termin in einer Scheidungssache so zu bestimmen, dass es den beteiligten Ehegatten nach Zugang der Ladung möglich ist, unter Einhaltung der Zweiwochenfrist nach § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG eine Folgesache ...
Beratungshilfe wird in „Angelegenheiten“ gewährt, § 2 Abs. 2, § 6 BerHG. „Eine“ Angelegenheit liegt vor im Fall eines gleichzeitigen Auftrags, eines gleichen Rahmens sowie eines zeitlichen und sachlichen ...
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Detektivkosten für die Erstellung eines Bewegungsprofils des geschiedenen Ehegatten im Unterhaltsrechtsstreit sind grundsätzlich erstattungsfähig. Voraussetzung ist, dass die Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Das betreffende Beweismittel muss im Rechtsstreit verwertbar sein. Daran fehlt es hier bei einem durch GPS-Sender erstellten umfassenden personenbezogenen Bewegungsprofil, das in ungerechtfertigter Weise in das Recht des geschiedenen Ehepartners auf informationelle ...