Bezeichnet der Versicherungsnehmer (VN) einer Lebensversicherung (LV) als Bezugsberechtigten im Todesfall unwiderruflich seinen Ehegatten, ist die Zuwendung der Versicherungsleistung regelmäßig bereits mit der Bezeichnung als Bezugsberechtigter vorgenommen. Dies gilt auch, wenn die Versicherungsleistung im Erlebensfall dem VN zustehen soll und das Bezugsrecht des Ehegatten daran geknüpft ist, dass die Ehe mit dem Versicherten bei dessen Tod besteht (BGH 27.9.12, IX ZR 15/12).
Ist der Nachlass nicht mittellos, richtet sich gemäß § 1836 Abs. 2, Hs. 1 BGB abweichend von § 3 VBVG die Höhe der Vergütung nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des ...
Das Persönlichkeitsrecht des Menschen reicht über seinen Tod hinaus. Wegen der Verletzung ideeller oder materieller Persönlichkeitswerte eines Verstorbenen oder infolge ihrer nicht gewünschten vermögensrechtlichen ...
Während die arbeitsrechtlichen Folgen überschaubar sind, wenn ein Arbeitnehmer (AN) stirbt, wirft der Tod eines Arbeitgebers (AG) eine Vielzahl von Fragen auf. Endet das Arbeitsverhältnis mit dem Tod des AG ohne Kündigung automatisch, wenn es – wie bei einem Krankenpfleger – speziell an die Person des AG gebunden war? Aufgrund ungeklärter Rechtsfragen sollte der Erbe des AG, der dies wünscht, lieber explizit kündigen, sofern der AG nicht schon zu Lebzeiten eine Regelung getroffen hat.
Um in einem Sachverhalt mit Auslandsberührung die Kollisionsnorm zu bestimmen, die das anwendbare Recht bestimmt, müssen die Rechtsfragen zunächst Systembegriffen zugeordnet werden. Ein Kaufvertrag ist ...
Vergütungsfragen sind für den Anwalt auch im Erbrecht von erheblicher Bedeutung. Kann er etwa für eine aufwändige Beratung und die Errichtung von Testaments-oder Vertragsentwürfen die Zahlung der Beratungs- oder ...
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Die Bestattungspflicht des leiblichen Kindes ist ausnahmsweise unbillig, wenn dem Verstorbenen (gleichzeitig mit dem anderen Elternteil) das Sorgerecht gemäß § 1671 Abs. 5 BGB a.F. gerichtlich entzogen wurde, weil damit sinngemäß eine Kindeswohlgefährdung durch das Verhalten des Verstorbenen festgestellt werden sollte. Dagegen begründen gestörte oder zerrüttete Familienverhältnisse, fehlende Bindung und vernachlässigte familiäre Pflichten allein ebenso wenig eine Unbilligkeit, wie das Ausschlagen des ...