· Fachbeitrag · Öffentlicher Dienst
Gesamtschwerbehindertenvertretung oder Gesamtpersonalrat: Wer ist zuständig?
von RA Prof. Dr. Tim Jesgarzewski, FOM Hochschule Bremen
| Ist bei Stellenbesetzungsverfahren im öffentlichen Dienst nach den einschlägigen (landes-)personalvertretungsrechtlichen Vorschriften der Gesamtpersonalrat zu beteiligen, folgt aus dem Prinzip des Gleichlaufs der Beteiligungsebenen auch im Bereich der einstufigen Verwaltung für die schwerbehindertenvertretungsrechtliche Beteiligung die Zuständigkeit der Gesamtschwerbehindertenvertretung. |
Sachverhalt
Die Beteiligten streiten darüber, ob bei bestimmten Stellenbesetzungsverfahren die für die Schwerbehindertenvertrauensperson gesetzlich vorgesehenen Beteiligungsrechte in die Zuständigkeit der antragstellenden Schwerbehindertenvertretung oder der Gesamtschwerbehindertenvertretung fallen.
Die Antragsgegnerin ist eine Stadtverwaltung, die in verschiedene Dezernate und Eigenbetriebe gegliedert ist. Bei den einzelnen Dienststellen sind jeweils Personalräte und Schwerbehindertenvertretungen gebildet. Hinzu kommen ein Gesamtpersonalrat und die Gesamtschwerbehindertenvertretung. Bei Stellenbesetzungsverfahren entscheidet grundsätzlich die betroffene Dienststelle allein unter Beteiligung der örtlichen Gremien. Bei Einstellungen für Stellen ab der Entgeltgruppe 12 TVöD/VKA oder höher entscheidet dagegen der Oberbürgermeister unter Beteiligung des Gesamtpersonalrats und der Gesamtschwerbehindertenvertretung. Mit dem vorliegenden Verfahren begehrt die Schwerbehindertenvertretung die Feststellung ihrer Zuständigkeit auch für diese Verfahren. Der Oberbürgermeister hält dem entgegen, dass bei den gegenständlichen Stellenbesetzungsverfahren die Gesamtschwerbehindertenvertretung zu beteiligen sei. Einerseits müsse ein Gleichlauf der personalvertretungsrechtlichen und schwerbehindertenvertretungsrechtlichen Beteiligungskompetenzen erfolgen. Andererseits falle die Wahrnehmung der personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsrechte bei den vom Antrag umfassten Maßnahmen in die Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats.
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