· Fachbeitrag · Pandemie
Quarantäne wegen Corona-Infektion und die Folgen für Zahlungsansprüche nach § 56 IfSG
von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
| Die rechtlichen Folgen der Corona-Pandemie ab Frühjahr 2020 sind auch fünf Jahre nach Ausbruch der Pandemie noch nicht vollständig bewältigt. In mehreren Entscheidungen hat aktuell das BVerwG zur Frage Stellung genommen, wann ein infektionsschutzrechtlicher Erstattungsanspruch nach § 56 IfSG besteht. |
1. Rechtlicher Hintergrund
Wer während der Pandemie an einer SARS-CoV-2-Infektion erkrankte, war AU und hatte einen Entgeltfortzahlungsanspruch gegen den ArbG für die Dauer von bis zu 6 Wochen. Eine SARS-CoV-2-Infektion ist auch bei einem symptomlosen Verlauf eine Krankheit i. S. v. § 3 Abs. 1 EntgFG. Diese führt zur AU, wenn es dem ArbN infolge einer behördlichen Absonderungsanordnung rechtlich unmöglich ist, die geschuldete Tätigkeit zu erbringen und eine Arbeitsleistung in der häuslichen Umgebung nicht möglich ist (BAG 20.3.24, 5 AZR 234/23, Abruf-Nr. 241166). Entschädigungsansprüche für den coronabedingten Verdienstausfall regelt § 56 IfSG. Danach kann eine Entschädigung erhalten, wer einen Verdienstausfall durch Quarantäne oder ein Tätigkeitsverbot erlitten hat. Ein „Erwerbstätigkeitsverbot“ liegt vor, wenn einer Person aus seuchenhygienischen Gründen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise behördlich untersagt ist. Zudem muss die Erwerbstätigkeit auch vorher ausgeübt worden sein (notfalls in Form von Studium oder Ausbildung), eine nicht unwesentliche Erwerbsquelle gewesen sein und sie muss so ausgelegt sein, dass sie auch in Zukunft den Verdienst der betroffenen Person sicherstellen sollte. Eine „Absonderung“ bzw. „Quarantäne“ liegt vor, wenn sich eine Person eine bestimmte Zeit an einem bestimmten Ort aufhalten muss und sich in der Zeit nicht frei bewegen darf, solange sie infiziert ist oder bis klar ist, dass sie nicht infiziert ist. ArbG sind die Beträge zu erstatten, die sie als Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG ihren ArbN für einen Verdienstausfall ausbezahlen, den diese durch eine Absonderung erleiden.
PRAXISTIPP | Bei behördlich angeordneten Schließungen von Geschäften, Betrieben, Freizeiteinrichtungen, Sportstudios, Massage- und Friseursalons, Restaurants, Schulen etc. oder der Untersagung von Veranstaltungen handelt es sich nicht um Tätigkeitsverbote i. S. d. § 31 IfSG. Gleiches gilt für Schließungen nach § 28 IfSG sowie für allgemein angeordnete Betretensverbote und temporäre allgemeine Untersagungen bestimmter, medizinisch nicht zwingend notwendiger Behandlungen. |
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