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  • · Fachbeitrag · Vertragszahnarztrecht

    Entzug der vertragszahnärztlichen Zulassung nach Strafurteil!

    von RA, Fachanwalt für MedR und Zahnarzt Dr. Stefan Droste, LL.M. Kanzlei am Ärztehaus; kanzlei-am-aerztehaus.de

    Wegen seines Verhaltens in der Coronapandemie entzog das Sozialgericht (SG) München einem Zahnarzt die vertragszahnärztliche Zulassung (Urteil vom 01.10.2025, Az. S 28 KA 5066/24).

     

    Der Fall

    Der zuständige Zulassungsausschuss entzog einem Zahnarzt seine Vertragszahnarztzulassung aufgrund eines rechtskräftigen Strafurteils, mit welchem der Zahnarzt wegen Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse in 13 Fällen, Urkundenfälschung in drei Fällen sowie Diebstahls zu zwei Jahren Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt wurde. Der verurteilte Zahnarzt hatte im Zusammenhang mit der Coronapandemie bewusst falsche Maskenbefreiungsatteste erstellt, Impfpässe für sich und Angehörige manipuliert und Impf-Chargenaufkleber entwendet. Ein Berufsverbot wurde nicht verhängt; auch fand keine Entziehung der Approbation seitens der Bezirksregierung statt. Gleichwohl entzog der Zulassungsausschuss dem Zahnarzt seine zum 01.04.2022 erteilte Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung. Hiergegen wendet der Zahnarzt ein, dass keine Ungeeignetheit in seiner Person vorliege und er im Tatzeitraum zwischen August 2020 sowie März 2021 überhaupt nicht an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilgenommen habe.

     

    Die Entscheidung

    Das SG wies die Klage des Zahnarztes ab. Nach sozialrechtlichen Vorschriften in Verbindung mit § 21 der Zulassungsverordnung für Zahnärzte sei der Zahnarzt wegen schwerwiegender persönlicher Gründe ungeeignet. Die strafgerichtlichen Feststellungen dürften verwertet werden. Neue erhebliche Gesichtspunkte, die eine Neubewertung der Lage rechtfertigen würden, habe der Zahnarzt nicht vorgebracht. Die durch Strafurteil festgestellten Delikte belegten ein gravierendes Fehlverhalten, das das Vertrauen in korrekte Bescheinigungen, ordnungsgemäße Abrechnung und respektvollen Umgang mit Vermögensinteressen zerstöre. Die Entscheidung der Approbationsbehörde, die von einer Entziehung absah, sei hierfür ohne Bindungswirkung. Auch sei die Entziehung der Zulassung verhältnismäßig, insbesondere bestünde keine finanzielle Existenzgefährdung, da der Zahnarzt weiterhin privat tätig sein könne. Angesichts zahlreicher, berufsbezogener Straftaten sei die Zulassungsentziehung notwendig und angemessen, so das urteilende Gericht.

     

    FAZIT — Die Entscheidung des SG verdeutlicht sehr schön, dass selbst vor der Erteilung der Zulassung liegende Gründe eine Entziehung rechtfertigen können. Insofern ist darauf zu achten, dass selbst Verhaltensweisen im Vorfeld der Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung von Relevanz sein können, sofern sie Zweifel an er Geeignetheit eines Zahnarztes aufkommen lassen.

     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2026 | Seite 13 | ID 50654207