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  • · Fachbeitrag · Fortbildungskosten

    Rückzahlungsklausel mit Kündigungspassus „vom Arbeitnehmer zu vertretende Gründe“ ist unwirksam

    Die Rückzahlungsklausel in einer Fortbildungsvereinbarung benachteiligt Mitarbeiter unangemessen und ist unwirksam, wenn sie an eine Kündigung aus „vom Arbeitnehmer zu vertretenden Gründen“ anknüpft. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln ist die Formulierung mindestens doppeldeutig, was zulasten des Arbeitgebers geht, weil er nach einer Kündigung des Mitarbeiters Fortbildungskosten, die das Unternehmen getragen hat, nicht zurückverlangen kann (Urteil vom 19.08.2025, Az. 7 SLa 648/24).

     

    Hintergrund — Rückzahlungsklauseln für Fortbildungskosten sind nur wirksam, wenn sie absolut klar und eindeutig formuliert sind und den Mitarbeiter nicht unangemessen benachteiligen. Dies bedeutet, sie dürfen keine Rückzahlungen für unverschuldete Kündigungen oder gar das gezahlte Gehalt fordern. Eine angemessene Bindungsdauer und eine faire Risikoverteilung sind ebenfalls essenziell. Solche Vereinbarungen unterliegen einer strengen Inhaltskontrolle nach den Regeln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Eine Klausel ist nur dann wirksam, wenn sie absolut transparent und unmissverständlich formuliert ist. Sie muss exakt definieren, wann eine Rückzahlung fällig wird. Mehrdeutige Passagen, wie „aus vom Arbeitnehmer zu vertretenden Gründen“, sind ein Fallstrick.

     

    PRAXISTIPP — Verwenden Sie die Klausel, die ZP Ihnen im Beitrag „So vereinbaren Sie wirksam die Rückzahlung von Aus- und Fortbildungskosten Ihrer Mitarbeiter“ vorgestellt hat (iww.de/zp > Abruf-Nr. 50365371). Dort finden Sie auch Ausführungen zur maximalen Höhe möglicher Rückzahlungen.

     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2026 | Seite 1 | ID 50658719