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  • · Fachbeitrag · Wohn-Riester

    Beim BFH: Reicht Verpflichtung zur Wohnungsmodernisierung für „Wohn-Riester“?

    Setzt die Anschaffung einer Wohnung i. S. v. § 92a EStG die Entgeltlichkeit des Erwerbs voraus oder kann die Gegenleistung auch in der Verpflichtung bestehen, die Wohnung zu modernisieren? Mit dieser Frage muss sich der BFH befassen.

     

    Um diesen „Wohn-Riester-Fall“ ging es beim FG Berlin-Brandenburg

    Nach § 92a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG darf das geförderte Altersvorsorgekapital für die Herstellung oder Anschaffung einer selbstgenutzten Wohnung verwendet werden. In dem Fall, der dem FG Berlin-Brandenburg vorlag, wollte die Steuerzahlerin Mittel aus ihrem Altersvorsorgevertrag für die Tilgung eines Darlehens entnehmen, das sie für Modernisierungsmaßnahmen an einer Immobilie aufgenommen hatte.

     

    Diese Immobilie, ein hälftiger Miteigentumsanteil an einem Grundstück, war ihr zuvor von ihrem Ehemann unentgeltlich übertragen worden. Die Übertragung erfolgte durch einen notariellen Vertrag, der ausdrücklich keine Gegenleistung vorsah. In einer Zusatzvereinbarung war geregelt, dass die Frau die Maßnahmen mit eigenen Mitteln finanzieren sollte. Sie vertrat daher die Auffassung, dass die von ihr durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen als „Herstellung einer Wohnung“ nach § 92a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG zu werten seien.

     

    FG Berlin-Brandenburg verneint entgeltliche Anschaffung

    Das FG Berlin-Brandenburg hat das anders gesehen: Der Erwerb des hälftigen Miteigentumsanteils sei unentgeltlich im Rahmen eines Schenkungsvertrags erfolgt. Die mündliche Zusatzvereinbarung, die später schriftlich festgehalten wurde, sei nicht Bestandteil des notariellen Übertragungsvertrags gewesen. Sie konnte daher keine rechtliche Grundlage für die Annahme einer entgeltlichen Anschaffung oder Herstellung bilden.

     

    Außerdem sei unter „Herstellen einer Wohnung“ die Schaffung einer neuen, bisher nicht vorhandenen Wohnung zu verstehen. Baumaßnahmen an einer bestehenden Wohnung seien nur dann Herstellung, wenn sie die wesentliche Bausubstanz verändern und das Gebäude den Charakter eines neuen Gebäudes erhält. Die von der Frau durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen erfüllten diese Voraussetzungen nicht (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.05.2025, Az. 15 K 15058/23, Abruf-Nr. 251555).

     

    Wie entscheidet der BFH?

    Die Entscheidung des FG ist nicht rechtskräftig. Die Steuerzahlerin hat Revision beim BFH eingelegt. Das Verfahren trägt das Az. X R 19/25.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2026 | Seite 17 | ID 50658891