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  • · Fachbeitrag · Provision/Courtage

    Muss ein Vermittler dem VN die Höhe seiner Vergütung ungefragt offenlegen?

    Versicherungsvermittler sind nach der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) verpflichtet, dem Versicherungsnehmer (VN) beim ersten Geschäftskontakt bestimmte Angaben über die Vergütung zu machen. Gehört hierzu auch die Angabe über die Höhe der Vergütung, die er vom Versicherer bekommt? Muss er diese generell oder abhängig von der jeweiligen Situation dem VN auch ungefragt mitteilen? Und was ist, wenn der VN gezielt die Vergütungshöhe erfragt? Darf der Vermittler die Auskunft dann verweigern? Der Beitrag behandelt all diese Fragen.

    Keine direkte gesetzliche Informationspflicht

    Als spezielle Norm regelt § 15 VersVermV, welche Angaben ein Versicherungsmakler/-vertreter dem VN (nach Maßgabe von § 16 VersVermV) beim ersten Geschäftskontakt mitteilen muss. In Bezug auf die Vergütung sind das nach § 15 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 VersVermV folgende Angaben:

     

    • Angaben zur Vergütung nach § 15 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 VersVermV
    • die Art der Vergütung, die er im Zusammenhang mit der Vermittlung erhält (Nr. 5), z. B. Provision, Courtage, Gebühr;
    • ob die Vergütung direkt vom Kunden zu zahlen ist, z. B. bei Nettotarif-Produkten, oder als Provision oder sonstige Vergütung in der Versicherungsprämie (bei Bruttotarif-Produkten) enthalten ist (Nr. 6);
    • ob er als Vergütung andere Zuwendungen erhält (Nr. 7), z. B. Marketing- oder Bürokostenzuschüsse, Bonuszahlungen oder geldwerte Vorteile, die einer Vergütung gleichkommen, wie etwa Sachprämien;
    • ob seine Vergütung aus einer Verknüpfung der in den Nummern 6 und 7 genannten Vergütungen besteht (Nr. 8).