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  • 05.01.2026 · IWW-Abrufnummer 251889

    Landgericht Kleve: Urteil vom 10.07.2025 – 6 O 1/22

    1.
    Wenn sich der Berufsunfähigkeitsversicherer mit der Auszahlung der Berufsunfähigkeitsrente im Verzug befindet, hat der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Ersatz der durch die kumulierte Auszahlung mehrerer Renten entstehenden höheren Einkommensteuer (Progressionsschaden).

    2.
    Den Progressionsschaden kann der Versicherungsnehmer im Wege der Feststellungsklage geltend machen.

    3.
    Dem Berufsunfähigkeitsversicherer ist verwehrt, sich zum Berufsbild seines Versicherungsnehmers mit Nichtwissen zu erklären, wenn er dessen Angaben zum Berufsbild bei seiner außergerichtlichen Leistungsprüfung der medizinischen Überprüfung zugrunde gelegt hat.


    Tenor:
    1.
    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 65.129,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.605,17 EUR seit dem 01.12.2022 sowie jeweils aus weiteren 2.605,17 EUR seit dem 01.01.2023, 01.02.2023, 01.03.2023, 01.04.2023, 01.05.2023, 01.06.2023, 01.07.2023, 01.08.2023, 01.09.2023,

    01.10.2023,    01.11.2023,    01.12.2023,    01.01.2024,    01.02.2024,
    01.03.2024,    01.04.2024,    01.05.2024,    01.06.2024,    01.07.2024,
    01.08.2024,   01.09.2024,     01.10.2024,    01.11.2024,    01.12.2024 zu zahlen.

    2.
    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.818,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 625,50 EUR seit dem 26.01.2023 und aus weiteren 7.193,25 EUR seit dem 10.12.2024 zu zahlen.

    3.
    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 01.01.2025 bis längstens 01.06.2026 eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente aus dem Versicherungsvertrag mit der Versicherungsschein-Nr. 000 in Höhe von 2.605,17 EUR, jeweils zahlbar zum 1. eines jeden Monats, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu zahlen.

    4.
    Die Beklagte wird verurteilt, die Berufsunfähigkeitsversicherung (Versicherungsschein-Nr.: 000) ab dem 01.01.2025 für die Dauer der Berufsunfähigkeit längstens jedoch bis zum Ablauf der Versicherungsdauer am 01.06.2026 beitragsfrei zu stellen.

    5.
    Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den aus der verspäteten Zahlung der Berufsunfähigkeitsrenten und der Erstattung der Versicherungsprämien für die Zeit seit dem Eintritt der Berufsunfähigkeit (14.11.2022) entstehenden Steuerschaden (Progressionsschaden) zu erstatten.

    6.
    Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

    7.
    Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.

    8.
    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

    Tatbestand
    Der Kläger unterhält bei der Beklagten seit dem 23.06.2000 einen Lebensversicherungsvertrag mit eingeschlossener Berufsunfähigkeitsversicherung zur Versicherungsnummer 000.

    Der Vertrag enthält in der zusätzlichen Vereinbarung - Ausschlussklausel (GS 555 - 05.99) folgende Zusatzvereinbarung:

    "Für die [...] Berufsunfähigkeitszusatzversicherung [...] ist vereinbart, dass der Zustand bei Epicondylitis humeri linker Arm und eventuelle Folgen, sowie allergische Reaktionen der Haut und Schleimhäute, einschließlich eines Asthma bronchiale, und eventuelle Folgen keinerlei Leistungen bedingt/bedingen. Bei Festsetzung des Berufsunfähigkeitsgrades [...] aus anderen gesundheitlichen Gründen bleibt/bleiben die genannte(n) Vorerkrankung(en) unberücksichtigt."

    In § 5 der einbezogenen Tarifbedingungen für Tarif IBU2000 (50 %-Klausel) (GN 202100 - 01.00) heißt es auszugsweise weiter:

    " § 5 Welche Mitwirkungspflichten sind zu beachten, wenn Leistungen wegen Berufsunfähigkeit verlangt werden?

    (1) Werden Leistungen aus dieser Versicherung verlangt, so sind uns unverzüglich folgende Unterlagen einzureichen:

    [...]

    d) Unterlagen über den Beruf der versicherten Person, deren Stellung und Tätigkeit im Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit sowie über die eingetretenen Veränderungen;

    [...]

    (2) Wir können außerdem - allerdings auf unsere Kosten - weitere ärztliche Untersuchungen durch von uns beauftragte Ärzte sowie notwendige Nachweise - auch über die wirtschaftlichen Verhältnisse und Ihre Veränderungen - verlangen, insbesondere zusätzliche Auskünfte und Aufklärungen. Die versicherte Person hat Ärzte. Krankenhäuser und sonstige Krankenanstalten sowie Alten- und Pflegeheime, bei denen sie In Behandlung oder Pflege war oder sein wird, sowie Pflegepersonen, andere Personenversicherer und Behörden zu ermächtigen, uns auf Verlangen Auskunft zu erteilen."

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhalts der vertraglichen Vereinbarung der Parteien wird auf den Versicherungsschein vom 23.06.2000 (Anlage K1 = Bl. 8 ff. d.A.) und die in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten (Bl. 12 ff. d.A.) einschließlich der Tarifbedingungen für Tarif IBU2000 (Bl. 15 ff. d.A.) Bezug genommen.

    Der Kläger ist staatlich geprüfter Bautechniker im Bereich Hochbau. Seit Januar 2002 war der Kläger bei der Stadt XXX und seit Mai 2005 bei der Gemeinde YYY tätig. Wegen der Einzelheiten der zuletzt in gesunden Tagen ausgeübten Tätigkeit wird auf die Darstellung auf S. 4 des Schriftsatzes vom 23.07.2022 (Bl. 213 ff. d.A.) verwiesen.

    Zuvor hatte der Kläger 1986 den Meistertitel für das Bäckerhandwerk erworben.

    Unter dem 04.01.2021 beantragte der Kläger bei der Beklagten Leistungen aus dem Versicherungsvertrag. Mit Schreiben vom 08.07.2021 lehnte die Beklagte Leistungen ab. Sie begründete ihre Ablehnung dabei damit, dass sich eine Berufsunfähigkeit nicht aus dem von dem Kläger vorgelegten Unterlagen ergebe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das als Anlage K7 zur Klageschrift vorgelegte Ablehnungsschreiben der Beklagten vom 08.07.2021 (Bl. 68 f. d.A.) Bezug genommen.

    Vom 14.11.2022 bis zum 21.12.2022 befand sich der Kläger in einer Reha-Maßnahme der Fachklinik ZZZ und wurde von dort unter anderem mit der Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung ohne Vollremission zwischen den Phasen entlassen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Entlassbericht vom 25.01.2023 (Anlage 2 zum Schriftsatz vom 23.06.2023 = Bl. 417 ff. d.A.) Bezug genommen.

    Die versprochenen Leistungen der Beklagten beliefen sich jedenfalls ab dem 04.11.2020 auf 2.145,50 EUR monatlich, ab dem 04.01.2021 auf 2.352,84 EUR monatlich und belaufen sich seit dem 01.06.2021 auf 2.605,17 EUR monatlich. Die von dem Kläger monatlich zu zahlenden Beiträge beliefen sich jedenfalls ab dem 04.11.2020 auf 258,47 EUR monatlich, ab dem 04.01.2021 auf 284,32 EUR monatlich und belaufen sich seit dem 01.06.2021 auf 312,75 EUR monatlich.

    Die Parteien sind sich einig darüber, dass sich der Versicherungsschutz nicht auf eine Berufsunfähigkeit wegen eines Asthma Bronchiale oder wegen einer allergischen Rhinopathie durch Pollen erstreckt.

    Der Kläger trägt vor:

    Er sei seit dem 23.07.2020 aufgrund folgender Erkrankungen durchgehend arbeitsunfähig erkrankt:

    Allergisches Asthma bronchiale Allergische Rhinopathie durch Pollen Chronische Nierenkrankheit, Stadium 3 Spondylose mit Radikulopathie Lumbosakralbereich Arthrose Schulter rechts Mittelgradige bis schwere depressive Episode Aufgrund dieser Erkrankungen könne er seit dem 23.07.2020 weder seinen Beruf als Bauleiter noch eine andere Tätigkeit ausüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung von ihm ausgeübt werden könnte und seine bisherigen Lebensstellung entsprechen würde.

    Der Kläger fühle sich wertlos und habe starke Zukunftsängste. Durch Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen und Kopfschmerzen könne der Kläger auch einfache Arbeitsabläufe nicht mehr erledigen. Er leide an zwanghaftem Perfektionismus in Kombination mit herabgesetztem Selbstwertgefühl und herabgesetztem Aufmerksamkeitsvermögen, Gedächtnisstörungen sowie mnestischen Störungen. Dies führe dazu, dass er bei Besprechungen den Sachverhalten nicht habe folgen können, Bluthochdruck bekommen und schnell unter Kopfschmerzen gelitten habe. Aufgrund seines herabgesetzten Selbstwertgefühles habe er Bauarbeitern und Vorabeitern nicht mehr entgegentreten und die Ausführung der Projekte und Arbeiten überwachen sowie die Einhaltung der geforderten Ergebnisse sicherstellen können.

    Wegen der Schultergelenksarthrose (AC-Gelenksarthrose) rechts habe er keine Leitern und Gerüste besteigen können.

    Ursprünglich hat der Kläger beantragt:

    1.
    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum seit 04.11.2020 bis 01.01.2022 die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente (Versicherungsschein-Nr.: 000) in Höhe von monatlich 2.145,50 € zu zahlen.

    2.
    Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab Februar 2022 Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung (Versicherungsschein-Nr.: 000) in Höhe von derzeit 2.145,50 € längstens bis zum Vertragsende am 01.06.2026 monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Monats zu zahlen.

    3.
    Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von der Beitragszahlungspflicht für die Versicherung (Versicherungsschein-Nr.: 000) seit 04.11.2020 bis längstens zum Vertragsende am 01.06.2026 freizustellen.

    Nach der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2022 hat der Kläger mit Schriftsatz vom 20.01.2023 seine Klage umgestellt und die Feststellungsanträge zu 2.) und 3.) zurückgenommen.

    Die Kammer hat im Beschluss vom 20.01.2023 die mündliche Verhandlung gem. § 156 Abs. 1 ZPO wiedereröffnet und die Beklagte auf die Rechtsfolge des § 269 Abs. 2 S. 4 ZPO hingewiesen.

    Der Kläger hat sodann angekündigt, zu beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die Zeit vom 04.11.2020 bis einschließlich 31.01.2023 die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente (Vers.Nr. 000) in Höhe von monatlich 2.145,50 €, insgesamt 57.928,50 € (27 x 2.145,50 €), zu zahlen und an den Kläger von ihm für die Zeit vom 04.11.2020 bis einschließlich 31.01.2023 gezahlte Versicherungsbeiträge (Vers.Nr. 000) in Höhe von monatlich 258,47 €, insgesamt 6.978,69 € (27 x 258,47 €), zurückzuzahlen.

    Mit Schriftsatz vom 05.12.2024 hat der Kläger seine Klage erneut umgestellt und beantragt nunmehr:

    1.
    die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 34.291,39 € für den Zeitraum 04.11.2020 bis 31.12.2021 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.145,50 € seit 04.01.2021, aus 2.145,50 € seit 04.01.2021, aus 2.352,84 € seit 04.01.2021, aus 2.352,84 € seit 01.02.2021, aus 2.352,84 € seit 01.03.2021, aus 2.352,84 € seit


    01.04.2021,    aus    2.352,84    €    seit    01.05.2021,    aus    2.605,17    €    seit
    01.06.2021,    aus    2.605,17    €    seit    01.07.2021,    aus    2.605,17    €    seit
    01.08.2021,    aus    2.605,17    €    seit    01.09.2021,    aus    2.605,17    €    seit
    01.10.2021,    aus    2.605,17    €    seit    01.11.2021, und aus 2.605,17   €     seit
    01.12.2021 zu zahlen;

    2.
    die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 31.262,04 € für den Zeitraum 01.01.2022 bis 31.12.2022 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.605,17 € seit 01.01.2022, aus 2.605,17 € seit 01.02.2022, aus 2.605,17 € seit 01.03.2022, aus 2.605,17 € seit 01.04.2022, aus 2.605,17 € seit 01.05.2022, aus 2.605,17 € seit


    01.06.2022,    aus 2.352,84 €    seit 01.07.2022, aus 2.605,17 €    seit
    01.08.2022,    aus 2.605,17 €    seit 01.09.2022, aus 2.605,17 €    seit
    01.10.2022,    aus 2.605,17 € seit 01.11.2022 und aus 2.605,17 €    seit
    01.12.2022 zu zahlen;

    3.
    die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 31.262,04 € für den Zeitraum 01.01.2023 bis 31.12.2023 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.605,17 € seit 01.01.2023, aus 2.605,17 € seit 01.02.2023, aus 2.605,17 € seit 01.03.2023, aus 2.605,17 € seit 01.04.2023, aus 2.605,17 € seit 01.05.2023, aus 2.605,17 € seit


    01.06.2023,    aus 2.605,17 €    seit 01.07.2023, aus 2.605,17 €    seit
    01.08.2023,    aus 2.605,17 €    seit 01.09.2023, aus 2.605,17 €    seit
    01.10.2023,    aus 2.605,17 € seit 01.11.2023 und aus 2.605,17 €    seit
    01.12.2023 zu zahlen;

    4.
    die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 31.262,04 € für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2024 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.605,17 € seit 01.01.2024, aus 2.605,17 € seit 01.02.2024, aus 2.605,17 € seit 01.03.2024, aus 2.605,17 € seit 01.04.2024, aus 2.605,17 € seit 01.05.2024, aus 2.605,17 € seit


    01.06.2024,    aus 2.605,17 €    seit 01.07.2023, aus2.605,17 €    seit
    01.08.2023,    aus 2.605,17 €    seit 01.09.2023, aus 2.605,17 €    seit
    01.10.2023,    aus 2.605,17 € seit 01.11.2023 und aus 2.605,17 €    seit
    01.12.2023 zu zahlen;

    5.
    die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.127,79 € für den Zeitraum 04.11.2020 bis 31.12.2021 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 258,47 € seit 04.01.2021, aus 258,47 € seit 04.01.2021, aus 284,32 € seit 04.01.2021, aus 284,32 € seit 01.02.2021, aus 284,32 € seit 01.03.2021, aus 284,32 € seit 01.04.2021, aus 284,32 € seit 01.05.2021, aus 312,75 € seit 01.06.2021, aus 312,75 € seit 01.07.2021, aus 312,75 € seit 01.08.2021, aus 312,75 € seit 01.09.2021, aus 312,75 € seit 01.10.2021, aus 312,75 € seit 01.11.2021 und aus 312,75 € seit 01.12.2021 zu zahlen;

    6.
    die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.753,00 € für den Zeitraum 01.01.2022 bis 31.12.2022 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 312,75 € seit 01.01.2022, aus 312,75 € seit 01.02.2022, aus 312,75 € seit 01.03.2022, aus 312,75 € seit 01.04.2022, aus 312,75 € seit 01.05.2022, aus 312,75 € seit 01.06.2022, aus 312,75 € seit 01.07.2022, aus 312,75 € seit 01.08.2022, aus 312,75 € seit 01.09.2022, aus 312,75 € seit 01.10.2022, aus 312,75 € seit 01.11.2022 und aus 312,75 € seit 01.12.2022 zu zahlen;

    7.
    die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.753,00 € für den Zeitraum 01.01.2023 bis 31.12.2023 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 312,75 € seit 01.01.2023, aus 312,75 € seit 01.02.2023, aus 312,75 € seit 01.03.2023, aus 312,75 € seit 01.04.2023, aus 312,75 € seit 01.05.2023, aus 312,75 € seit 01.06.2023, aus 312,75 € seit 01.07.2023, aus 312,75 € seit 01.08.2023, aus 312,75 € seit 01.09.2023, aus 312,75 € seit 01.10.2023, aus 312,75 € seit 01.11.2023 und aus 312,75 € seit 01.12.2023 zu zahlen;

    8.
    die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.753,00 € für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2024 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 312,75 € seit 01.01.2024, aus 312,75 € seit 01.02.2024, aus 312,75 € seit 01.03.2024, aus 312,75 € seit 01.04.2024, aus 312,75 € seit 01.05.2024, aus 312,75 € seit 01.06.2024, aus 312,75 € seit 01.07.2024, aus 312,75 € seit 01.08.2024, aus 312,75 € seit 01.09.2024, aus 312,75 € seit 01.10.2024, aus 312,75 € seit 01.11.2024 und aus 312,75 € seit 01.12.2024 zu zahlen;

    9.
    die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab 01.01.2025 aus der Berufsunfähigkeitsversicherung (Versicherungsschein-Nr.: 000) Leistungen in Höhe von monatlich 2.605,17 €, zahlbar jeweils zum 01. eines jeden Monats nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem zweiten des jeweiligen Monats für die Dauer der Berufsunfähigkeit längstens jedoch bis zum Ablauf der Versicherungsdauer am 01.06.2026 zu zahlen.

    10.
    die Beklagte zu verurteilen, die Berufsunfähigkeitsversicherung (Versicherungsschein-Nr.: 000) ab dem 01.01.2025 für die Dauer der Berufsunfähigkeit längstens jedoch bis zum Ablauf der Versicherungsdauer am 01.06.2026 beitragsfrei zu stellen;

    11.
    festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm den aus der verspäteten Zahlung der Berufsunfähigkeitsrenten und der Erstattung der Versicherungsprämien für die Zeit seit dem Eintritt der Berufsunfähigkeit (04.11.2020) entstehenden Steuerschaden (Progressionsschaden) zu erstatten.

    Die Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Sie wendet ein:

    Die Beklagte bestreitet den Sachvortrag des Klägers hinsichtlich der zuletzt in gesunden Tagen ausgeübten Tätigkeit mit Nichtwissen.

    Die Beklagte bestreitet das Vorliegen von Krankheiten, Körperverletzungen und Kräfteverfall. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass die behaupteten Beschwerden vorlägen und dass diese zu Einschränkungen bei der Berufsausübung des Klägers zu mehr als 50 % führen. Die Beklagte beruft sich auf den zwischen den Parteien geschlossenen Leistungsausschluss.

    Die Beklagte verweist den Kläger auf die Tätigkeit als Bautechniker und "auf eine andere Tätigkeit", insbesondere "bei der Stadt XXX, bei welchem sie bereits zu einem früheren Zeitpunkt dieselbe Tätigkeit ausgeführt hat, sowie bei der Stadt AAA" (Bl. 125 d.A.). Auch dort gäbe es "Arbeitsplätze, welche dem Anforderungsprofil der Klagepartei entsprechen sowie auch die sonstigen Voraussetzungen der abstrakten Verweisung erfüllen" (Bl. 125 d.A.).

    Die Beklagte verweist den Kläger auf "die Tätigkeit eines Bäckermeisters" (Bl. 125 d.A.). Hinsichtlich der von der Beklagten vorgetragenen Zugangsvoraussetzungen, der Arbeitsbedingungen und der Aufgaben und Tätigkeiten eines Bäckermeisters wird auf die Darstellung auf Seite 19 ff. der Klageerwiderung vom 30.05.2022 (= Bl. 140 ff. d.A.) verwiesen. In zumutbarer Entfernung zum Wohnort des Klägers befänden sich eine Vielzahl von Betrieben, die geeignete Arbeitsplätze anböten; eine Einarbeitung sei dem zuletzt 1989 als Bäckermeister tätigen Kläger zumutbar.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

    Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dr. V vom 25.01.2024 (Bl. 533 ff. d.A.) nebst Ergänzungsgutachten vom 05.04.2024 (Bl. 684 ff. d.A.), eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dr. M vom 08.03.2024 (Bl. 614 ff. d.A.) sowie mündlicher Ergänzung der Gutachten durch beide Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vom 15.05.2025 (Bl. 895 ff. d.A.).

    Wegen des Inhalts und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 15.05.2025 und die schriftlichen Gutachten der Sachverständigen.

    Die Klageschrift vom 06.01.2022 ist der Beklagten am 17.02.2022 zugestellt worden. Der klageändernde Schriftsatz vom 20.01.2023 ist der Beklagten am 25.01.2023 zugestellt worden. Der klageändernde Schriftsatz vom 05.12.2024 ist der Beklagten am 09.12.2024 zugestellt worden.

    Entscheidungsgründe
    Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet und war deshalb insoweit abzuweisen.

    1.

    Die Klage ist zulässig.

    Insbesondere ist der Antrag zu 9.), gerichtet auf zukünftige Rentenzahlungen ab dem 01.01.2025 zulässig.

    Bei den geltend gemachten Rentenleistungen aus der Berufsunfähigkeitsrente handelt es sich um wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 258 ZPO, weil sich der Versicherer von seiner einmal anerkannten oder festgestellten Leistungspflicht nur unter bestimmten Voraussetzungen - im Wege des Nachprüfungsverfahrens - wieder lösen kann, deren Eintritt bei der Entscheidung über den zur Entstehung gelangten Anspruch auf künftige (wiederkehrende) Leistungen noch offen ist (vgl. Neuhaus Berufsunfähigkeitsversicherung, 4. Aufl. 2020, Kapitel 18. Rn. 51, m.w.N.).

    Der Zulässigkeit nach § 258 ZPO steht es auch nicht entgegen, dass der mit dem Antrag als zukünftiger Zeitpunkt geltend gemachte Zeitpunkt (ab 01.01.2025) zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits in der Vergangenheit lag.

    Die Klage auf "künftige" Leistungen schließt solche ein, die im Laufe des Verfahrens bereits fällig werden (Musielak/Voit/Foerste, 22. Aufl. 2025, ZPO § 258 Rn. 5, m.w.N.).

    Anderenfalls müsste der Kläger seine Klageanträge monatlich oder jedenfalls vor jeder mündlichen Verhandlung umstellen und neu berechnen. Und selbst dabei trüge er das nicht ganz fernliegende Risiko, dass zwischen der mündlichen Verhandlung und dem Erlass des Urteils wiederum eine weitere Leistung fällig wird, auf welche sich der dann erstrittene Titel nicht erstreckte.

    Gleiches gilt für den auf Befreiung von der Prämienzahlungspflicht für die Zukunft gerichteten Antrag zu 10.). Dieser folgt denselben Maßstäben wie der auf Zahlung zukünftiger Versicherungsleistungen gerichtete Antrag. Der Antrag kann sowohl als Feststellungs- als auch - wie hier - als Leistungsantrag formuliert werden (vgl. HK- BU/Ernst, 2. Aufl. 2024, Stichwort-ABC: Verfahrens- und materielles Recht Klageanträge (Muster) Rn. 18 m.w.N.).

    Auch der auf Feststellung der Pflicht der Beklagten, den steuerlichen Progressionsschaden des Klägers zu ersetzen, gerichtete Antrag zu 11.) ist zulässig. Insbesondere liegt das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse vor. Dem Kläger ist nicht zuzumuten, eine Leistungsklage zu erheben. Denn der Kläger kann im Vorhinein den entstehenden Progressionsschaden nicht selbst berechnen. Eine solche Berechnung im Vorhinein ist unmöglich, weil sie von dem Zeitpunkt der Zahlung der Leistungen durch die Beklagte abhängt. Dieser Zeitpunkt ist unklar.

    Berufsunfähigkeitsrenten nach § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a.) sublitt. bb.) EStG (BFH, Beschluss vom 04.12.2012 - X B 151/11) sind gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 7, Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG sogenannte "Überschusseinkünfte", die nach dem Zuflussprinzip gem. § 11 Abs. 1 S. 1 EStG erst in dem Jahr bezogen werden, in dem sie dem Steuerpflichtigen tatsächlich zufließen und nicht - wie bei Gewinneinkünften im Sinne von § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG - in dem Jahr, in dem der Anspruch entstanden ist (vgl. zur Anwendung des Zuflussprinzips auf BU-Renten HK- BU/Woelke, 2. Aufl. 2024, Leistungsbesteuerung bei Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsversicherungen Rn. 48 f.). Welche weiteren Einnahmen der Kläger in dem maßgeblichen Veranlagungszeitraum haben wird, kann - da dem Kläger nicht bekannt sein kann, zu welchem Zeitpunkt die Beklagte die rückständigen Leistungen erbringen wird - im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht gesagt werden.

    Gleiches gilt für die Erstattung der überzahlten Prämien. Bei diesen kann es wegen § 10 Abs. 3a, Abs. 4b EStG zu einem Erstattungsüberhang kommen, der gem. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO zu einer Abänderung im Veranlagungszeitraum der Zahlung führen kann. Verringert sich der Sonderausgabenabzugsbetrag dadurch, kann es zu einer höheren Steuerlast und damit zu einem Progressionsschaden kommen, den wiederum niemand im Vorhinein berechnen kann, weil er vom Zeitpunkt der Erstattung der Beiträge durch die Beklagte abhängt.

    2.

    Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

    a)

    Dem Kläger steht gegen die Beklagte gem. § 1 S. 1 VVG i.V.m. dem Versicherungsvertrag der Parteien ein Anspruch auf die begehrten Rentenzahlungen seit dem 01.12.2022 bis zum 01.12.2024 in Höhe von 65.129,25 EUR zu, weil der Kläger seit dem 14.11.2022 berufsunfähig ist.

    Gem. Artt. 1 Abs. 1, Abs. 2, 4 Abs. 3 EGVVG ist das VVG auf den vor dem 01.01.2008 geschlossenen (Alt-)Vertrag mit Ausnahme der §§ 172, 174 bis 177 VVG anwendbar, weil der Versicherungsfall nicht bis zum 31.12.2008 eingetreten ist. Dass die Parteien die Geltung des neuen Rechts vereinbart haben, ist nicht dargetan oder ersichtlich.

    aa)

    Der Kläger hat die anspruchsbegründenden Voraussetzungen hinreichend dargetan.

    Zunächst hat der Versicherungsnehmer substantiiert vorzutragen, wie die berufliche Tätigkeit in gesunden Tagen ausgestaltet war; es müssen die im Rahmen der beruflichen Tätigkeit anfallenden Arbeiten ihrer Art, ihrem Umfang und ihrer Häufigkeit nach nachvollziehbar - etwa anhand eines Wochenübersichtsplans - beschrieben werden (BeckOK VVG/Mangen, 16. Ed. 1.8.2022, VVG § 172 Rn. 88 m.w.N.).

    Nach diesen Maßstäben ist das Berufsbild des Klägers durch den Vortrag im Schriftsatz vom 23.07.2022 (Bl. 210 ff. d.A.) hinreichend substantiiert dargetan.

    bb)

    Dieses Berufsbild ist als zugestanden zu behandeln, weil die Erklärung der Beklagten mit Nichtwissen hierzu unzulässig ist. Denn aus § 5 der einbezogenen Tarifbedingungen für Tarif IBU2000 (50 %-Klausel) (GN 202100 - 01.00) (im Folgenden: "IBU2000") steht der Beklagten ein umfassendes Auskunftsrecht gegen den Kläger zu und sie hat das geschilderte Berufsbild ihrer eigenen medizinischen Leistungsprüfung zugrunde gelegt (OLG Nürnberg, Urteil vom 21.12.2020 - 8 U 689/18 = BeckRS 2020, 64576, Rn. 29; LG Kleve, Urteil vom 29.12.2022 - 6 O 15/21 = VersR 2023, 507, 508/509; Rogler in: Veith/Gräfe/Lange/Rogler, Der Versicherungsprozess,

    5. Aufl. 2023, § 9, Rn. 51; Wermeckes/Seggewiße, VersR 2019, 571 f.; Klenk in: Looschelders/Pohlmann, 4. Aufl. 2023, § 172, Rn. 84; dazu neigend auch: OLG Hamm, Urteil vom 13.09.2023 - 20 U 371/22 = NJW-RR 2024, 245, 246; a.A.:

    Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 4. Aufl. 2020, Kap. 18, Rn. 11, 12; Notthoff, r+s 2020, 610 ff.).

    cc)

    Der Kläger ist in diesem Berufsbild auch seit dem 14.11.2022 berufsunfähig.

    In der mündlichen Verhandlung vom 15.05.2025 hat der Kläger - wie versehentlich nicht protokolliert - seinen Anspruch auch hilfsweise auf eine Berufsunfähigkeit ab diesem Zeitpunkt stützen lassen.

    Nach § 2 Abs. 1 der AVB der Beklagten liegt Berufsunfähigkeit vor, wenn die versicherte Person Infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen außerstande ist, ihren Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.

    Gem. § 2 Abs. 5 der AVB der Beklagten gilt eine versicherte Person, die das 55. Lebensjahr vollendet hat, dann als vollständig berufsunfähig, wenn sie infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, mindestens sechs Monate ununterbrochen außerstande ist, ihren Beruf auszuüben, es sei denn, sie übt eine andere, ihrer Ausbildung, Erfahrung und bisherigen Lebensstellung entsprechende berufliche Tätigkeit konkret aus oder könnte eine solche Tätigkeit nach zumutbarer Umorganisation der Arbeitsstätte ausüben.

    Gem. § 1 der IBU2000 erbringt die Beklagte die von dem Kläger begehrte Berufsunfähigkeitsrente jedoch nur, wenn die versicherte Person während der Versicherungsdauer zu mindestens 50 % berufsunfähig wird. Bei einem geringeren Grad der Berufsunfähigkeit besteht ausdrücklich kein Anspruch auf die Versicherungsleistung.

    Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist die Kammer überzeugt, dass der Kläger ab dem 14.11.2022 zu wenigstens 50 % infolge einer Krankheit außerstande ist, seinen Beruf oder eine vergleichbare Tätigkeit auszuüben.

    Es gilt das Beweismaß des § 286 ZPO. Danach hat das Gericht aufgrund der Beweisaufnahme zu entscheiden, ob es eine Behauptung für wahr hält, es darf sich also gerade nicht mit einer bloßen Wahrscheinlichkeit beruhigen.

    Im Übrigen stellt § 286 ZPO nur darauf ab, ob der Richter selbst die Überzeugung von der Wahrheit einer Behauptung gewonnen hat. Diese persönliche Gewissheit ist für die Entscheidung notwendig, und allein der Tatrichter hat ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln und nur seinem Gewissen unterworfen die Entscheidung zu treffen, ob er die an sich möglichen Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann. Eine von allen Zweifeln freie Überzeugung setzt das Gesetz dabei nicht voraus. Auf diese eigene Überzeugung des entscheidenden Richters kommt es an, auch wenn andere zweifeln oder eine andere Auffassung erlangt haben würden. Der Richter darf und muss sich aber in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, Urt. v. 17.02.1970 - III ZR 139/67 = NJW 1970, 946, 947).

    Eine solche Gewissheit vermochte die Kammer anhand der durchgeführten Beweisaufnahme zu gewinnen. Die Kammer stützt sich dabei auf die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. M, der den Kläger selbst untersucht hat.

    Danach liegt bei dem Kläger eine rezidivierende depressive Störung ohne Vollremission zwischen den Phasen vor. Zum Zeitpunkt der Untersuchung durch den Sachverständigen am 01.02.2024 bewertete der Sachverständige die Depression als gegenwärtig mittelgradig.

    In Kombination mit der Persönlichkeitsstruktur des Klägers, die der Sachverständige als zwanghaft und rigide anankastisch beschreibt mit Tendenz zur Rechthaberei und eher aggressivem Beharren auf seinen Punkten, liegt nach der Bewertung des Sachverständigen seit dem Zeitpunkt des Aufenthalts des Klägers in der Reha- Maßnahme der Klinik ZZZ am 14.11.2022 eine Berufsunfähigkeit vor, die der Sachverständige mit maximal 60 % bewertet - wobei der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Gutachtenerläuterung klargestellt hat, dass der Kläger zu mehr als 50 % und höchstens zu 60 % berufsunfähig ist.

    Der Sachverständige führte bereits in seinem schriftlichen Gutachten aus, dass im klinischen Untersuchungsbefund eine Einschränkung der Schwingungsfähigkeit, relevante depressive Grundstimmung, depressive Antriebsstörung und Schwunglosigkeit sowie affektiv bedingte kognitive Störung bestünden. Im Hamilton- Depression-Rating-Scale (HDRS-Fremd-Rating, 17 Items) werde ein Score-Wert von 21 - mittelschwere Depressivität - erreicht.

    Eine rezidivierende depressive Störung könne auch ab dem Jahr 2020 bei dem Kläger beschrieben werden, die im Verlauf allerdings durchaus wandelbar war. Dies sei depressiven phasenhaften Störungen durchaus immanent.

    Insoweit führte der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Gutachtenergänzung aus, das Stellen einer Diagnose sei auch nicht obligat mit einer Funktionseinschränkung verkoppelt.

    Die Analyse des psychiatrischen Störungsbildes ergebe, dass bei dem Kläger letztendlich fast bis zum 60. Lebensjahr keine psychiatrische Vorbehandlung bestand. Noch im Jahr 2020 seien psychiatrische Erkrankungen und auch Störungsbilder nicht vordergründig beschrieben. Es sei dann zu einer Rehabilitation in den BBB-Kliniken in F wegen körperlicher Beschwerden gekommen. Der Kläger sei orthopädisch entlassen worden. In der psychologischen Evaluation werde darauf hingewiesen, der Kläger fühle sich psychologisch durch seine Beschwerden körperlich eingeschränkt in seiner Leistungsfähigkeit.

    Ganz im Vordergrund der psychischen Belastung sei von Mobbing und Bossing von einem Vorgesetzten berichtet worden, der ihm das Leben zur Hölle mache und dem er sich ausgeliefert fühle. Hier sei er sehr verzweifelt gewesen und habe schon an Selbstmord gedacht. Es bestehe hoher Leistungsdruck, eine ambulante Psychotherapie werde erforderlich gesehen. Es werde eine rezidivierende Episode diagnostiziert und eine ambulante Nachbetreuung empfohlen.

    Durch die den Kläger dann behandelnde Ärztin Dr. C seien Krankschreibungen bis Ende 2021 erfolgt. Es werde die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode durchgängig gestellt, ohne dass weitere psychiatrische Diagnosen gestellt würden.

    Es handele sich dabei nach den Ausführungen des Sachverständigen um einen ungewöhnlichen Behandlungsverlauf, da neben den quasi monatlich erfolgenden Vorstellungen und Krankschreibungen weder pharmakologische noch psychotherapeutische noch gesprächstherapeutische Maßnahmen durchgeführt worden seien. Auch in den selten etwa viermal jährlich erfolgenden Gesprächskontakten bei einer Gesprächspsychotherapeutin sei ein intensiviertes psychotherapeutisches oder verhaltenstherapeutisches Schema in der Intention der Wiederherstellung der beruflichen Leistungsfähigkeit nicht erkenntlich. Belastbare psychopathologische Befunde fehlten völlig.

    Bei den aus den Ausführungen der den Kläger behandelnde Ärztin Dr. C ersichtlichen Schilderungen, wonach sich der Kläger am Arbeitsplatz gemobbt fühle und er Ängste in Bezug auf seine Arbeitssituation, seinen Vorgesetzten und seine Kollegen habe, handele es sich ganz eindeutig um hochgradige Arbeitsplatzkonflikte und eine konkret auf den Arbeitsplatz bezogene Drucksituation.

    Insoweit schilderte der Sachverständige in der mündlichen Gutachtenerläuterung, dass Patienten in einer solchen auf den Arbeitsplatz bezogenen Konfliktsituation sich als durchaus unfähig erleben, an den Arbeitsplatz zurückzukehren. Dies sei aber auf diesen konkreten Arbeitsplatz beschränkt. Es handele sich um ein subjektives Erleben und einen voluntären Entschluss des Patienten. Dieselbe Tätigkeit könne an einem anderen Arbeitsplatz ohne Probleme ausgeübt werden, weshalb keine Berufsunfähigkeit in dem konkreten Berufsbild vorliege.

    Aus der Dokumentation der Behandlung einer schweren depressiven Episode des Klägers im Frühjahr 2021 im CCC-Klinikum in G würden nochmals die Arbeitsplatzbelastung und Konflikte thematisiert und eine diesbezügliche Verbitterung deutlich. Die Diagnose einer schweren depressiven Episode werde gestellt und diese werde pharmakologisch behandelt.

    Auch insoweit sei der Behandlungsverlauf auffällig. Es würden mehrere Persönlichkeitszüge des Klägers beschrieben, die als zugespitzte Persönlichkeitsstruktur gewertet würden und die eine soziale Interaktion erschweren könnten. Gleichzeitig aber werde beschrieben, dass die Depression und Verbitterung bis zum Ende des Aufenthalts fast relevant abgeklungen und kaum noch spürbar seien. Dies bedeute, dass die depressive Erkrankung in phasenhafter Form eine relevante Besserung erlebt haben muss.

    Demnach sei aus gutachterlicher Sicht des Sachverständigen eine relevante Einschränkung im Beruf eines Bautechnikers durch die reine Depression in diesem Zeitraum nicht mehr gegeben. Die Argumentation der behandelnden Oberärztin, wonach der Kläger wegen der Persönlichkeitsstruktur nicht in seinem Beruf arbeiten könne, könne psychiatrisch und medizinisch wissenschaftlich so nicht greifen. Bei einer Persönlichkeitsstruktur handele es sich um lebensbegleitende und anlagebedingte Anteile der Charakterformung und der Persönlichkeit. Ohne weitere psychiatrische Erkrankungen sei nicht anzunehmen, dass Persönlichkeitszüge nunmehr verhinderten, dass eine Person in einem Beruf arbeitet, in dem sie auch zuvor über Jahrzehnte erfolgreich und durchgängig gearbeitet habe.

    In der weiteren Dokumentation seien weitere Krankschreibungen erkennbar, psychopathologische Befunde, die eine tiefgreifende depressive Störung belegen würden, seien der Dokumentation jedoch nicht zu entnehmen. Da das Krankheitsbild gewissen Schwankungen unterliege, sei dies in gewissem Rahmen auch normal.

    In dem Entlassbericht nach der weiteren durchgeführten Rehabilitationsmaßnahme in der Fachklinik ZZZ vom 27.01.2023 sei eine remittierende depressive Episode und eine zwanghafte Persönlichkeitsstörung beschrieben. Gleichzeitig werde aber für übliche Tätigkeiten keine relevante Einschränkung gesehen. Soweit dort eine Einschränkung in der Leistungsfähigkeit als Bautechniker beschrieben werde, so werde dies mit der Persönlichkeitsstruktur begründet. Indes sei selbst bei einer zwanghaften Persönlichkeitsstörung - wobei der Sachverständige diese im Vollbild ausdrücklich nicht diagnostiziert - die Ausübung des Berufs eines Bautechnikers in abstrakter Form nicht unmöglich. Zwanghafte Anteile, die zwar mit Rigidität aber auch mit Ordnung und Exaktheit einhergehen, stünden grundsätzlich der Tätigkeit eines Bautechnikers nicht entgegen, wie dies etwa bei Berufsprofilen mit hohem improvisatorischem oder spontanem Einsatzprofil sein könne.

    Ersichtlich sei aber, dass ab dem Jahr 2023 nach der Diagnose eines Prostatakarzinoms die Sorge um die Gesundheit sich verstärkt habe, was wiederum die Depressivität als Kernstörung gesteigert habe. Bezogen auf die rezidivierende depressive Störung mit ihrer Chronifizierung bedinge aktuell eine Negativdynamik das Bild.

    Aus der Behandlungshistorie könne abgelesen werden, dass ab 2023 ein Kontinuum an Ablenkbarkeit, Sorge um die Gesundheit und eine Verstärkung der Depressivität hinzugekommen seien. Damit seien auch kognitive Einschränkungen einhergegangen. Die depressive Störung könne auch zu Konzentrationsschwierigkeiten führen.

    Retrospektiv sei die Abschätzung dadurch erschwert, dass im Jahr 2020 und 2021 belastbare medizinische Dokumentationen in klarer Form nicht fasslich seien, die eine schwergradige Depressivität oder schwergradige persönlichkeitsstrukturelle Abnormalität beinhalteten. Die Depressivität im Jahr 2022, die überdauernd in der beschriebenen Form vorhanden war, ließe sich nicht klar darstellen. Im Entlassbrief aus März 2022 sei von einer Besserung des depressiven Bildes die Rede. Jedoch könne die aktuell beschriebene Minderung der Leistungsfähigkeit retrospektiv ab dem Antritt der Rehabilitationsbehandlung am 14.11.2022 in der Fachklinik ZZZ so eingeschätzt werden.

    Dabei sei auf den Beginn der Behandlung abzustellen. Denn es sei davon auszugehen, dass sich ein Patient in einer solchen Behandlung stabilisiere. Wenn entsprechend bei Entlassung des Patienten die Symptomatik noch vorliegt, dann liege sie mit hinreichender Sicherheit auch zu Beginn der Behandlung vor.

    Nicht möglich seien Tätigkeiten aufgrund des Interaktionspotentials mit sehr hohem Publikumsverkehr und sehr erhöhtem zeitlichen Stressbelastungsdruck und die Interaktionen mit zum Beispiel Handwerkern und weiteren Behördenmitarbeitern. Hinzu kämen diffus geklagte kognitive Defizite, die depressionsassoziiert einzuschätzen seien, nicht dementiell.

    Diesen überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. M, der der Kammer aus zahlreichen Verfahren als kritischer Gutachter bekannt ist, schließt sich die Kammer nach eigener inhaltlicher Prüfung aufgrund eigener Überzeugungsbildung an.

    Für die Kammer ist - anhand der Ausführungen des Sachverständigen und dem zur Akte gereichten Entlassungsbericht vom 27.01.2023 (Bl. 417 ff. d.A.) - nachvollziehbar, dass der Kläger am 14.11.2022 in der Fachklinik ZZZ aufgenommen und dort am 21.12.2022 mit der Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung ohne Vollremission zwischen den Episoden entlassen und für nicht leistungsfähig in der Tätigkeit als Bautechniker befunden wurde. Der Sachverständige führt zwar aus, dass die Persönlichkeitsstruktur des Klägers nicht abstrakt einer Tätigkeit als Bautechniker entgegensteht, da hiermit Exaktheit und Ordnung einhergehen. Jedoch sieht der Sachverständige hier auch Schwierigkeiten im sozialen Umgang, insbesondere mit zum Beispiel Bauarbeitern und anderen Behördenmitarbeitern. Weiter führt der Sachverständige aus, dass sich diese persönlichkeitsstrukturellen Anteile mit dem Alter zuspitzen. In Kombination mit der Depressivität, die der Sachverständige selbst am 01.02.2024 diagnostiziert, liegt deshalb nach der Bewertung des Sachverständigen eine Berufsunfähigkeit vor. Für den Zeitraum ab der Untersuchung des Sachverständigen ist dies ohne Weiteres nachvollziehbar. Für den zurückliegenden Zeitraum gibt der Sachverständige weiter an, dass für das Jahr 2023 ein Kontinuum an Ablenkbarkeit, Sorge um die Gesundheit und eine Verstärkung der Depressivität hinzugekommen seien. Damit seien auch kognitive Einschränkungen einhergegangen, die durch die Depressivität bedingt seien. Diese Zuspitzung habe bereits zu Beginn des Jahres 2023 begonnen mit der Diagnose des Prostatakarzinoms. Demgemäß ist die Schlussfolgerung des Sachverständigen nachvollziehbar, dass im Jahr 2023 bei dem Kläger nicht nur eine Diagnose - die nicht obligat mit einer Funktionseinschränkung verkoppelt ist - vorgelegen hat, sondern auch bedingt durch die Depressivität in Kombination mit der Persönlichkeitsstruktur des Klägers entsprechende Beeinträchtigungen in der beruflichen Tätigkeit. Der Sachverständige stellt aufgrund eigener Exploration des Klägers im Februar 2024 im Übrigen dieselbe Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung ohne Vollremission zwischen den Episoden, wie bereits durch die Fachklinik ZZZ am Ende des Jahres 2022 gestellt wurde. Auch die weitere retrospektive Betrachtung des Sachverständigen ist ohne Weiteres nachvollziehbar, wonach die entsprechenden Beeinträchtigungen nicht erst zum Zeitpunkt der Entlassung des Klägers aus der Fachklinik ZZZ am 21.12.2022, sondern bereits zu Beginn der Behandlung am 14.11.2022 vorgelegen haben müssen, da davon auszugehen ist, dass sich ein Patient in einer solchen Behandlung stabilisiert.

    Dass die Behandlungen des Klägers, wie sie sich aus der Behandlungsdokumentation und den zur Akte gereichten Unterlagen ergeben, und wie sie der Sachverständige seinem Gutachten zugrunde gelegt hat, stattgefunden haben, ist zwischen den Parteien unstreitig.

    Nach alledem hat die Kammer keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Kläger seit dem 14.11.2022 zu mindestens 50 % berufsunfähig ist.

    Von einer Berufsunfähigkeit vor diesem Zeitpunkt vermag sich die Kammer jedoch nicht zu überzeugen.

    Der Sachverständige Dr. M konnte auf neurologischem Gebiet keinerlei Einschränkungen des Klägers feststellen. Auf psychiatrischem Gebiet konnte der Sachverständige in Ermangelung einer aussagekräftigen Patientendokumentation keine Einschränkungen in dem erforderlichen Maß vor dem 14.11.2022 feststellen.

    Auf orthopädischem Gebiet vermochte der Sachverständige Dr. V, der der Kammer ebenfalls aus zahlreichen Verfahren als versierter und zuverlässiger Gutachter bekannt ist, keinerlei Einschränkungen des Klägers festzustellen.

    Die von dem Kläger zunächst geltend gemachten Beschwerden Asthma bronchiale und Rhinopathie sind vom Versicherungsschutz nicht umfasst. Hierüber haben sich die Parteivertreter in der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2022 geeinigt.

    dd)

    Der Anspruch des Klägers scheitert auch nicht daran, dass die Parteien in § 2 der Versicherungsbedingungen vereinbart haben, dass eine Berufsunfähigkeit nur dann vorliegt, wenn die versicherte Person außerstande ist auch eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.

    Grundsätzlich hat der Versicherungsnehmer darzulegen und zu beweisen, dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen. Der Versicherungsnehmer genügt jedoch zunächst mit dem summarischen Vortrag, auch keine andere Tätigkeit ausüben zu können, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und die der bisherigen Lebensstellung entspricht, seiner Behauptungslast.

    Es entsteht hierdurch eine sekundäre Darlegungslast des Versicherers, wonach dieser die prägenden Merkmale des Verweisungsberufs konkret benennen muss (sog. "Aufzeigelast"). Durch eine bloß schlagwortartige Aufzählung von Tätigkeiten wird der Versicherer seiner Aufzeigelast indes nicht gerecht. Vielmehr sind konkrete Merkmale des Verweisungsberufs zu benennen, die eine Überprüfung der Vergleichbarkeit hinsichtlich der bisherigen Lebensstellung sowie der Möglichkeit, die Verweisungstätigkeit aufgrund der Ausbildung und Erfahrung des Versicherungsnehmers auszuüben, ermöglichen.

    Bei Anwendung dieser Maßstäbe auf den vorliegenden Fall genügt der Kläger seiner Behauptungslast. Die Beklagte indes genügt ihrer Aufzeigelast nicht. Sie verweist den Kläger auf dieselbe Tätigkeit, die der Kläger zuletzt ausgeübt hat, bei der Stadt XXX und der Stadt AAA, ohne konkrete Merkmale des Verweisungsberufs zu benennen. Weitere Darlegungen hierzu - insbesondere dazu, ob eine Stelle als Bautechniker dort überhaupt oder auf einem dem Kläger entsprechenden Erfahrungsniveau zu besetzen ist - erfolgen nicht.

    Soweit die Beklagte den Kläger auf den Beruf eines Bäckermeisters verweist und hierzu die prägenden Merkmale des Bäckerberufs abstrakt aufzählt, ist nicht dargetan, inwieweit die Tätigkeit eines Bäckermeisters der bisherigen Lebensstellung des Klägers entspricht. Auch jede Konkretisierung hinsichtlich der wirtschaftlichen Vergleichbarkeit der Berufe fehlt.

    ee)

    Demgemäß steht dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung der - unstreitig - zu dem Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit vereinbarten Rentenleistung in Höhe von monatlich 2.605,17 EUR zu. Auf die Frage, ob die Rentenleistungen nach diesem Zeitpunkt noch ansteigen, kommt es nicht an, weil höhere Rentenleistungen nach diesem Zeitpunkt nicht geltend gemacht werden.

    Gem. § 1 Abs. 3 IBU2000 entsteht der Anspruch mit Ablauf des Monats, in dem Berufsunfähigkeit eintritt, folglich zum 01.12.2022. Geltend gemacht werden Rentenleistungen bis zum 31.12.2024.

    Dem Kläger steht demnach gegen die Beklagte ein Anspruch für den geltend gemachten Zeitraum von 25 Monaten in Höhe von 25 x 2.605,17 EUR = 65.129,25 EUR zu.

    b)

    Der Anspruch auf Verzinsung der Rentenleistungen ergibt sich unter Verzugsgesichtspunkten aus §§ 288, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 2 IBU2000. Die Beklagte befindet sich mit den jeweiligen Monatsrenten seit den aus dem Tenor ersichtlichen Zeitpunkten im Verzug, weil für die Rentenzahlungen nach § 1 Abs. 1 S. 2 IBU2000 eine monatliche Vorauszahlung vereinbart ist.

    c)

    Dem Kläger steht ferner aus § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1 BGB gegen die Beklagte für den Zeitraum der Berufsunfähigkeit ein Anspruch auf Rückzahlung der - unstreitig - geleisteten Prämien in Höhe von insgesamt 7.818,75 EUR zu.

    Die Beklagte erhielt die Prämienleistungen des Klägers ohne Rechtsgrund, weil im Falle der Berufsunfähigkeit nach § 1 Abs. 1 S. 2 IBU2000 die Verpflichtung zur Zahlung der Prämie entfällt.

    Der Kläger ist seit dem 14.11.2022 berufsunfähig. Geltend gemacht wird die Prämienrückzahlung bis zum 31.12.2024. Die Höhe der monatlichen Prämien in diesem Zeitraum ist zwischen den Parteien unstreitig. Dass sich die Prämien in diesem Zeitraum erhöht haben, ist nicht vorgetragen.

    Demgemäß beläuft sich der Rückzahlungsanspruch des Klägers auf 25 Monate x 312,75 EUR = 7.818,75 EUR.

    d)

    Der Anspruch auf Verzinsung des Rückzahlungsanspruchs ergibt sich aus § 291 BGB.

    Verzug der Beklagten mit der Rückzahlung der Prämien zu den aus den Klageanträgen ersichtlichen Zeitpunkten ist nicht dargetan.

    Eine Zeit nach dem Kalender ist für den Rückzahlungsanspruch nicht vereinbart.

    Eine Mahnung des Klägers ist nicht dargetan.

    Der Rückzahlungsanspruch für die Prämien aus Dezember 2022 und Januar 2023 ist erst mit dem Schriftsatz vom 20.01.2023, der der Beklagten am 25.01.2023 zugestellt worden ist, rechtshängig geworden. Zuvor hat der Kläger lediglich Feststellung der Rückzahlungspflicht beantragt. Eine Feststellungsklage löst die Verzinsungspflicht jedoch nicht aus, weil hierdurch die Rechtshängigkeit des Betroffenen Geldanspruchs nicht begründet wird (vgl. BGHZ 93, 186; MüKoBGB/Ernst, 9. Aufl. 2022, BGB § 291 Rn. 8).

    Der Rückzahlungsanspruch für die weiteren Prämien von Februar 2023 bis Dezember 2024 ist erst mit dem Schriftsatz vom 05.12.2024, der der Beklagten vom 09.12.2024 zugestellt worden ist, rechtshängig geworden.

    Demgemäß kann der Kläger Zinsen aus 2 x 312,72 EUR = 625,50 EUR seit dem 26.01.2023 verlangen, sowie Zinsen aus weiteren 23 x 312,75 EUR = 7.193,25 EUR seit dem 10.12.2024.

    e)

    Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus § 1 S. 1 VVG i.V.m. dem Versicherungsvertrag der Parteien bis zum Ablauf des Vertrages ein Anspruch auf Zahlung auch der zukünftigen monatlichen Renten zu, weil der Anspruch auf Rente gem. § 1 Abs. 4 IBU2000 erst dann erlischt, wenn der Grad der Berufsunfähigkeit unter 50 % sinkt. Durch § 11 der Versicherungsbedingungen der Beklagten ist die Beklagte für diesen Fall auf das dort vereinbarte Nachprüfungsverfahren verwiesen.

    Der Zinsanspruch folgt wiederum aus §§ 288, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 2 IBU2000.

    f)

    In gleicher Weise steht dem Kläger ein Anspruch auf Beitragsbefreiung auch für die Zukunft zu, weil auch dieser gem. § 1 Abs. 4 IBU2000 erst erlischt, wenn die Berufsunfähigkeit unter 50 % sinkt.

    g)

    Dem Kläger steht auch aus § 280 Abs. 2, 286 BGB ein Anspruch auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz des aus der verspäteten Rentenzahlung und der kumulierten Rückzahlung der überzahlten Prämien entstehenden Progressionsschadens zu.

    Die Beklagte befindet sich mit der Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente in Verzug. Auf die Ausführungen unter Ziff. 2.b) der Urteilsgründe wird Bezug genommen.

    Die Beklagte befindet sich auch mit der Rückzahlung der Prämien in Verzug. Die Erhebung der Leistungsklage steht gem. § 286 Abs. 1 S. 2 BGB der Mahnung gleich.

    Es entsteht durch die kumulierte Zahlung von Berufsunfähigkeitsrenten für mehrere Jahre auch ein kausaler Schaden, insbesondere, weil § 34 EStG für die Zahlung von Berufsunfähigkeitsrenten für mehrere Jahre keine Ermäßigungsmöglichkeit vorsieht.

    Auch durch die kumulierte Rückzahlung der gezahlten Prämien entsteht ein kausaler Schaden. Zurückgezahlte Prämien wirken sich gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG beim Sonderausgabenabzugsbetrag vorrangig im Jahr des Zuflusses aus. Entsteht ein Erstattungsüberhang verringert sich wegen § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO indes der Sonderausgabenabzugsbetrag des Zahlungsjahres.

    3.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.

    Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

    4.

    Der Streitwert wird auf bis 200.000,00 EUR festgesetzt.