08.09.2025 · IWW-Abrufnummer 250051
Landgericht Köln: Urteil vom 09.05.2025 – 18 O 254/23
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landgericht Köln, Urteil vom 09.05.2025, Az. 18 O 254/23
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe 75.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 06.12.2023 zu zahlen. Die Beklagte zu 3) wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin aus einen Betrag in Höhe von 75.000,00 Euro Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz vom 03.12.2023 bis zum 05.12.2023 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2
Die Klägerin regressiert als Gebäudeversicherer einen Schaden einer Photovoltaikanlage ihrer Versicherungsnehmerin. Der Versicherungsschein der Firmenimmobilienversicherung zwischen der Klägerin und ihrer Versicherungsnehmerin ist als Anlage K1 (Bl. 10 ff d. A.) zur Akte gelangt. Die Betriebsgebäude und ihre Anlagen sind zum Neuwert versichert. Die Photovoltaikanlage befand sich auf dem Satteldach einer der Betriebshallen der Versicherungsnehmerin am Versicherungsort.
3
Die Photovoltaikanlage ist im Jahr 2019 von der Beklagten zu 3) auf dem Satteldach im Auftrag der Versicherungsnehmerin montiert worden. Die Beklagten zu 1) und zu 2) sind die Gesellschafter der Beklagten, einer GbR. Die Beklagte zu 3) rechnete die Arbeiten mit Rechnung vom 06.05.2019 ab (Anlage K6, Bl. 121 d. A.). Diese Rechnung glich die Klägerin aus.
4
Für eine sach- und fachgerechte Montage der Photovoltaikanlage sind Ballastierungssteine mit einem Gesamtgewicht von 4,95 t zur Fixierung der beidseitigen Modulfelder vorgesehen.
5
Am 10. Februar 2020 war der Versicherungsort von dem Sturmtief Sabine betroffen. Am Schadensort traten zum Schadenszeitpunkt nach einer Analyse der Windgeschwindigkeiten (Anlage K3, Bl. 35 d. A.) jedenfalls Windgeschwindigkeiten von etwas mehr als 100 km/h (Windstärke 10 Bft) auf. Durch den Wind des Sturmtiefs riss die Photovoltaikanlage von dem Satteldach ab. Sie wurde durch den Wind auf ein anderes Gebäude geschleudert. Dabei wurde die Photovoltaikanlage zerstört.
6
Die Beklagte zu 3) ließ am Tag nach dem Sturmschadenereignis die Photovoltaikanlage durch den Zeugen Y. abtransportieren. Der von der Klägerin hinzugezogene Gutachter, der Zeuge J., konnte vor Ort lediglich noch feststellen, dass die Photovoltaikanlage nur mittels ihres Eigengewichtes auf dem Dach aufgelegen habe (Anlage K2, Bl. 30 d. A. und Anlage K4, Bl. 44 d. A.), was indes zwischen den Parteien streitig ist. Ein weiterer zur Schadensursache hinzugezogener Sachverständiger kam in seinem Bericht an die Klägerin zu dem Ergebnis, dass Fragmente der notwendigen Betonsteine zur Ballastierung des Befestigungsrahmens der Photovoltaikanlage, sowie tiefe Einschlagskrater infolge des Einschlages der 15 kg schweren und kantigen Betonsteinen auf den frei geräumten Dachflächen auf den Schadensabbildungen nicht vorhanden seien (Anlage K7, Bl. 125 d. A.).
7
Die Versicherungsnehmerin meldete selbst gegenüber den Beklagten mit Schreiben vom 9. Juni 2020 (Anl. K8) und vom 24.6.2020 (Anl. K9) Gewährleistungsansprüche wegen der Schäden erfolglos an.
8
Die Versicherungsnehmerin erwarb in der Folgezeit eine neue Photovoltaikanlage zum Gesamtpreis i.H.v. 75.000,00 Euro netto (Anlage K12, Bl. 153 d. A.). Die Klägerin regulierte diese Kosten gegenüber der Versicherungsnehmerin.
9
Mit Abtretungserklärung vom 18. August 2020 (Anlage K11, Bl. 149 d. A.) trat die Versicherungsnehmerin die ihr gebührenden Gewährleistungsansprüche an die Klägerin ab. Nunmehr verfolgt die Klägerin den regulierten Schaden klageweise gegenüber den Beklagten, die vorgerichtlich ihre Einstandspflicht für den Schaden negierten.
10
Die Klägerin behauptet, die Photovoltaikanlage sei nur mittels ihres Eigengewichts auf dem Dach aufgesetzt und mit dem Dach nicht mechanisch verbunden gewesen. Damit sei die Photovoltaikanlage nicht sach- und fachgerecht montiert worden. Zur Fixierung der beidseitigen Modulfelder seien seitens des Herstellers zur Fixierung Ballastierungssteine mit einem Gesamtgewicht von 4,95 t vorgesehen. Diese Fixierung habe die Beklagte zu 3) nicht vorgenommen.
11
Die tatsächlichen Böengeschwindigkeiten zum Schadenzeitpunkt hätten unterhalb der Normböengeschwindigkeit für die Windzone 1 und der Geländekategorie Il gelegen, wie auch die als Anlage K3 zur Akte gelangte Windauskunft und ein vorgerichtlich von ihr eingeholtes Sachverständigengutachten (Anlage K7, Bl. 126 d. A.) verdeutliche.
12
Die Klägerin beantragt,
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I. die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe € 75.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 10.7.2020 zu bezahlen;
14
II. die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 2.293,25 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Sie behaupten, die Photovoltaikanlage ordnungsgemäß errichtet und in Betrieb genommen zu haben. Insbesondere sei die Anlage nach dem Stand der Technik mit Balastierungssteinen befestigt gewesen, um eine Sturmbeschädigung zu verhindern. Auf eine Rechnung über Ballastierungssteine (Anlage B2) sei zu verweisen. In diesem Zusammenhang verweist die Beklagte darauf, dass schon der vorgerichtlich von der Klägerin hinzugezogene Gutachter nicht habe feststellen können, ob die Photovoltaikanlage ordnungsgemäß errichtet und mit Ballastierungssteinen befestigt gewesen sei.
18
Nach dem Sturmschadensereignis habe der Zeuge Y. die Ballastierungssteine, die ganz überwiegend noch auf dem Schrägdach der Auftraggeberin vorhanden gewesen seien, mit zwei Anhängerfahrten vom Schadensort in A. nach K. zum damaligen Sitz der Beklagten transportiert. Die Ballastierungssteine hätte sich nach dem Sturmschadensereignis ganz überwiegend noch auf dem Werksdach befunden, da der Sturm einfach die Anlage angehoben und heruntergeweht habe, nicht aber den überwiegenden Anteil der Ballastierungssteinen.
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Außerdem seien nach Mitteilungen des Deutschen Wetterdienstes wegen des Sturmtiefs Sabine deutschlandweit Sturmböen bis Orkanstärke (12 Bft) und in den Alpen außerhalb Deutschlands noch größere Sturmböen aufgetreten. Dies müsse sich dann auch am Schadensort zum Schadenzeitpunkt so verhalten haben.
20
Es sei von höherer Gewalt und nicht einem Verschulden der Beklagten auszugehen.
21
Die Beklagten meinen, die Photovoltaikanlage sei zumindest konkludent abgenommen worden, da eine Ingebrauchnahme erfolgt sei.
22
Die Beklagten sehen die Anlage K12 als nichtssagend an.
23
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
24
Die Kammer hat gemäß Beweisbeschluss vom 06.02.2024 ein Gutachten des Sachverständigen N. zur Frage der Schadensentstehung eingeholt sowie Zeugen vernommen. Für das Ergebnis der Einvernahme der Zeugen wird auf das Sitzungsprotokoll vom 23.09.2024 Bezug genommen (Bl. 586 ff d. A.). Wegen der weiteren Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen vom 05.02.2025 (Bl. 631 ff d. A.) Bezug genommen.
25
Mit Beschluss vom 21.03.2025 hat die Kammer nach Erteilung der Zustimmung der Parteien hierzu das schriftliche Verfahren angeordnet.
26
Die Klage ist der Beklagten zu 3) am 02.12.2023 und den weiteren Beklagten am 05.12.2023 zugestellt worden.
27
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
28
Die Klage ist in ganz wesentlichen Teilen begründet, weil die Kammer keine sach- und fachgerechte Befestigung der Photovoltaikanlage festzustellen vermag, so dass es auf die Frage der Abnahme auch nicht mehr entscheidungserheblich ankam.
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1.
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Der Klageantrag zu 1) ist begründet.
31
Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 3) ein Anspruch auf Zahlung von 75.000,00 Euro aufgrund des Sturmschadenereignisses geleisteten Zahlung nach § 81 VVG bzw. § 398 BGB i. V. m. §§ §§ 634, 636, 281 bzw. 280 BGB zu.
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Die Beklagten zu 1) und zu 2) haften der Klägerin gemäß § 128 HGB a. F. analog.
33
a)
34
Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Ihr steht der Anspruch aus übergegangenem Recht zu. Ihre Versicherungsnehmerin hat gegen den Beklagten zu 3) einen Schadensersatzanspruch aus dem zwischen ihr und der Beklagten zu 3) bestehenden Werkvertrag, §§ §§ 634, 636, 281 oder 280 BGB, wobei auch dann, wenn man von einem Schadensersatz statt der Leistung ausgeht, gemäß § 281 Abs. 2 BGB die Fristsetzung entbehrlich geworden ist. Dieser Schadensersatzanspruch ist auf die Klägerin als klagender Gebäudeversicherer gegen die Beklagte zu 3) gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG übergegangen. Im Übrigen wurde der Anspruch auch abgetreten, § 398 BGB.
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b)
36
Die Kammer vermag nach dem gesamten Inhalt der Verhandlungen und dem Ergebnis der Beweisaufnahme festzustellen, dass die fehlerhafte Montage der Photovoltaikanlage aufgrund gänzlich oder aber in Teilen fehlender Ballastierungssteinen, was nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht, ursächlich für das Abheben und die Zerstörung der Anlage im Sturmtief Sabine gewesen ist. Insbesondere steht nach dem gesamten Inhalt der Verhandlungen und dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Montagemängel durch die Beklagte zu 3) bei der Montage schuldhaft verursacht worden sind und bis zum Sturmschadensereignis fortbestanden haben.
37
1)
38
Dabei ist die Montagepflichtverletzung nach dem Beweis des ersten Anscheins zulasten der Beklagten zu vermuten. Nach ständigen Rechtsprechung greift der Beweis des ersten Anscheins bei typischen Geschehensabläufen ein, also in Fällen, in denen ein bestimmter Tatbestand nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist (BGH, VU v. 10.04.2014 ‒ VI ZR 254/13, r + s 2014, 359 Rn. 9 m. zahlreichen w. N.). Dieser Schluss setzt eine Typizität des Geschehensablaufs voraus, was in diesem Zusammenhang allerdings nur bedeutet, dass der Kausalverlauf so häufig vorkommen muss, dass die Wahrscheinlichkeit eines solchen Falles sehr groß ist (BGH, VU v. 10.04.2014, a. a. O.). Anwendungsfälle im Werkvertragsrecht des Anscheinsbeweises sind die objektive Pflichtverletzung, auch Montagefehler (OLG Schleswig, Urt. v. 28.11.2008 ‒ 14 U 49/08, BeckRS 2011, 17630; KG, Urt v. 02.03.1987 ‒ 20 U 829/86, VersR 1988, 1127), die Kausalität und das Verschulden bis hin zu allen anspruchsbegründenden Tatsachen (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 18. Aufl. 2023, Rn. 3058). Die Tatsachen, aus denen nach einem solchen Erfahrungssatz auf eine typsicherweise eintretende Folge oder (umgekehrt) eine bestimmte Ursache geschlossen werden kann, müssen entweder unstreitig oder mit Vollbeweis bewiesen sein (BGH, Urt. v. 29.06.1982 ‒ VI ZR 206/80, NJW 1982, 2447; Zöller/Greger, a. a. O., Rn. 29).
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Die Beklagte zu 3) schuldete die sach- und fachgerechte und damit auch die sturmsichere Errichtung der Photovoltaikanlage. Der Umstand, dass die Photovoltaikanlage unstreitig im Sturm von dem Dach abgehoben wurde, streitet dafür, dass sie gerade nicht sturmsicher montiert worden war. Da ein Werk mit sämtlichen Einrichtungen der Witterung standhalten muss, beweist die Loslösung von Teilen infolge einer Witterungseinwirkung grundsätzlich nach dem ersten Anschein, dass dieses fehlerhaft errichtet oder mangelhaft unterhalten bzw. nicht hinreichend gegen Sturm gesichert war (vgl. nur BGH, Urt. v. 23.03.1993 ‒ VI ZR 176/92, juris Rn. 12 und OLG Koblenz, Urt. v. 09.02.2004 ‒ 12 U 11/03, juris). Dies gilt nur dann nicht, wenn ein außergewöhnliches Naturereignis vorliegt, dem auch ein fehlerfrei errichtetes oder sorgfältig unterhaltenes Werk nicht standhalten kann. Dies ist nur bei einem Orkan im Binnenland mit dort bisher nicht gemessenen Windstärken der Fall (OLG Koblenz, Urt. v. 09.02.2004 ‒ 12 U 11/03, juris). Ansonsten gilt nach der Rechtsprechung regelmäßig, dass man in der heutigen Zeit auch in unseren Breiten verstärkt mit orkanartigen Stürmen rechnen und dies bei der Errichtung bzw. Unterhalten von Außeneinrichtungen berücksichtigen muss (OLG Hamm, Urt. v. 14.07.2010 ‒ 13 U 145/09, juris Rn. 9 m. w. N.). Die Beklagten behaupten nicht, dass das Sturmtief Sabine ein außergewöhnliches Naturereignis gewesen wäre, was bislang am Schadensort so noch nicht aufgetreten sei. Eine solche Behauptung wäre im Übrigen auch durch die Windauskünfte wiederlegt.
40
Derjenige, zu dessen Lasten von einem Beweis des ersten Anscheins zunächst auszugehen ist, hat Tatsachen substantiiert vorzutragen und ggf. nachzuweisen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit für einen anderen als den typischen Hergang ergibt. Zur Erschütterung des Anscheinsbeweises genügen nicht bloße Vermutungen, vielmehr muss im Einzelnen dargetan werden, dass die (behauptete) Ursache „ernsthaft in Betracht kommt“. Nur wenn solche Tatsachen substantiiert vorgetragen und ggf. nachgewiesen sind, gelten die allgemeinen Beweisregeln (d. h. die volle Beweislast des Anspruchstellers, vgl. z. B. OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 25.9.2013 ‒ 12 U 96/12, BeckRS 2013, 21383; Zöller-Greger, a. a. O.; Werner/Pastor, a. a. O.). Die Beklagten behaupten lediglich pauschal unter Berufung auf die bundesweit bzw. sogar im Ausland ‒ nicht aber für den Schadensort ‒ gemessenen Windböen des Sturmtiefs Sabine, dass diese mit Windstärke 12 und ggf. noch höher im Ausland aufgetreten sein könnten. Sie behaupten weder für das Inland noch stärkere Windstärken, die aus dem vorgelegten Windbericht (Anlage zur Klageerwiderung, Bl. 190 ff d. A.) nicht ersichtlich sind, noch, dass bislang ein Sturmtief wie Sabine an diesem Tage in der Schadensregion nicht aufgetreten sei. Im Gegenteil, in dem von den Beklagten vorgelegten Bericht zum Sturmtief Sabine wird festgehalten, dass man bei Sabine zwar von einem besonderen Ereignis sprechen könne, es jedoch zuvor noch stärkere Orkane gegeben habe. Die Beklagten sind auch nicht substantiiert dem von der Klägerin eingeholten Windgutachten (Anlage K3, Bl. 35 f d. A.) entgegengetreten. Demnach ist es an der entscheidenden Örtlichkeit, dem Schadensort, zwischen dem 09.02.2020 und dem 10.02.2020 lediglich zu Böen mit einer maximalen Windgeschwindigkeit von 100 km/h, also 10 Bft. gekommen. Damit kann die Behauptung der Beklagten, die angebliche sach- und fachgerechte Befestigung sei jedenfalls bis zu Windstärken unter 12 Bft. ausgelegt gewesen, ihre nach dem ersten Anschein zu vermutende Pflichtverletzung nicht in erfolgreich in Abrede stellen. Denn Böen bis zu dieser Windstärke hat die Photovoltaikanlage gerade nicht standgehalten.
41
Im Übrigen haben die Beklagten auch keine sach- und fachgerechte Befestigung der Photovoltaikanlage nachweisen können. Die Kammer vermochte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung nicht festzustellen, dass die Beklagte zu 3) Ballastierungssteine in ausreichender Anzahl verwendete. Zwar hat der Beklagte zu 2) in seiner Anhörung angegeben, die Ballastierungssteine habe er noch allesamt auf dem Dach gesehen. Diese Angabe steht indes in Widerspruch zu den Bekundungen des von der Klägerin vorgerichtlich hinzugezogenen Zeugen J.. Der Zeuge J. ist Bauingenieur und als Sachverständiger im Bereich der Schadensregulierung tätig. Die Kammer hat keinen Zweifel an den objektiven Bekundungen des Zeugen J.. Als von der Kläger beauftragter Schadensregulierer mag er im sogenannten Lager der Klägerin stehen, er bekundete jedoch stets sachlich und unter Erläuterung der Lichtbilder und der technischen Ausgangslage. Der Zeuge J. war nach dem Schadensereignis, wenngleich nachdem die beschädigte Photovoltaikanlage und die Ballastierungssteine durch den Zeugen Y. abtransportiert worden sein sollen, auf dem in Rede stehenden Hallendach. Er konnte aus eigener Wahrnehmung und unter Inbezugnahme selbst gefertigter Lichtbilder beeindruckend klar schildern, dass er keinerlei Abdrücke von Ballastierungssteine auf dem Hallendach habe wahrnehmen können. Regelmäßig müsse man aber Abdrücke erkennen könne, da es aufgrund der Größe der Anlage und der Witterungseinflüsse zwingend zu Abdrücken auf dem Hallendach kommen müsse. So seien große quadratische Abdrücke von den Ballastierungssteinen zu erwarten gewesen, zumal die Unterkonstruktion der Photovoltaikanlage auch Abdrücke auf dem Dach hinterlassen habe. Abdrücke von Ballastierungssteinen seien jedoch vor Ort nicht vorhanden gewesen und auch auf den Lichtbildern nicht zu erkennen. Stattdessen könne man auf der Anlage F6 sehen, dass die abfotografierte beschädigte Photovoltaikanlage am Abschluss keine Metalleinleger gehabt habe. Diese seien aber für die Ballastierungssteine, wären sie denn verbaut worden, notwendig gewesen. Schlechterdings sei auf keinem der Lichtbilder von der beschädigten Photovoltaikanlage die für Ballastierungssteine notwendige Rahmenkonstruktion auch nur in Ansätzen zu erkennen.
42
Die Bekundungen des sachverständigen Zeugen J. werden durch die Bekundungen des Zeugen Q. bestätigt. Dieser war als Dachdecker unmittelbar nach dem Schadensereignis vor Ort. Er hat ausgesagt, dass er schon zu diesem Zeitpunkt keine Ballastierungssteine wahrgenommen habe und zwar weder in der Nacht noch am Tag. Er habe auf der Halle, auf dem die Photovoltaikanlage sich zuvor befunden habe, „das blanke Dach sehen können“. Er sei an dem Tag vor Ort gewesen und habe niemand gesehen, der „Steine von dem Dach geschafft habe“.
43
Die Bekundungen des sachverständigen Zeugen J. werden zudem durch die Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen bestätigt. Der Sachverständige B. N. ist Elektrotechnikmeister und öffentlich bestellter Sachverständiger für photovoltaische Anlagentechnik und damit besonders sachkundig. Er hat ausgeführt, dass aerodynamische Systeme, wie vorliegend verwendet, so konzipiert seien, dass es bei stärkeren Winden zu einem sogenannten Unterdruck im System komme, durch das sich das Gestellsystem und somit die Photovoltaikanlage an die Dachfläche ansauge. Hierfür bedürfe es einer Lastermittlung nach DIN EN 1991, wo und welche zusätzlichen Ballastierungssteine anzubringen seien, um ein Abheben und Gleiten der Photovoltaikanlage zu verhindern. Eine Anlage wie die streitgegenständliche könne dann Windspitzen von bis zum 126 km/h aushalten. Da die Anlage indes bei dem Sturmtief Sabrina von dem Hallendach abgehoben sei, lasse dies nur darauf schließen, dass sie nicht fachgerecht geplant und/oder montiert worden sei. In diesem Zusammenhang hat der Sachverständige dann ebenso wie der sachverständige Zeuge J. ausgeführt, dass sich auf den zur Akte gereichten Lichtbildern, auch denjenigen, die der Zeuge noch nachgereicht hatte, keinerlei Anzeichen für das Vorhandensein von Ballastierungssteien ergeben würden. Die Ballastierungssteine, die die Beklagten angegeben hätten verwendet zu haben, hätten jeweils ein Gewicht von ca. 9,5 kg. Es hätten deutliche Beschädigungen und Reste der Ballastierungssteine auf den Lichtbildern abgebildet sein müssen. Dies sei indes nicht der Fall gewesen. Hinzu käme aus seiner Sicht, dass die verwendeten Grundschienen der beschädigten Unterkonstruktion, wie auf den Lichtbildern zu erkennen, nicht den Herstellervorgaben entsprechen würden, was der Hersteller auf Nachfrage auch bestätigt habe. Hierzu sei auf die E-Mail des Herstellers zu verweisen, die er in sein Gutachten übernommen habe.
44
Die Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen und die sachverständigen Bekundungen des Zeugen J. werden zudem durch die zur Akte gelangte gutachterliche Stellungnahme der X. bestätigt (Anlage K7, Bl. 122 ff d. A.). Diese vorgerichtlich von der Klägerin eingeholte sachverständige Stellungnahme gelangt zu dem Ergebnis, dass Fragmente der notwendigen Betonsteine zur Ballastierung des Befestigungsrahmens der Photovoltaikanlage, sowie tiefe Einschlagskrater infolge des Einschlages schweren und kantigen Betonsteinen auf den frei geräumten Dachflächen auf den Schadensabbildungen nicht vorhanden seien, aber hätten vorhanden gewesen sein müssen.
45
Das Gewicht der vermeintlich verwendeten Ballastierungssteine widerlegt im Übrigen auch die weitere Einlassung des Beklagten zu 2). Dieser hat angegeben, der Anhänger, mit dem der Zeuge Y. die Ballastierungssteine abgefahren habe, könne 2,5 t ziehen. Der Zeuge Y. hat bekundet, er habe einen Anhänger abgefahren. Die Beklagten hatten indes behauptet, der Zeuge habe zweimal mit dem Anhänger die Steine weggefahren. Weiterhin hat der Zeuge Y. bekundet, dass in dem Anhänger außer Ballastierungssteinen noch „verbogenes Alu“ gelegen habe. Ballastierungssteine seien es ein bis zwei Lagen gewesen. 576 Ballastierungssteine à 9,5 Kilogramm ergeben indes ein Gesamtgewicht von 5,47 Tonnen. Selbst wenn man die weiteren Schilderungen zugrunde legt, dass 330 Ballastierungssteine á 15 Kilogramm regelkonform zu verbauen gewesen seien, ist der Abtransport durch einen Hänger, der noch dazu mit weiteren Teilen der Photovoltaikanlage beladen worden war, nicht möglich. Das Gesamtgewicht der Ballastierungssteine betrüge dann nämlich knapp 5 Tonnen. Auch 330 Ballastierungssteine à 9,5 Kilogramm, wie vom Sachverständigen als Gewicht angegeben, würden im Übrigen ein Abfuhrgewicht von 3,14 Tonnen ergeben.
46
Da der Anhänger nur mit maximal 2,5 Tonnen beladen werden kann und der Zeuge Y. nur einmal mit dem Anhänger gefahren und zudem auch „verbogenes Alu“ geladen hatte, können jedenfalls nicht annährend ausreichend Ballastierungssteine verbaut worden seien. Denn vor Ort will die Beklagte zu 3) gerade nach dem Schadensereignis keine Ballastierungssteine belassen haben und dort waren tatsächlich auch keine für den Zeugen J. auffindbar. Soweit sich der Zeuge Y. auf Nachfrage in Spekulationen verloren hat, dass noch ein zweiter, leerer Hänger „von uns“ am Schadensort gestanden habe, der ggf. auch beladen worden sein könne, eignen sich diese Spekulationen auf Vorhalt ersichtlich nicht, um von einer ausreichenden Anzahl von Ballastierungssteinen vor Ort auszugehen. Zumal die Beklagten selbst behauptet haben, die Ballastierungssteine seien von dem Zeugen Y. mit zwei Fahrten mit dem Anhänger abtransportiert worden.
47
2)
48
Der Zurechnungszusammenhang zwischen der Pflichtverletzung der Beklagten zu 3) und dem Schaden ist gegeben.
49
3)
50
Die Beklagte zu 3) hat das Schadensereignis auch zu vertreten. Sie hat den Entlastungsbeweis nicht geführt. An den Entlastungsbeweis sind strenge Anforderungen zu stellen. Die Kammer vermag nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festzustellen, dass die Beklagte zu 3) alle aus technischer Sicht gebotenen und geeigneten Maßnahmen traf, um die Gefahr des sturmbedingten Ablösens von Dachteilen rechtzeitig zu erkennen und ihr zu begegnen. Zu eigenen Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen trägt die Beklagte zu 3) nichts Hinreichendes vor. Die Beklagte zu 3) behauptet lediglich, die Photovoltaikanlage hätte geringeren Windstärken standgehalten und sie habe diese sach- und fachgerecht, insbesondere ausreichend Ballastierungssteinen befestigt. Die Kammer vermag indes nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung nicht festzustellen, dass der Beklagten zu 3) der Entlastungsbeweis gelungen ist. Hierzu kann auf die vorangegangenen Ausführungen der Kammer Bezug genommen werden.
51
c)
52
Die Schadenshöhe ist von den Beklagten jedenfalls zugestanden, § 138 Abs. 3 ZPO. Unstreitig war der Anschaffungspreis der von der Beklagten zu 3) montierte und vollständig zerstörte Photovoltaikanlage höher als der klageweise verfolgte Schaden. Gegenüber der Beklagten zu 3) entrichtete die Versicherungsnehmerin 99.319,78 Euro brutto bzw. 83.462,00 Euro netto. Grundsätzlich kann sie daher diesen Schaden von den Beklagten ersetzt verlangen. Die Klägerin als Versicherer konnte im Verhältnis zu ihrer Versicherungsnehmerin „günstiger“ regulieren und verlangt daher lediglich 75.000,00 Euro. Die Beklagten behaupten schon nicht, dass keine neue Anlage errichtet worden sei oder keine neue Anlage gleicher Art und Güte geliefert worden sei. Zu einer solchen Regulierung ist die Klägerin aber ohnehin nach den AVB verpflichtet. Denn bei der Neuwertversicherung ist der Versicherungswert der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte und eine solche Neuwertversicherung haben die Versicherungsnehmerin und die Klägerin nach dem Versicherungsschein auch für die Elementarversicherung abgeschlossen.
53
d)
54
Zinsen konnten mit Erfolg erst ab Rechtshängigkeit verlangt werden. Ein vorhergehender Verzugseintritt ist weder hinreichend dargetan noch sonst, z. B. aus Anlagen, ersichtlich.
55
2.
56
Hinsichtlich der geltend gemachten vorgerichtlichen Gebühren (Antrag zu 2) unterlag die Klage der Abweisung. Die Forderung ist nicht schlüssig dargetan, da es an der Darlegung und des Nachweises einer anwaltlichen vorgerichtlichen Zahlungsaufforderung an die Beklagten fehlt. Dann aber haften die Beklagten hierfür auch nicht im Wege des Schadensersatzes.
57
3.
58
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
59
Streitwert: 75.000,00 Euro
Tenor:
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
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T a t b e s t a n d
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Die Klägerin regressiert als Gebäudeversicherer einen Schaden einer Photovoltaikanlage ihrer Versicherungsnehmerin. Der Versicherungsschein der Firmenimmobilienversicherung zwischen der Klägerin und ihrer Versicherungsnehmerin ist als Anlage K1 (Bl. 10 ff d. A.) zur Akte gelangt. Die Betriebsgebäude und ihre Anlagen sind zum Neuwert versichert. Die Photovoltaikanlage befand sich auf dem Satteldach einer der Betriebshallen der Versicherungsnehmerin am Versicherungsort.
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Die Photovoltaikanlage ist im Jahr 2019 von der Beklagten zu 3) auf dem Satteldach im Auftrag der Versicherungsnehmerin montiert worden. Die Beklagten zu 1) und zu 2) sind die Gesellschafter der Beklagten, einer GbR. Die Beklagte zu 3) rechnete die Arbeiten mit Rechnung vom 06.05.2019 ab (Anlage K6, Bl. 121 d. A.). Diese Rechnung glich die Klägerin aus.
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Für eine sach- und fachgerechte Montage der Photovoltaikanlage sind Ballastierungssteine mit einem Gesamtgewicht von 4,95 t zur Fixierung der beidseitigen Modulfelder vorgesehen.
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Am 10. Februar 2020 war der Versicherungsort von dem Sturmtief Sabine betroffen. Am Schadensort traten zum Schadenszeitpunkt nach einer Analyse der Windgeschwindigkeiten (Anlage K3, Bl. 35 d. A.) jedenfalls Windgeschwindigkeiten von etwas mehr als 100 km/h (Windstärke 10 Bft) auf. Durch den Wind des Sturmtiefs riss die Photovoltaikanlage von dem Satteldach ab. Sie wurde durch den Wind auf ein anderes Gebäude geschleudert. Dabei wurde die Photovoltaikanlage zerstört.
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Die Beklagte zu 3) ließ am Tag nach dem Sturmschadenereignis die Photovoltaikanlage durch den Zeugen Y. abtransportieren. Der von der Klägerin hinzugezogene Gutachter, der Zeuge J., konnte vor Ort lediglich noch feststellen, dass die Photovoltaikanlage nur mittels ihres Eigengewichtes auf dem Dach aufgelegen habe (Anlage K2, Bl. 30 d. A. und Anlage K4, Bl. 44 d. A.), was indes zwischen den Parteien streitig ist. Ein weiterer zur Schadensursache hinzugezogener Sachverständiger kam in seinem Bericht an die Klägerin zu dem Ergebnis, dass Fragmente der notwendigen Betonsteine zur Ballastierung des Befestigungsrahmens der Photovoltaikanlage, sowie tiefe Einschlagskrater infolge des Einschlages der 15 kg schweren und kantigen Betonsteinen auf den frei geräumten Dachflächen auf den Schadensabbildungen nicht vorhanden seien (Anlage K7, Bl. 125 d. A.).
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Die Versicherungsnehmerin meldete selbst gegenüber den Beklagten mit Schreiben vom 9. Juni 2020 (Anl. K8) und vom 24.6.2020 (Anl. K9) Gewährleistungsansprüche wegen der Schäden erfolglos an.
8
Die Versicherungsnehmerin erwarb in der Folgezeit eine neue Photovoltaikanlage zum Gesamtpreis i.H.v. 75.000,00 Euro netto (Anlage K12, Bl. 153 d. A.). Die Klägerin regulierte diese Kosten gegenüber der Versicherungsnehmerin.
9
Mit Abtretungserklärung vom 18. August 2020 (Anlage K11, Bl. 149 d. A.) trat die Versicherungsnehmerin die ihr gebührenden Gewährleistungsansprüche an die Klägerin ab. Nunmehr verfolgt die Klägerin den regulierten Schaden klageweise gegenüber den Beklagten, die vorgerichtlich ihre Einstandspflicht für den Schaden negierten.
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Die Klägerin behauptet, die Photovoltaikanlage sei nur mittels ihres Eigengewichts auf dem Dach aufgesetzt und mit dem Dach nicht mechanisch verbunden gewesen. Damit sei die Photovoltaikanlage nicht sach- und fachgerecht montiert worden. Zur Fixierung der beidseitigen Modulfelder seien seitens des Herstellers zur Fixierung Ballastierungssteine mit einem Gesamtgewicht von 4,95 t vorgesehen. Diese Fixierung habe die Beklagte zu 3) nicht vorgenommen.
11
Die tatsächlichen Böengeschwindigkeiten zum Schadenzeitpunkt hätten unterhalb der Normböengeschwindigkeit für die Windzone 1 und der Geländekategorie Il gelegen, wie auch die als Anlage K3 zur Akte gelangte Windauskunft und ein vorgerichtlich von ihr eingeholtes Sachverständigengutachten (Anlage K7, Bl. 126 d. A.) verdeutliche.
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Die Klägerin beantragt,
13
I. die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe € 75.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 10.7.2020 zu bezahlen;
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II. die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 2.293,25 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Sie behaupten, die Photovoltaikanlage ordnungsgemäß errichtet und in Betrieb genommen zu haben. Insbesondere sei die Anlage nach dem Stand der Technik mit Balastierungssteinen befestigt gewesen, um eine Sturmbeschädigung zu verhindern. Auf eine Rechnung über Ballastierungssteine (Anlage B2) sei zu verweisen. In diesem Zusammenhang verweist die Beklagte darauf, dass schon der vorgerichtlich von der Klägerin hinzugezogene Gutachter nicht habe feststellen können, ob die Photovoltaikanlage ordnungsgemäß errichtet und mit Ballastierungssteinen befestigt gewesen sei.
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Nach dem Sturmschadensereignis habe der Zeuge Y. die Ballastierungssteine, die ganz überwiegend noch auf dem Schrägdach der Auftraggeberin vorhanden gewesen seien, mit zwei Anhängerfahrten vom Schadensort in A. nach K. zum damaligen Sitz der Beklagten transportiert. Die Ballastierungssteine hätte sich nach dem Sturmschadensereignis ganz überwiegend noch auf dem Werksdach befunden, da der Sturm einfach die Anlage angehoben und heruntergeweht habe, nicht aber den überwiegenden Anteil der Ballastierungssteinen.
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Außerdem seien nach Mitteilungen des Deutschen Wetterdienstes wegen des Sturmtiefs Sabine deutschlandweit Sturmböen bis Orkanstärke (12 Bft) und in den Alpen außerhalb Deutschlands noch größere Sturmböen aufgetreten. Dies müsse sich dann auch am Schadensort zum Schadenzeitpunkt so verhalten haben.
20
Es sei von höherer Gewalt und nicht einem Verschulden der Beklagten auszugehen.
21
Die Beklagten meinen, die Photovoltaikanlage sei zumindest konkludent abgenommen worden, da eine Ingebrauchnahme erfolgt sei.
22
Die Beklagten sehen die Anlage K12 als nichtssagend an.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
24
Die Kammer hat gemäß Beweisbeschluss vom 06.02.2024 ein Gutachten des Sachverständigen N. zur Frage der Schadensentstehung eingeholt sowie Zeugen vernommen. Für das Ergebnis der Einvernahme der Zeugen wird auf das Sitzungsprotokoll vom 23.09.2024 Bezug genommen (Bl. 586 ff d. A.). Wegen der weiteren Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen vom 05.02.2025 (Bl. 631 ff d. A.) Bezug genommen.
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Mit Beschluss vom 21.03.2025 hat die Kammer nach Erteilung der Zustimmung der Parteien hierzu das schriftliche Verfahren angeordnet.
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Die Klage ist der Beklagten zu 3) am 02.12.2023 und den weiteren Beklagten am 05.12.2023 zugestellt worden.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
28
Die Klage ist in ganz wesentlichen Teilen begründet, weil die Kammer keine sach- und fachgerechte Befestigung der Photovoltaikanlage festzustellen vermag, so dass es auf die Frage der Abnahme auch nicht mehr entscheidungserheblich ankam.
29
1.
30
Der Klageantrag zu 1) ist begründet.
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Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 3) ein Anspruch auf Zahlung von 75.000,00 Euro aufgrund des Sturmschadenereignisses geleisteten Zahlung nach § 81 VVG bzw. § 398 BGB i. V. m. §§ §§ 634, 636, 281 bzw. 280 BGB zu.
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Die Beklagten zu 1) und zu 2) haften der Klägerin gemäß § 128 HGB a. F. analog.
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a)
34
Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Ihr steht der Anspruch aus übergegangenem Recht zu. Ihre Versicherungsnehmerin hat gegen den Beklagten zu 3) einen Schadensersatzanspruch aus dem zwischen ihr und der Beklagten zu 3) bestehenden Werkvertrag, §§ §§ 634, 636, 281 oder 280 BGB, wobei auch dann, wenn man von einem Schadensersatz statt der Leistung ausgeht, gemäß § 281 Abs. 2 BGB die Fristsetzung entbehrlich geworden ist. Dieser Schadensersatzanspruch ist auf die Klägerin als klagender Gebäudeversicherer gegen die Beklagte zu 3) gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG übergegangen. Im Übrigen wurde der Anspruch auch abgetreten, § 398 BGB.
35
b)
36
Die Kammer vermag nach dem gesamten Inhalt der Verhandlungen und dem Ergebnis der Beweisaufnahme festzustellen, dass die fehlerhafte Montage der Photovoltaikanlage aufgrund gänzlich oder aber in Teilen fehlender Ballastierungssteinen, was nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht, ursächlich für das Abheben und die Zerstörung der Anlage im Sturmtief Sabine gewesen ist. Insbesondere steht nach dem gesamten Inhalt der Verhandlungen und dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Montagemängel durch die Beklagte zu 3) bei der Montage schuldhaft verursacht worden sind und bis zum Sturmschadensereignis fortbestanden haben.
37
1)
38
Dabei ist die Montagepflichtverletzung nach dem Beweis des ersten Anscheins zulasten der Beklagten zu vermuten. Nach ständigen Rechtsprechung greift der Beweis des ersten Anscheins bei typischen Geschehensabläufen ein, also in Fällen, in denen ein bestimmter Tatbestand nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist (BGH, VU v. 10.04.2014 ‒ VI ZR 254/13, r + s 2014, 359 Rn. 9 m. zahlreichen w. N.). Dieser Schluss setzt eine Typizität des Geschehensablaufs voraus, was in diesem Zusammenhang allerdings nur bedeutet, dass der Kausalverlauf so häufig vorkommen muss, dass die Wahrscheinlichkeit eines solchen Falles sehr groß ist (BGH, VU v. 10.04.2014, a. a. O.). Anwendungsfälle im Werkvertragsrecht des Anscheinsbeweises sind die objektive Pflichtverletzung, auch Montagefehler (OLG Schleswig, Urt. v. 28.11.2008 ‒ 14 U 49/08, BeckRS 2011, 17630; KG, Urt v. 02.03.1987 ‒ 20 U 829/86, VersR 1988, 1127), die Kausalität und das Verschulden bis hin zu allen anspruchsbegründenden Tatsachen (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 18. Aufl. 2023, Rn. 3058). Die Tatsachen, aus denen nach einem solchen Erfahrungssatz auf eine typsicherweise eintretende Folge oder (umgekehrt) eine bestimmte Ursache geschlossen werden kann, müssen entweder unstreitig oder mit Vollbeweis bewiesen sein (BGH, Urt. v. 29.06.1982 ‒ VI ZR 206/80, NJW 1982, 2447; Zöller/Greger, a. a. O., Rn. 29).
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Die Beklagte zu 3) schuldete die sach- und fachgerechte und damit auch die sturmsichere Errichtung der Photovoltaikanlage. Der Umstand, dass die Photovoltaikanlage unstreitig im Sturm von dem Dach abgehoben wurde, streitet dafür, dass sie gerade nicht sturmsicher montiert worden war. Da ein Werk mit sämtlichen Einrichtungen der Witterung standhalten muss, beweist die Loslösung von Teilen infolge einer Witterungseinwirkung grundsätzlich nach dem ersten Anschein, dass dieses fehlerhaft errichtet oder mangelhaft unterhalten bzw. nicht hinreichend gegen Sturm gesichert war (vgl. nur BGH, Urt. v. 23.03.1993 ‒ VI ZR 176/92, juris Rn. 12 und OLG Koblenz, Urt. v. 09.02.2004 ‒ 12 U 11/03, juris). Dies gilt nur dann nicht, wenn ein außergewöhnliches Naturereignis vorliegt, dem auch ein fehlerfrei errichtetes oder sorgfältig unterhaltenes Werk nicht standhalten kann. Dies ist nur bei einem Orkan im Binnenland mit dort bisher nicht gemessenen Windstärken der Fall (OLG Koblenz, Urt. v. 09.02.2004 ‒ 12 U 11/03, juris). Ansonsten gilt nach der Rechtsprechung regelmäßig, dass man in der heutigen Zeit auch in unseren Breiten verstärkt mit orkanartigen Stürmen rechnen und dies bei der Errichtung bzw. Unterhalten von Außeneinrichtungen berücksichtigen muss (OLG Hamm, Urt. v. 14.07.2010 ‒ 13 U 145/09, juris Rn. 9 m. w. N.). Die Beklagten behaupten nicht, dass das Sturmtief Sabine ein außergewöhnliches Naturereignis gewesen wäre, was bislang am Schadensort so noch nicht aufgetreten sei. Eine solche Behauptung wäre im Übrigen auch durch die Windauskünfte wiederlegt.
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Derjenige, zu dessen Lasten von einem Beweis des ersten Anscheins zunächst auszugehen ist, hat Tatsachen substantiiert vorzutragen und ggf. nachzuweisen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit für einen anderen als den typischen Hergang ergibt. Zur Erschütterung des Anscheinsbeweises genügen nicht bloße Vermutungen, vielmehr muss im Einzelnen dargetan werden, dass die (behauptete) Ursache „ernsthaft in Betracht kommt“. Nur wenn solche Tatsachen substantiiert vorgetragen und ggf. nachgewiesen sind, gelten die allgemeinen Beweisregeln (d. h. die volle Beweislast des Anspruchstellers, vgl. z. B. OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 25.9.2013 ‒ 12 U 96/12, BeckRS 2013, 21383; Zöller-Greger, a. a. O.; Werner/Pastor, a. a. O.). Die Beklagten behaupten lediglich pauschal unter Berufung auf die bundesweit bzw. sogar im Ausland ‒ nicht aber für den Schadensort ‒ gemessenen Windböen des Sturmtiefs Sabine, dass diese mit Windstärke 12 und ggf. noch höher im Ausland aufgetreten sein könnten. Sie behaupten weder für das Inland noch stärkere Windstärken, die aus dem vorgelegten Windbericht (Anlage zur Klageerwiderung, Bl. 190 ff d. A.) nicht ersichtlich sind, noch, dass bislang ein Sturmtief wie Sabine an diesem Tage in der Schadensregion nicht aufgetreten sei. Im Gegenteil, in dem von den Beklagten vorgelegten Bericht zum Sturmtief Sabine wird festgehalten, dass man bei Sabine zwar von einem besonderen Ereignis sprechen könne, es jedoch zuvor noch stärkere Orkane gegeben habe. Die Beklagten sind auch nicht substantiiert dem von der Klägerin eingeholten Windgutachten (Anlage K3, Bl. 35 f d. A.) entgegengetreten. Demnach ist es an der entscheidenden Örtlichkeit, dem Schadensort, zwischen dem 09.02.2020 und dem 10.02.2020 lediglich zu Böen mit einer maximalen Windgeschwindigkeit von 100 km/h, also 10 Bft. gekommen. Damit kann die Behauptung der Beklagten, die angebliche sach- und fachgerechte Befestigung sei jedenfalls bis zu Windstärken unter 12 Bft. ausgelegt gewesen, ihre nach dem ersten Anschein zu vermutende Pflichtverletzung nicht in erfolgreich in Abrede stellen. Denn Böen bis zu dieser Windstärke hat die Photovoltaikanlage gerade nicht standgehalten.
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Im Übrigen haben die Beklagten auch keine sach- und fachgerechte Befestigung der Photovoltaikanlage nachweisen können. Die Kammer vermochte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung nicht festzustellen, dass die Beklagte zu 3) Ballastierungssteine in ausreichender Anzahl verwendete. Zwar hat der Beklagte zu 2) in seiner Anhörung angegeben, die Ballastierungssteine habe er noch allesamt auf dem Dach gesehen. Diese Angabe steht indes in Widerspruch zu den Bekundungen des von der Klägerin vorgerichtlich hinzugezogenen Zeugen J.. Der Zeuge J. ist Bauingenieur und als Sachverständiger im Bereich der Schadensregulierung tätig. Die Kammer hat keinen Zweifel an den objektiven Bekundungen des Zeugen J.. Als von der Kläger beauftragter Schadensregulierer mag er im sogenannten Lager der Klägerin stehen, er bekundete jedoch stets sachlich und unter Erläuterung der Lichtbilder und der technischen Ausgangslage. Der Zeuge J. war nach dem Schadensereignis, wenngleich nachdem die beschädigte Photovoltaikanlage und die Ballastierungssteine durch den Zeugen Y. abtransportiert worden sein sollen, auf dem in Rede stehenden Hallendach. Er konnte aus eigener Wahrnehmung und unter Inbezugnahme selbst gefertigter Lichtbilder beeindruckend klar schildern, dass er keinerlei Abdrücke von Ballastierungssteine auf dem Hallendach habe wahrnehmen können. Regelmäßig müsse man aber Abdrücke erkennen könne, da es aufgrund der Größe der Anlage und der Witterungseinflüsse zwingend zu Abdrücken auf dem Hallendach kommen müsse. So seien große quadratische Abdrücke von den Ballastierungssteinen zu erwarten gewesen, zumal die Unterkonstruktion der Photovoltaikanlage auch Abdrücke auf dem Dach hinterlassen habe. Abdrücke von Ballastierungssteinen seien jedoch vor Ort nicht vorhanden gewesen und auch auf den Lichtbildern nicht zu erkennen. Stattdessen könne man auf der Anlage F6 sehen, dass die abfotografierte beschädigte Photovoltaikanlage am Abschluss keine Metalleinleger gehabt habe. Diese seien aber für die Ballastierungssteine, wären sie denn verbaut worden, notwendig gewesen. Schlechterdings sei auf keinem der Lichtbilder von der beschädigten Photovoltaikanlage die für Ballastierungssteine notwendige Rahmenkonstruktion auch nur in Ansätzen zu erkennen.
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Die Bekundungen des sachverständigen Zeugen J. werden durch die Bekundungen des Zeugen Q. bestätigt. Dieser war als Dachdecker unmittelbar nach dem Schadensereignis vor Ort. Er hat ausgesagt, dass er schon zu diesem Zeitpunkt keine Ballastierungssteine wahrgenommen habe und zwar weder in der Nacht noch am Tag. Er habe auf der Halle, auf dem die Photovoltaikanlage sich zuvor befunden habe, „das blanke Dach sehen können“. Er sei an dem Tag vor Ort gewesen und habe niemand gesehen, der „Steine von dem Dach geschafft habe“.
43
Die Bekundungen des sachverständigen Zeugen J. werden zudem durch die Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen bestätigt. Der Sachverständige B. N. ist Elektrotechnikmeister und öffentlich bestellter Sachverständiger für photovoltaische Anlagentechnik und damit besonders sachkundig. Er hat ausgeführt, dass aerodynamische Systeme, wie vorliegend verwendet, so konzipiert seien, dass es bei stärkeren Winden zu einem sogenannten Unterdruck im System komme, durch das sich das Gestellsystem und somit die Photovoltaikanlage an die Dachfläche ansauge. Hierfür bedürfe es einer Lastermittlung nach DIN EN 1991, wo und welche zusätzlichen Ballastierungssteine anzubringen seien, um ein Abheben und Gleiten der Photovoltaikanlage zu verhindern. Eine Anlage wie die streitgegenständliche könne dann Windspitzen von bis zum 126 km/h aushalten. Da die Anlage indes bei dem Sturmtief Sabrina von dem Hallendach abgehoben sei, lasse dies nur darauf schließen, dass sie nicht fachgerecht geplant und/oder montiert worden sei. In diesem Zusammenhang hat der Sachverständige dann ebenso wie der sachverständige Zeuge J. ausgeführt, dass sich auf den zur Akte gereichten Lichtbildern, auch denjenigen, die der Zeuge noch nachgereicht hatte, keinerlei Anzeichen für das Vorhandensein von Ballastierungssteien ergeben würden. Die Ballastierungssteine, die die Beklagten angegeben hätten verwendet zu haben, hätten jeweils ein Gewicht von ca. 9,5 kg. Es hätten deutliche Beschädigungen und Reste der Ballastierungssteine auf den Lichtbildern abgebildet sein müssen. Dies sei indes nicht der Fall gewesen. Hinzu käme aus seiner Sicht, dass die verwendeten Grundschienen der beschädigten Unterkonstruktion, wie auf den Lichtbildern zu erkennen, nicht den Herstellervorgaben entsprechen würden, was der Hersteller auf Nachfrage auch bestätigt habe. Hierzu sei auf die E-Mail des Herstellers zu verweisen, die er in sein Gutachten übernommen habe.
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Die Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen und die sachverständigen Bekundungen des Zeugen J. werden zudem durch die zur Akte gelangte gutachterliche Stellungnahme der X. bestätigt (Anlage K7, Bl. 122 ff d. A.). Diese vorgerichtlich von der Klägerin eingeholte sachverständige Stellungnahme gelangt zu dem Ergebnis, dass Fragmente der notwendigen Betonsteine zur Ballastierung des Befestigungsrahmens der Photovoltaikanlage, sowie tiefe Einschlagskrater infolge des Einschlages schweren und kantigen Betonsteinen auf den frei geräumten Dachflächen auf den Schadensabbildungen nicht vorhanden seien, aber hätten vorhanden gewesen sein müssen.
45
Das Gewicht der vermeintlich verwendeten Ballastierungssteine widerlegt im Übrigen auch die weitere Einlassung des Beklagten zu 2). Dieser hat angegeben, der Anhänger, mit dem der Zeuge Y. die Ballastierungssteine abgefahren habe, könne 2,5 t ziehen. Der Zeuge Y. hat bekundet, er habe einen Anhänger abgefahren. Die Beklagten hatten indes behauptet, der Zeuge habe zweimal mit dem Anhänger die Steine weggefahren. Weiterhin hat der Zeuge Y. bekundet, dass in dem Anhänger außer Ballastierungssteinen noch „verbogenes Alu“ gelegen habe. Ballastierungssteine seien es ein bis zwei Lagen gewesen. 576 Ballastierungssteine à 9,5 Kilogramm ergeben indes ein Gesamtgewicht von 5,47 Tonnen. Selbst wenn man die weiteren Schilderungen zugrunde legt, dass 330 Ballastierungssteine á 15 Kilogramm regelkonform zu verbauen gewesen seien, ist der Abtransport durch einen Hänger, der noch dazu mit weiteren Teilen der Photovoltaikanlage beladen worden war, nicht möglich. Das Gesamtgewicht der Ballastierungssteine betrüge dann nämlich knapp 5 Tonnen. Auch 330 Ballastierungssteine à 9,5 Kilogramm, wie vom Sachverständigen als Gewicht angegeben, würden im Übrigen ein Abfuhrgewicht von 3,14 Tonnen ergeben.
46
Da der Anhänger nur mit maximal 2,5 Tonnen beladen werden kann und der Zeuge Y. nur einmal mit dem Anhänger gefahren und zudem auch „verbogenes Alu“ geladen hatte, können jedenfalls nicht annährend ausreichend Ballastierungssteine verbaut worden seien. Denn vor Ort will die Beklagte zu 3) gerade nach dem Schadensereignis keine Ballastierungssteine belassen haben und dort waren tatsächlich auch keine für den Zeugen J. auffindbar. Soweit sich der Zeuge Y. auf Nachfrage in Spekulationen verloren hat, dass noch ein zweiter, leerer Hänger „von uns“ am Schadensort gestanden habe, der ggf. auch beladen worden sein könne, eignen sich diese Spekulationen auf Vorhalt ersichtlich nicht, um von einer ausreichenden Anzahl von Ballastierungssteinen vor Ort auszugehen. Zumal die Beklagten selbst behauptet haben, die Ballastierungssteine seien von dem Zeugen Y. mit zwei Fahrten mit dem Anhänger abtransportiert worden.
47
2)
48
Der Zurechnungszusammenhang zwischen der Pflichtverletzung der Beklagten zu 3) und dem Schaden ist gegeben.
49
3)
50
Die Beklagte zu 3) hat das Schadensereignis auch zu vertreten. Sie hat den Entlastungsbeweis nicht geführt. An den Entlastungsbeweis sind strenge Anforderungen zu stellen. Die Kammer vermag nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festzustellen, dass die Beklagte zu 3) alle aus technischer Sicht gebotenen und geeigneten Maßnahmen traf, um die Gefahr des sturmbedingten Ablösens von Dachteilen rechtzeitig zu erkennen und ihr zu begegnen. Zu eigenen Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen trägt die Beklagte zu 3) nichts Hinreichendes vor. Die Beklagte zu 3) behauptet lediglich, die Photovoltaikanlage hätte geringeren Windstärken standgehalten und sie habe diese sach- und fachgerecht, insbesondere ausreichend Ballastierungssteinen befestigt. Die Kammer vermag indes nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung nicht festzustellen, dass der Beklagten zu 3) der Entlastungsbeweis gelungen ist. Hierzu kann auf die vorangegangenen Ausführungen der Kammer Bezug genommen werden.
51
c)
52
Die Schadenshöhe ist von den Beklagten jedenfalls zugestanden, § 138 Abs. 3 ZPO. Unstreitig war der Anschaffungspreis der von der Beklagten zu 3) montierte und vollständig zerstörte Photovoltaikanlage höher als der klageweise verfolgte Schaden. Gegenüber der Beklagten zu 3) entrichtete die Versicherungsnehmerin 99.319,78 Euro brutto bzw. 83.462,00 Euro netto. Grundsätzlich kann sie daher diesen Schaden von den Beklagten ersetzt verlangen. Die Klägerin als Versicherer konnte im Verhältnis zu ihrer Versicherungsnehmerin „günstiger“ regulieren und verlangt daher lediglich 75.000,00 Euro. Die Beklagten behaupten schon nicht, dass keine neue Anlage errichtet worden sei oder keine neue Anlage gleicher Art und Güte geliefert worden sei. Zu einer solchen Regulierung ist die Klägerin aber ohnehin nach den AVB verpflichtet. Denn bei der Neuwertversicherung ist der Versicherungswert der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte und eine solche Neuwertversicherung haben die Versicherungsnehmerin und die Klägerin nach dem Versicherungsschein auch für die Elementarversicherung abgeschlossen.
53
d)
54
Zinsen konnten mit Erfolg erst ab Rechtshängigkeit verlangt werden. Ein vorhergehender Verzugseintritt ist weder hinreichend dargetan noch sonst, z. B. aus Anlagen, ersichtlich.
55
2.
56
Hinsichtlich der geltend gemachten vorgerichtlichen Gebühren (Antrag zu 2) unterlag die Klage der Abweisung. Die Forderung ist nicht schlüssig dargetan, da es an der Darlegung und des Nachweises einer anwaltlichen vorgerichtlichen Zahlungsaufforderung an die Beklagten fehlt. Dann aber haften die Beklagten hierfür auch nicht im Wege des Schadensersatzes.
57
3.
58
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
59
Streitwert: 75.000,00 Euro