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  • 22.12.2025 · Nachricht · Allgemeines Versicherungsvertragsrecht

    Formvorschrift für Verzicht auf Beratung

    | Der VN kann nach § 6 Abs. 3 VVG unter bestimmten Voraussetzungen auf die Beratung und Dokumentation durch den VR verzichten. Die dort geforderte „gesonderte schriftliche Erklärung“ ist dahingehend auszulegen, dass der Beratungsverzicht entweder durch gesonderte, d. h. nach allgemeinem Sprachgebrauch (ab)getrennte oder separate, schriftliche Unterschrift (im Falle des § 6 Abs. 3 S. 1 VVG) oder durch gesonderte in Textform abzugebende Erklärung im vorgenannten Sinne (im Falle des § 6 Abs. 3 S. 2 VVG) abzugeben ist. |