08.01.2013 · Nachricht aus VE · Vollstreckungspraxis
Ist aufgrund einer Eintragung im Genossenschaftsregister dem Rechtsnachfolger des in einem Vollstreckungstitel bezeichneten Gläubigers eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels erteilt worden, darf die Zwangsvollstreckung nur erfolgen, wenn dem Schuldner zusammen mit dem Titel neben der Vollstreckungsklausel ein Auszug aus dem Register zugestellt wird, der den aktuellen Registerinhalt im Zeitpunkt der Klauselerteilung wiedergibt (BGH 8.11.12, V ZB 124/12, Abruf-Nr. 123861 ).
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