17.01.2017 · Fachbeitrag aus VE · Forderungsvollstreckung
In der Praxis spielt die Abtretung von Forderungen eine große Rolle. Da dies eine Rechtsnachfolge bewirkt, fragt es sich, ob zuvor durch den Altgläubiger (Zedent) erwirkte PfÜB auf den Neugläubiger (Zessionar) gemäß § 727 ZPO umzuschreiben sind. Der BGH hat dies jetzt verneint. Er entschied:
§ 727 ZPO ist auf PfÜB, mit denen Geldforderungen des Schuldners gegen den Drittschuldner gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen werden, weder unmittelbar noch entsprechend ...
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17.01.2017 · Fachbeitrag aus VE · PfÜB-Formular
Neue Probleme mit der Forderungsaufstellung im PfÜB-Formular: Vollstreckungsgerichte verlangen immer wieder, eine Forderungsaufstellung hinsichtlich der „bisherigen Vollstreckungskosten“ beizufügen. Zu Recht?
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16.01.2017 · Nachricht aus VE · Seminar-Tipp
Am Anfang der meisten Gebührenabrechnungen steht der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit. In gerichtlichen Verfahren richtet sich der Gegenstandswert grundsätzlich nach dem für die Gerichtsgebühren festgesetzten Wert. Daher sind Kenntnisse des Streitwertrechts unabdingbar. Die besten Gebühren nutzen bekanntlich nichts, wenn der Streitwert zu niedrig angesetzt ist.
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10.01.2017 · Fachbeitrag aus VE · Basiszins
Zur Vermeidung zeitaufwendiger Zwischenverfügungen sollten Gläubiger bei der Erstellung von Forderungsaufstellungen unbedingt beachten: Zum 1.1.17 bleibt der Basiszins unverändert.
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10.01.2017 · Fachbeitrag aus VE · Gerichtsvollziehervollstreckung
Gläubiger konnten bis zum 25.11.16 darauf verzichten, dass der Gerichtsvollzieher ihnen einen Abdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zuleitet. In diesem Zusammenhang fragen mehrere Leser, ob gegenüber Gerichtsvollziehern, die dies nicht beachtet haben, ein Rückforderungsanspruch auf zu viel gezahlte Gebühren und Auslagen besteht. Die Antwort lautet: Ja. Lesen Sie im Folgenden, warum das so ist und wie Sie den
Anspruch geltend machen können.
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10.01.2017 · Fachbeitrag aus VE · Sachaufklärung
Das Reparaturgesetz zur Reform der Sachaufklärung hatte klargestellt: Seit dem 26.11.16 können auch Gläubiger mit einer titulierten Forderung von weniger als 500 EUR Ermittlungsanfragen des Gerichtsvollziehers über den Wohnort des Schuldners gemäß § 755 ZPO sowie Auskünfte nach § 802l ZPO verlangen. Doch was so einfach klingt, ist es nicht. Denn der Gesetzgeber hat vergessen, bei Anfragen an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen in § 74a SGB X die 500-EUR-Grenze zu ...
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10.01.2017 · Nachricht aus VE · Seminar-Tipp
In den letzten Wochen haben sich zu bestimmten Bereichen der Zwangsvollstreckung drängende Fragen und Neuerungen ergeben. Im Fokus stand dabei insbesondere die Vermögensauskunft. Unser Experte Dieter Schüll zeigt Ihnen im Online-Seminar Vollstreckung effektiv am 17.01.2017 u. a., welche Fragen Sie bei der Vermögensauskunft für den Gläubiger stellen dürfen, wann eine Nachbesserung angezeigt ist und wie sich der neue § 802l ZPO auf die Praxis auswirkt. Hier gibt es für Gläubigermandate ...
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20.12.2016 · Fachbeitrag aus VE · Vermögensauskunft
In vielen Vollstreckungsaufträgen findet man solche Formulierungen: „Sollte der Schuldner innerhalb der letzten zwei Jahre eine Vermögensauskunft abgegeben haben, wird beantragt, dem Gläubiger einen Abdruck des beim zentralen Vollstreckungsgericht hinterlegten Vermögensverzeichnisses zuzuleiten, wenn das Verzeichnis nicht älter als ... Monate ist. Bei einem älteren Verzeichnis erfolgt Antragsrücknahme. Ist das Verzeichnis älter, wird um Mitteilung gebeten, wann und wo die ...
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20.12.2016 · Fachbeitrag aus VE · Forderungsvollstreckung
Oft werden in gleicher Sache mehrere PfÜB beantragt, da sich verschiedene Zugriffschancen beim Schuldner bieten. Zahlt ein Drittschuldner zu viel auf eine PfÜB-Forderung, darf die Überzahlung nicht einfach auf einen anderen laufenden PfÜB übertragen werden. Der folgende Beitrag zeigt, wie Gläubiger den „Überschuss“ behalten können.
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20.12.2016 · Fachbeitrag aus VE · Aktuelle Gesetzgebung
Das „Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG)“ ist am 25.11.16 im BGBl I, 2591 verkündet worden. Die einzelnen Änderungen treten, bzw. sind somit wie folgt in Kraft getreten:
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